Deutscher Bundestag: Drucksache 13/8810 vom 22.10.1997 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michaele Hustedt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/8643 - Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) Bei der Urananreicherung fällt auch die abgereicherte Uranhexafluoridfraktion (UF6) an, sog. "Tails". Diese Tails werden als Wertstoff von der Betreiberfirma der UAG, URENCO, zur Wiederanreicherung auf den natürlichen U-235-Gehalt exportiert. Zu den Empfängerländern zählt auch Rußland. Das Bundesausfuhramt ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für abgereichertes UF6. Laut Auskunft des Bundesausfuhramtes erteilt das Amt keine Ausfuhrgenehmigung, ohne daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen ist und ". . . die internationalen Gesichtspunkte von den zuständigen Bonner Ministerien geklärt worden sind." 1. In welche Länder wurden seit Inbetriebnahme der UAG Tails exportiert, und um welche (quantitativen) Mengen handelte es sich dabei? Zu welchen Anlagen in Rußland wurden die Tails geliefert, und wo sind diese Anlagen (geographisch) gelegen? Ein Teil wurde nach Frankreich, Großbritannien und in andere Länder der EU sowie in die Russische Föderation geliefert. Bei den Anlagen der Russischen Föderation handelt es sich um drei Anlagen in den Bereichen Jekatharinenburg, Tomsk und Irkutsk. Angaben über die Liefermengen sind Geschäftsgeheimnis und können nicht weitergegeben werden. 2. Welche Mengen des auf den natürlichen U-235-Gehalt angereicherten Urans wurden aus welchen Ländern in dem genannten Zeitraum importiert? a) Wo sind -- im Falle einer relevanten Differenzmenge zwischen exportierten Tails und importiertem angereichertem Uran -- die Differenzmengen verblieben? b) Unterliegt die Einfuhr des auf den natürlichen U-235-Gehalt angereicherten Urans als Kernbrennstoff einer Genehmigungspflicht nach dem Atomgesetz? a) Wiederangereichertes Uran wurde nur aus der Russischen Föderation zurückgeliefert. Das aus den angelieferten Tails bei der Verarbeitung anfallende abgereicherte Material verbleibt beim Anreicherer, hier in der Russischen Föderation. Dies ist gängige Praxis bei Anreicherungsgeschäften und wird auch in den seit den siebziger Jahren bestehenden Anreicherungsverträgen deutscher Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem russischen Partner so gehandhabt. b) Die Einfuhr des angereicherten Materials bedarf einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Atomgesetz. 3. Wie hoch ist der Gesamtumfang der noch nach Rußland zu exportierenden und von Rußland zu importierenden, in obigem Schreiben bezeichneten Uranmengen? Angaben über die noch zu exportierenden bzw. importierenden Mengen sind Geschäftsgeheimnis und können nicht weitergegeben werden. 4. Mit welchem Verkehrsträger werden die bezeichneten Uranmengen nach und von Rußland transportiert? Wie ist der Streckenverlauf dieser Rußland-Transporte? Das aus Gronau nach Rußland zu verbringende abgereicherte Uran wird per LKW zu einem Seehafen transportiert und von dort auf dem Seeweg nach Rußland verbracht. Der Weitertransport zu den russischen Anreicherungsanlagen erfolgt mit der Bahn. 5. Wie viele Tonnen Tails fallen bei einer (jährlichen) Verarbeitungskapazität von 1 000 Tonnen, wie viele Tonnen bei einer Verarbeitungskapazität von 1 800 Tonnen, an? Bei einer Verarbeitungskapazität von 1 000 Tonnen Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) sind etwa 1 500 Tonnen Uran als Tails (tUtails), bei einer Verarbeitungskapazität von 1 800 UTA/a etwa 2 700 tUtails zu erwarten. 6. Welche konkreten internationalen Gesichtspunkte (siehe obiges Schreiben des Bundesausfuhramtes) müssen erfüllt sein, damit eine Ausfuhrgenehmigung aus der Sicht der Bundesregierung möglich sein kann? Wie sehen diese internationalen Gesichtspunkte im Falle Rußlands aus? Wenn die in der Strahlenschutzverordnung genannten Voraussetzungen zur Ausfuhr radioaktiver Stoffe erfüllt sind, ist eine Genehmigung zu erteilen. Eine Genehmigungsvoraussetzung ist, daß die auszuführenden radioaktiven Stoffe nicht in einer die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie gefährdenden Weise verwendet werden. Dabei spielen die Belange der EG-Mehrzweckgüterverordnung Nr. 3381/94 und Aspekte der Nichtverbreitung eine wesentliche Rolle. Das Vorhaben der URENCO, abgereichertes Uran (Tails) in Rußland erneut anzureichern, hat die Bundesregierung zusammen mit der Regierung der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, in deren Staatsgebiet die URENCO ebenfalls tätig ist, geprüft. Die Prüfung hat ergeben, daß mit der Wiederanreicherung in Rußland keine gegen internationale Regeln, Standards oder Verpflichtungen verstoßende Entsorgung von Reststoffen verbunden ist, der Verbleib des anfallenden abgereicherten Urans beim Anreicherer der internationalen Praxis entspricht und die am Ort der russischen Anreicherungsanlagen in Jekatharinenburg bzw. in Angarsk vorgesehene Lagerung des anfallenden abgereicherten Urananteils die internationalen Anforderungen erfüllt. Die russische Regierung hat darüber hinaus über die deutsche Botschaft in Moskau der Bundesregierung ausdrücklich schriftlich bestätigt, daß jegliches Material (angeliefertes abgereichertes Uran, entstehendes angereichertes Uran, anfallendes abgereichertes Uran) aus dem Vorhaben der URENCO weder zur Herstellung von Kernwaffen noch anderen Kernsprengkörpern und auch nicht für sonstige militärische Zwecke verwendet wird. Die Bundesregierung hat an dieser Erklärung keinerlei Zweifel. 7. Spielt für die Bundesregierung der Sicherheitsstandard der zu beliefernden Anlagen in den Empfängerländern bei der Prüfung der Möglichkeit einer Ausfuhrgenehmigung eine Rolle? Wenn ja, welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit der Sicherheitsstandard der zu bewertenden Anlage positiv bewertet wird? Ja, die Einhaltung des internationalen Sicherheitsstandards der IAEO ist für die zu beliefernden Anlagen in den Empfängerländern erforderlich. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Oktober 1997 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich -- in kleinerer Schrifttype -- den Fragetext. 22.10.1997 nnnn