Deutscher Bundestag: Drucksache 13/7163 vom 11.03.1997 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten A. Problem Die in letzter Zeit bekanntgewordenen schweren Straftaten, insbesondere an Kindern begangene Sexualdelikte, haben gezeigt, daß der Schutz der Bevölkerung vor Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten verbessert werden muß. B. Lösung Durch Änderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem und im Strafvollzugsrecht werden den Gerichten und Strafvollzugsbehörden neue und flexiblere Möglichkeiten eröffnet, um den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern zu gewährleisten. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck ein Instrumentarium vor, das von den verschiedenen Stationen des Vollzuges, der Entscheidung über den Zeitpunkt der Entlassung und über Maßnahmen für die Zeit nach der Entlassung bis hin zu einer eventuellen Sicherungsverwahrung, die jeweils optimale Maßnahme ermöglicht. Um insbesondere die Gefahr von Wiederholungstaten zu reduzieren, setzt der Entwurf auf eine Erweiterung der Therapiemöglichkeiten für behandelbare Straftäter im Strafvollzug, die Hervorhebung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung sowie verstärkte Sicherungsmaßnahmen gegen rückfällige Sexualstraftäter. Der Entwurf sieht im Interesse eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor Rückfalltaten eine Klarstellung der Voraussetzungen für die Strafrestaussetzung zur Bewährung vor. Im Gesetz wird festgeschrieben, daß das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Um die Entscheidungsgrundlagen für die Strafvollstreckungskammern zu verbessern, schreibt der Entwurf bei der Strafrestaussetzung zur Bewährung zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erörterung vor Gericht vor, wenn nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Bei der Strafaussetzung oder Strafrestaussetzung zur Bewährung kann das Gericht einen Verurteilten künftig auch ohne dessen Einwilligung anweisen, sich bestimmten Heilbehandlungen, z. B. einer Psychotherapie, zu unterziehen. Gleiches gilt für einen Täter, gegen den Führungsaufsicht angeordnet worden ist. Da Rückfalluntersuchungen gezeigt haben, daß bei Sexualstraftätern therapeutische Behandlungsmaßnahmen die Chancen für eine zukünftige Legalbewährung erhöhen können, verstärkt der Entwurf die derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten, behandlungsbedürftige Sexualstraftäter während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen. Bei Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe sieht der Entwurf für behandlungsfähige und behandlungsbedürftige Sexualstraftäter eine zwingende Verlegung vor und verpflichtet die Vollzugsbehörden, bereits zu Beginn des Vollzuges die hierfür erforderliche Prüfung vorzunehmen und bei einer das Verlegungserfordernis verneinenden Entscheidung diese Prüfung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Sexualstraftätern wird durch den Entwurf zusätzlich dadurch verbessert, daß in schweren Fällen bereits bei dem ersten einschlägigen Rückfall die Unterbringung des Täters in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte Durch die Einholung zusätzlicher Gutachten, verstärkte ambulante Therapiemaßnahmen, die vermehrte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und eine stärkere Belastung der Strafvollstreckungskammern werden bei den Ländern Mehrkosten anfallen. Darüber hinaus werden die Länderhaushalte durch die intendierte Erhöhung der Belegungskapazität der sozialtherapeutischen Einrichtungen belastet werden. Wie hoch die Mehrkosten sein werden, läßt sich derzeit nicht vorhersagen. E. Sonstige Kosten Keine Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In § 56 c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heilbehandlung" die Wörter " , die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist," eingefügt. 2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und". b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Tat," die Wörter "das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts," eingefügt; die Wörter "sein Verhalten im Vollzug" werden durch die Wörter "das Verhalten des Verurteilten im Vollzug" ersetzt. 3. § 66 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Wird jemand wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Absatz 1 und 2 bleiben unberührt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 wäre." 4. § 67 d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann." Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes § 88 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch . . . geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "verantwortet werden kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird" durch die Wörter "dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann" ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung auf Grund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird" durch die Wörter "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "verantwortet werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten mehr begehen wird" durch die Wörter "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "§ 454 Abs. 3" durch die Angabe "§ 454 Abs. 4" ersetzt. 2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe "§ 454 Abs. 3" durch die Angabe "§ 454 Abs. 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist." 2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden." 3. § 9 wird wie folgt neu gefaßt: "(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. (2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt. (3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt." Artikel 5 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe "§ 454 Abs. 2, 3" durch die Angabe "§ 454 Abs. 3, 4" ersetzt. 2. § 454 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. § 454 a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung auf Grund neuer Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am . . . in Kraft. Bonn, den 11. März 1997 Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion Begründung I. Allgemeines In den letzten Monaten ist eine Reihe von schweren Straftaten bekanntgeworden, auf die die Bevölkerung mit großer Bestürzung reagiert hat. Insbesondere die Fälle, in denen Kinder durch einschlägig vorbestrafte Täter sexuell mißbraucht und sogar getötet worden sind, haben Empörung hervorgerufen. Es ist zu einer verstärkten Diskussion darüber gekommen, wie der Schutz vor solchen und anderen gefährlichen Straftaten verbessert werden kann. Der Entwurf beabsichtigt, den Gerichten und Strafvollzugsbehörden bessere und flexiblere Möglichkeiten zu eröffnen, um den Schutz der Bevölkerung insbesondere vor Sexualdelikten zu verbessern. Im einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor: 1. Klarstellung der Voraussetzungen für die Strafrestaussetzung zur Bewährung Die gegenwärtige Gesetzesfassung, wonach die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung u. a. davon abhängt, daß "verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird", hat in der Öffentlichkeit zu Irritationen darüber geführt, welche Maßstäbe die Strafvollstreckungskammern ihrer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zugrunde legen. Aus diesem Grund wird das geltende Recht klarer gefaßt: -- In § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wird die jetzige Formulierung durch eine Regelung ersetzt, wonach eine vorzeitige Haftentlassung nur erfolgen kann, "wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann". -- In § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB, der die bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes namentlich zu beachtenden Gesichtspunkte nennt, wird zusätzlich "das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts" aufgeführt. 2. Einholung eines Gutachtens vor der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei besonders rückfallgefährdeten Tätern Bei Verurteilten, bei denen nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen, muß künftig vor der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Eine solche Pflicht zur Begutachtung besteht nach geltendem Recht nur bei der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Außerdem sieht der Entwurf vor, daß das Gutachten von dem Sachverständigen mündlich vorgetragen und sodann erörtert wird. Damit wird eine möglichst breite und sichere Entscheidungsgrundlage für das Gericht gewährleistet. 3. Therapieweisung bei der Strafaussetzung oder Strafrestaussetzung zur Bewährung Auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung oder Strafrestaussetzung zur Bewährung muß der Schutz der Bevölkerung vor Rückfalltaten durch eine psychiatrische oder psychologische Behandlung des Straftäters stärkeres Gewicht bekommen. Bereits jetzt ist bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung negativ zu berücksichtigen, wenn sich der Täter einem geeigneten Therapieangebot ohne triftigen Grund verweigert hat. Künftig kann das Gericht im Rahmen der Strafaussetzung und der Strafrestaussetzung zur Bewährung auch ohne Einwilligung des Betroffenen anordnen, daß sich der Verurteilte (weiterhin) einer Heilbehandlung unterzieht, wenn diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Für eine solche Weisung wird insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht kommen. Die Nichterfüllung dieser Weisung kann zum Widerruf der Strafaussetzung führen. 4. Pflicht zur Therapie auch bei Führungsaufsicht nach Vollverbüßung Auch nach Vollverbüßung der Strafe muß die Gefahr eines Rückfalls durch geeignete Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit minimiert werden. Nach geltendem Recht tritt nach Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Daneben kann das Gericht bei Sexualstraftaten die Führungsaufsicht auch dann anordnen, wenn eine Strafe von mindestens sechs Monaten verwirkt ist und Rückfallgefahr besteht. Die Wirksamkeit der Führungsaufsicht wird dadurch verbessert, daß das Gericht dem Täter auch für die Zeit der Führungsaufsicht ohne dessen Einwilligung eine Therapieweisung erteilen kann (Verweisung auf den neu gefaßten § 56 c Abs. 3 StGB-E durch § 68 b Abs. 2 Satz 2 StGB). 5. Verlegung von Sexualstraftätern in sozialtherapeutische Anstalten Die Erfahrung zeigt, daß im Bereich der Sexualstraftaten in zahlreichen Fällen die Gefahr von Wiederholungstaten durch eine stärkere therapeutische Be- treuung des Täters reduziert werden kann. Der erfolgreiche Einsatz von Therapiemaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit setzt aber voraus, daß geeignete Gefangene möglichst frühzeitig in therapeutische Behandlung kommen. Nach dem geltenden Recht gelangt ein Sexualstraftäter, bei dem eine Therapie angezeigt ist, zur Strafverbüßung in den allgemeinen Strafvollzug mit häufig unzureichender therapeutischer Betreuung. Die Vollzugsbehörden treffen die Entscheidung, welche Behandlungsmaßnahmen notwendig sind, und prüfen, ob eine intensivere Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt erforderlich ist. Selbst wenn eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist, kann diese nur erfolgen, wenn sowohl der Gefangene als auch der Leiter dieser Anstalt zustimmen. Darüber hinaus reichen die in den Ländern derzeit bestehenden Plätze in den sozialtherapeutischen Anstalten noch nicht einmal für alle behandlungswilligen Gefangenen aus. Diese Situation ist unbefriedigend. Der Entwurf sieht daher bei Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe eine zwingende Verlegung von behandlungsfähigen und behandlungsbedürftigen Sexualstraftätern in sozialtherapeutische Einrichtungen vor. Weiterhin verpflichtet er die Vollzugsbehörden, bereits in der zu Beginn des Vollzuges durchzuführenden Behandlungsuntersuchung zu prüfen, ob die Verlegung unter Behandlungsgesichtspunkten angezeigt ist und eine entsprechende Entscheidung zu treffen, die für den Fall, daß ein Verlegungserfordernis verneint wird, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gefangenen im Vollzug in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist. 6. Sicherungsverwahrung für einschlägig rückfällige Sexualstraftäter Der Entwurf verkennt nicht, daß allein durch eine Verbesserung der Therapiemaßnahmen innerhalb und außerhalb des Vollzugs kein ausreichender Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Sexualstraftätern erreicht werden kann. Angesichts der Schwere der bei einem Rückfall zu befürchtenden Taten muß dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auch durch eine Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten in der Sicherungsverwahrung entsprochen werden. Durch die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 138) ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits faktisch erleichtert worden, da die von dem Täter gegenüber einer Person verübten Einzelakte, die früher unter der Geltung des Fortsetzungszusammenhangs zu einer rechtlichen Tat zusammengefaßt wurden, nunmehr Einzeltaten im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB sind. Darüber hinausgehend sieht der Entwurf eine erleichterte Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualstraftätern bereits nach dem ersten Rückfall vor, wenn sie Taten von erheblicher Schwere begangen haben und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (§ 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB) Nach geltendem Recht kann das Gericht im Rahmen einer Strafaussetzung oder Strafrestaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 57 StGB) den Verurteilten anweisen, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen. Heilbehandlung in diesem Sinne ist auch die psychotherapeutische Behandlung. Die Weisung darf jedoch nur mit Einwilligung des Verurteilten erfolgen (§ 56 c Abs. 3 StGB). Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB muß das Gericht die Strafaussetzung widerrufen, wenn der Verurteilte gröblich oder beharrlich gegen Weisungen verstößt und dadurch zu der Besorgnis Anlaß gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird. Nach BGHSt 36, 97, 99 ist die Rücknahme des Einverständnisses durch den Verurteilten nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen eine ihm erteilte Weisung anzusehen. Dies gilt nach Auffassung des BGH jedenfalls dann, wenn der Verurteilte aus seiner Sicht die Einwilligung nachträglich aus verständlichen Gründen für verfehlt hält und er sich die Strafaussetzung nicht unter Vortäuschung seines Einverständnisses erschlichen hat. Im Rahmen der Führungsaufsicht sind Therapieweisungen nach § 68 b Abs. 2 StGB ebenfalls nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Um zu gewährleisten, daß sich der Verurteilte einer für sinnvoll erachteten Therapie nicht ohne weiteres verweigern kann, ist es erforderlich, in § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB vorzusehen, daß eine Heilbehandlung, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, auch ohne Einwilligung des Verurteilten angeordnet werden kann. Eine ambulante Therapie nach Entlassung des Straftäters erscheint allerdings in der Regel nur dann sinnvoll, wenn sie sich an eine Therapie während des Strafvollzuges anschließt. Die Änderung der Vorschrift ist deshalb auch im Zusammenhang mit der erweiterten Möglichkeit sozialtherapeutischer Maßnahmen im Strafvollzug bei Sexualstraftätern zu sehen. Umgekehrt sind eine ambulante Behandlung und eine entsprechende Therapieverpflichtung sinnvoll, wenn durch sie nach Strafaussetzung zur Bewährung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe überflüssig gemacht werden kann. Die Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung sorgt in diesen Fällen auch für einen äußeren Druck, der sich auf die Therapiemotivation des Verurteilten positiv auswirken kann. Eine Verpflichtung zur Therapie kann gegenüber einem Täter ohne seine Einwilligung über den Anwendungsbereich des § 56 c Abs. 3 StGB hinaus kraft gesetzlicher Verweisung nunmehr auch ausgesprochen werden bei: -- der Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 57 Abs. 3 Satz 1 StGB), -- der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 a Abs. 2 Satz 3 StGB), -- der Führungsaufsicht (§ 68 b Abs. 2 Satz 2 StGB) und -- der Aussetzung des Berufsverbots (§ 70 a Abs. 3 Satz 1 StGB). Zu Nummer 2 (§ 57 Abs. 1 StGB) Die bisherige Formulierung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wonach eine Strafrestaussetzung zur Bewährung u. a. zur Voraussetzung hat, daß "verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird", hat in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erweckt, als sei eine vorzeitige Entlassung von gefährlichen Tätern, die z. B. gewaltsame Sexualstraftaten gegen Kinder begangen haben, auch ohne günstige Sozialprognose zu Lasten der öffentlichen Sicherheit möglich. Der Entwurf stellt klar, daß bei der Entscheidung nach § 57 StGB eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen ist. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, daß es von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig ist, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB zu verlangen ist. Damit wird eine seit langem bestehende Rechtsprechung im Gesetz festgeschrieben (s. OLG Düsseldorf, NJW 1973, 2255; VRS 1981, 367; OLG Hamm, StV 1988, 348; KG JR 1970, 428; NJW 1973, 1420; JA 1986, 458; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1982, 437; StV 1993, 260; OLG Koblenz, NJW 1981, 1522; OLG Köln, MDR 1970, 861; 1971, 154; OLG Schleswig, Schleswig- Holsteinische Anzeigen 90, 110), die auch in der Lehre uneingeschränkte Zustimmung gefunden hat (s. Dreher/Tröndle, § 57 Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Stree, § 57 Rdnr. 12, 16; Leipziger Kommentar, 11. Auflage [Gribbohm], § 57 Rdnr. 6; SK-Horn, § 57 Rdnr. 9; Lackner, § 57 Rdnr. 7; Terhorst, MDR 1978, 973, 976; Meyer, JR 1970, 348; Eisenberg NStZ 1989, 366). Diese Klarstellung gilt entsprechend für die übrigen Fälle, in denen gesetzliche Vorschriften auf § 57 Abs. 1 StGB verweisen, also insbesondere für die Restaussetzung nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB), die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57 a StGB), die Vollstreckung des Strafrestes nach vollzogener Maßregel (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) und die Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest (§ 14 a Abs. 2 WStrG). Zu Nummer 3 a), 3 b) (§ 66 Abs. 3 StGB) § 66 Abs. 1 StGB sieht als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bisher u. a. vor, daß der Täter vor Begehung der Anlaßtat bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Gericht kann darüber hinaus Sicherungsverwahrung auch dann aussprechen, wenn der Täter drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird (§ 66 Abs. 2 StGB). Diese Regelungen haben sich für Täter, die schwere Sexualstraftaten begehen und einschlägig rückfällig werden, als nicht ausreichend erwiesen. Bei dieser Gruppe von besonders gefährlichen Tätern ist es erforderlich, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits nach der zweiten Tat zu ermöglichen. Deshalb erlaubt Satz 1 des neu eingefügten Absatzes 3 dem Gericht, gegen einschlägig rückfällige Sexualstraftäter bereits dann Sicherungsverwahrung zu verhängen, wenn sie schon einmal wegen einer Sexualstraftat zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden, sodann erneut eine solche Tat begangen haben und hierfür zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt werden. Satz 2 eröffnet dieselbe Möglichkeit auch ohne vorangegangene Verurteilung, wenn der Täter zwei Sexualstraftaten begangen hat, er wegen dieser beiden Taten Freiheitsstrafe von jeweils mindestens zwei Jahren verwirkt hat und insgesamt eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe erfolgt. Durch die Anforderungen an die Höhe der Verurteilungen wird verdeutlicht, daß die Sicherungsverwahrung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems und "letzte Notmaßnahme der Kriminalpolitik" (BGHSt 30, 220, 222) auch weiterhin nur in den Fällen angeordnet werden darf, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern unerläßlich erscheint. Dabei wird in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein, ob bei dem Täter trotz der geringeren Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Gerichts ein Hang zu erheblichen Straftaten festzustellen ist. Zu Nummer 3 c) (§ 66 Abs. 4 Satz 5 StGB) Die Vorschrift stellt als Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 3 a eine im Ausland abgeurteilte Sexualstraftat für die Anwendung des § 66 Abs. 3 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich. Zu Nummer 4 (§ 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 2 a. Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Anders als das allgemeine Strafrecht wird das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken als dem tragenden Grundsatz aller Verfahrens- und Reaktionsweisen geprägt. Gleichwohl muß auch im Jugendstrafrecht der Schutz potentieller Opfer vor schweren Straftaten ausreichenden Niederschlag finden. Dieser Schutz wird im Jugendstrafrecht durch Maßnahmen der Erziehung im weitesten Sinne am besten gewährleistet. Die Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist eine solche erzieherische Entscheidung. Dennoch kann es Fälle geben, in denen vor vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe die Entwicklung des Jugendlichen noch nicht so weit fortgeschritten ist, daß angesichts der Möglichkeit einer rückfälligen Begehung schwerster Straftaten eine vorzeitige Entlassung verantwortet werden könnte. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit wird deshalb als ein Element der umfassenden Prognosestellung zur weiteren Entwicklung des Jugendlichen mitbewertet. Die Änderung des Gesetzes in Absatz 3 Satz 2 ist eine Folgeänderung der neuen Fassung des Absatzes 1. Zu Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) Zu Nummer 1 a) und 1 b) (§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG) Artikel 3 Nr. 1 übernimmt auch für den Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts die Klarstellung, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen sind. Zu Nummer 1 c) und Nummer 2 (§ 36 Abs. 5 Satz 4, § 38 Abs. 1 Satz 6 BtMG) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 5 Nr. 2. Zu Artikel 4 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) Nach geltendem Recht wird zu Beginn des Vollzuges eine Behandlungsuntersuchung durchgeführt, um die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Gefangenen zu erforschen. Diese Untersuchung erstreckt sich dabei auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen und für seine Resozialisierung erforderlich sind. Der Entwurf sieht vor, daß bei Sexualstraftätern bereits bei Strafantritt besonders gründlich zu prüfen ist, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist, so daß behandlungsfähige und behandlungsbedürftige Gefangene möglichst frühzeitig Behandlungsmaßnahmen zugeführt werden können. Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 4 StVollzG) Die auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung nach § 6 Strafvollzugsgesetz für den einzelnen Gefangenen zu erstellende Vollzugsplanung erfordert nach derzeitiger Rechtslage u. a. bereits Aussagen darüber, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt sowie besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen vorzusehen sind. Die in Aussicht genommenen Maßnahmen sind mit der Entwicklung des Gefangenen in Einklang zu halten und entsprechend fortzuschreiben. Ergänzend hierzu sieht der Entwurf bei Sexualstraftätern, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und bei denen aufgrund des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung von einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt abgesehen worden ist, eine zwingende Überprüfung dieser Entscheidung jeweils nach sechs Monaten vor. Hierdurch wird in erhöhtem Maße sichergestellt, daß die Erkenntnisse und Veränderungen während des Vollzuges berücksichtigt werden. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf solche Täter, die zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden, berücksichtigt die Erfahrung der Praxis, daß eine erfolgreiche Therapie der in Betracht kommenden Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Abteilung in der Regel längere Behandlungszeiträume erfordert. Zu Nummer 3 (§ 9 StVollzG) Das geltende Recht, wonach ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn die dort bestehenden besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu seiner Resozialisierung angezeigt sind, bietet keine ausreichende Möglichkeit, behandlungsbedürftige Sexualstraftäter einer Behandlung zuzuführen, da hierfür sowohl die Zustimmung des Gefangenen als auch des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt erforderlich sind. Der Entwurf sieht daher bei Sexualstraftätern, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und bei denen im Rahmen der Behandlungsuntersuchung oder Vollzugsplanung eine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt worden ist, eine zwingende Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt vor. Kann der Zweck der Behandlung dort aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht mehr erreicht werden, so ist er in den Regelvollzug zurückzuverlegen. Hier kommen insbesondere die (derzeitige) Therapieunfähigkeit des Verurteilten oder seine dauernde Behandlungsunwilligkeit in Betracht. Mit diesem zwingenden Rückverlegungserfordernis wird der Erfahrung Rechnung getragen, daß insbesondere Psychotherapien zwar unter einem gewissen Druck eingeleitet, aber nicht mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden können, wenn sich hierzu bei dem zu Therapierenden keine eigene Motivation herausbildet. Für die übrigen Gefangenen beläßt es Absatz 2 des Entwurfs bei den bisherigen Voraussetzungen für eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Die nunmehr in Absatz 3 des Entwurfs eingestellte Verweisung läßt die derzeitige Anwendbarkeit der u. a. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder Sicherheit bestehenden Verlegungsvorschriften der §§ 8 und 85 StVollzG unberührt. Zu Artikel 5 (Änderung der Strafprozeßordnung) Zu Nummer 1 (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 2 c. Zu Nummer 2 (§ 454 StPO) Im Aussetzungsverfahren muß der Richter alle ihm möglichen Erkenntnisquellen über eine etwa fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten ausschöpfen. Ohne sachverständige Beratung ist der Richter -- abgesehen von der Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten -- auf seine subjektive Menschenkenntnis und seine Berufserfahrung angewiesen. Ein fundiertes wissenschaftlich begründetes (psychiatrisches und/oder psychologisches, kriminologisches oder soziologisches) Gutachten kann den Richter in die Lage versetzen, die Art der von dem Verurteilten drohenden Straftaten und das mit der vorzeitigen Entlassung verbundene Risiko wesentlich zuverlässiger einzuschätzen. Das geltende Recht sieht bisher nur für das Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe die obligatorische Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen vor (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO). Die Einholung eines Gutachtens ist allerdings auch in anderen Fällen möglich und in einigen Bundesländern auf der Grundlage ministerieller Weisungen bei besonderen Gefangenengruppen (bei mehrjährigen Freiheitsstrafen und/oder bei schwerwiegenden Sexualstraftaten) die Regel. Eine entsprechende bundesweite Übung besteht insoweit jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund hält es der Entwurf für unerläßlich, die Begutachtung nicht nur im Falle der vorzeitigen Entlassung bei Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, sondern bei allen Tätern gesetzlich zu verankern, bei denen "nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen". Mit der vorgeschlagenen Fassung sieht der Entwurf bewußt davon ab, die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf -- ggf. mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe belegte -- Sexualstraftäter zu beschränken. Denn dem erhöhten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ist nicht nur bei der vorzeitigen Entlassung von Verurteilten dieser Tätergruppe, sondern auch bei solchen Verurteilten Rechnung zu tragen, die wegen schwerwiegender Aggressionsdelikte (z. B. wegen versuchter Tötungsverbrechen) mit langjährigen Freiheitsstrafen belegt wurden. Schließlich sind auch die Verurteilten einzubeziehen, deren Gefährlichkeit erst im Strafvollzug zutage tritt. Die somit vorgeschlagene deutlich stärkere Beteiligung von Sachverständigen im Aussetzungsverfahren wird zwar nur mit gewissen Schwierigkeiten zu realisieren sein, da es bereits jetzt zu wenige Gutachter mit der erforderlichen hohen diagnostischen und kriminalprognostischen Kompetenz gibt. Auch ist dabei eine -- nicht nur finanzielle -- Mehrbelastung der Strafjustiz zu erwarten; denn Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Anhörungstermins dürften bei der Staatsanwaltschaft und beim Vollstreckungsgericht mit erheblichem Aufwand verbunden sein und hohe Ansprüche an die Qualifikation der Beteiligten stellen. Wegen der dringenden rechtspolitischen Notwendigkeit, die von einem Verurteilten noch ausgehende Gefahr zuverlässiger als bisher einzuschätzen, müssen solche Belastungen der Strafjustiz ebenso in Kauf genommen werden wie die mit der stärkeren Beteiligung von Sachverständigen verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten. Von einer gesetzlichen Festlegung zur Einschaltung eines "externen" Sachverständigen sieht der Entwurf ab. Dies wäre nur dann sinnvoll, wenn hierdurch in jedem Fall die Prognosesicherheit erhöht werden könnte. Da dies in erster Linie von der Qualität der im Vollzug beschäftigten Gutachter und damit von landesspezifischen Gegebenheiten abhängt, verzichtet der Entwurf auf entsprechende Vorgaben. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Prüfung der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57 a StGB gilt folgendes: Die insoweit einschlägige Regelung des Absatzes 1 Satz 5 geht vollinhaltlich in der Neufassung des Absatzes 2 auf. Dabei stellt der Entwurf in Absatz 2 Satz 1 klar, daß von der Anhörung eines Sachverständigen abgesehen werden kann, wenn das Gericht die Aussetzung ablehnen möchte; dies gilt entsprechend bei der Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe. Mit der -- auch für Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe -- vorgeschlagenen mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der sonstigen Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, Verurteilter bzw. dessen Vertreter, Vertreter der Vollzugsanstalt) und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten verdeutlicht der Entwurf, daß der Anhörungstermin Gelegenheit bieten soll, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen. Ein solches aufwendiges Verfahren mag zwar den derzeit laufenden Bemühungen um eine Entlastung der Strafjustiz zuwiderlaufen. Es verschafft jedoch dem Gericht eine möglichst breite und sichere Entscheidungsgrundlage und bietet damit die Gewähr, daß zukünftig Verurteilte nur dann vorzeitig entlassen werden, wenn ein Rückfallrisiko nach menschlichem Ermessen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Zu Nummer 3 (§ 454 a Abs. 2 Satz 1 StPO) Die Neufassung des ersten Halbsatzes ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 2 a. Die Änderung des zweiten Halbsatzes ist eine Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 2 c. 11.03.1997 nnnn