Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4730 vom 23.05.1996 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Antje Vollmer, Volker Beck (Köln), Gerald Häfner, Kerstin Müller (Köln), Cem Özdemir, Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 33 des Grundgesetzes A. Problem Eine Reform des öffentlichen Dienstrechts ist angesichts von Veränderungen infolge der Deutschen Einheit, der europäischen Einigung sowie den Herausforderungen durch die Globalisierung des Wettbewerbs dringend erforderlich. Um eine leistungsfähige und effiziente öffentliche Verwaltung zu erhalten, ist das öffentliche Dienstrecht zu reformieren und zu modernisieren. Artikel 33 Abs. 4 GG enthält einen Funktionsvorbehalt für Beamte und Beamtinnen hinsichtlich der hoheitlichen Staatstätigkeit. Er bildet zusammen mit Artikel 33 Abs. 5 GG die verfassungsrechtliche Grundlage des Beamtenrechts. Es hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, daß Reformansätze, wie die Teilzeitverbeamtung, eine zeitgemäße Besoldung und Alterssicherung an verfassungsrechtlichen Einwänden scheitern. Obwohl Artikel 33 Abs. 5 GG davon spricht, die ,,hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu berücksichtigen, ist es auch der Rechtsprechung bislang nicht gelungen, dies dynamisch und zeitgemäß zu interpretieren. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Grundgesetzes soll der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, einfachgesetzlich Regelungen im Status-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zu treffen. Bürgergesellschaftliche Reformmaßnahmen, die die Anpassung des Beamtenrechts an ein gewandeltes Staatsverständnis nachvollziehen, dürfen nicht länger an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums scheitern. Sinnwidrige Differenzierungen zwischen dem Beamtenbereich und dem Tarifbereich sind abzubauen. B. Lösung Die vom Land Schleswig-Holstein im Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Artikels 33 Abs. 5 GG soll im Deutschen Bundestag beraten werden. Der Funktionsvorbehalt für Beamte hinsichtlich hoheitlicher Staatstätigkeit bleibt unberührt. Mit der Neufassung des Artikels 33 Abs. 5 GG erhält der Gesetzgeber jedoch den notwendigen Gestaltungsspielraum, um die gewandelten Anforderungen der Staatstätigkeit berücksichtigen zu können. Mit der Neuregelung können Beamte als Lebenszeitbeamte oder Beamte auf Zeit berufen werden. Der Gesetzgeber erhält den Auftrag, die Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der Beamten, ihre Besoldung und Versorgung gesetzlich zu regeln. C. Alternativen Keine D. Kosten Die Gesetzesänderung hat keine unmittelbaren Kostenfolgen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 33 des Grundgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die dem Funktionsvorbehalt des Absatzes 4 unterfallen, sind in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit zu berufen. Die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, Rechte und Pflichten der Beamten, ihre Besoldung sowie ihre Versorgung sind gesetzlich zu regeln." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeines Einer an den Erfordernissen einer modernen Verwaltung gemessenen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses stehen bislang die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums entgegen. Angesichts des drängenden Problems der Massenarbeitslosigkeit ist die vorhandene Arbeit auf mehr Menschen zu verteilen. Dies ist nur möglich, wenn auch für Beamte Teilzeitarbeitsplätze angeboten werden können, die vom Planstelleninhaber nicht in Vollzeitarbeitsplätze umgestaltet werden können (sog. Einstellungsteilzeit). Dem steht bislang der Grundsatz der Hauptberuflichkeit entgegen, der jedem Beamten einen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung gibt. Die Einführung von Teilzeitarbeitsplätzen, wie sie im Arbeitnehmerbereich üblich sind, kommt auch den Bedürfnissen der Beschäftigten nach mehr Zeitsouveränität entgegen und steigert deren Motivation. Die auf Bund und Länder in den nächsten Jahren zukommenden Versorgungslasten lassen eine Änderung des Versorgungssystems angeraten erscheinen, wenn die Versorgung der Beamten auch in Zukunft noch finanzierbar sein und der Staat handlungsfähig bleiben soll. Eine Beteiligung der Beamten an den Kosten ihrer Versorgung ist mit den hergebrachten Grundsätzen jedoch nicht vereinbar. Daneben gibt es weitere Reformvorschläge zur Flexibilisierung des Beamtenrechts, bei denen die Notwendigkeit von Grundgesetzänderungen umstritten ist, wie beispielsweise die Beschäftigung von Führungskräften auf Zeit oder die Teilpensionierung bei Teildienstunfähigkeit. Die Aufgaben des Staates haben sich hin zu einem Dienstleistungsunternehmen entwickelt, das einerseits den Anforderungen einer modernen Wirtschaft und andererseits den sozialen Bedürfnissen der Bürger im Rahmen der Daseinsvorsorge gerecht werden muß. Das ist nur leistbar, wenn der Staat ebenso flexibel und wirtschaftlich arbeiten kann. Hierbei ist auch die Arbeitszufriedenheit der im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die durch das Angebot von Teilzeitarbeitsplätzen, flexibleren Arbeitszeiten, sog. ,,Quereinsteigen" und die Möglichkeiten des schrittweisen Übergangs von der Berufstätigkeit in den Ruhestand erreicht werden kann, nicht zu vernachlässigen. Deshalb ist die Ausgestaltung der Beamtenverhältnisse dem Gesetzgeber ohne Bindung an überkommene Grundsätze zu übertragen. Durch die Möglichkeit, Rechte und Pflichten der Beamten, deren Besoldung und Versorgung ohne Bindung an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gesetzlich zu regeln, wird der Weg eröffnet, ein flexibles, den Anforderungen des modernen Staates am Übergang in das 21. Jahrhundert entsprechendes Dienstrecht zu entwickeln. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Satz 1 legt fest, daß ein Beamtenverhältnis entweder auf Lebenszeit oder auf Zeit zu begründen ist. Satz 2 enthält den Auftrag an den Gesetzgeber, die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis, die Rechte und Pflichten der Beamten, deren Besoldung und Versorgung gesetzlich zu regeln. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 23.05.1996 nnnn