Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4184 vom 21.03.1996 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze A. Zielsetzung Im Anschluß an die Wiedervereinigung ist die Rechtseinheit in Deutschland auch auf dem Gebiet des Berufsrechts der Notare herzustellen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1987 zum anwaltlichen Standesrecht gebieten es, auch das notarielle Berufsrecht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Amtes zu überarbeiten. Veränderungen in den Berufsbildern und -rechten dem Notar nahestehender Beraterberufe erfordern eine angemessene Reaktion im notariellen Berufsrecht. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Notarinnen und Notare soll verbessert werden. Der Status der Kammerrechtsbeistände als Mitglieder der Rechtsanwaltskammern soll verbessert werden. B. Lösung Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen fortgeltende Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 wird aufgehoben und die Bundesnotarordnung auch in diesen Ländern in Kraft gesetzt. Die beruflichen Pflichten des Notars als Angehöriger eines staatlich gebundenen Berufs werden einer weitgehenden gesetzlichen Regelung zugeführt. Die Aufgabe, ergänzende Konkretisierungen der gesetzlichen Regelungen durch Satzung zu erlassen, wird den regionalen Notarkammern zugewiesen. Für die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen anderer Berufe werden klare Regeln aufgestellt, die gleichzeitig die Unabhängigkeit der notariellen Amtsführung sichern. In verschiedenen Gesetzen bislang den Rechtsanwälten vorbehaltene Rechte und Pflichten werden auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt. C. Alternativen Keine D. Kosten Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 031 (121) -- 44401 -- No4/96 Bonn, den 21. März 1996 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. Der Bundesrat hat in seiner 693. Sitzung am 9. Februar 1996 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Dr. Helmut Kohl Anlage 1 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom . . . (BGBl. I . . . ), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Eingang ihrer Bewerbung`` durch die Wörter ,,Ablauf der Bewerbungsfrist`` ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Eingang seiner Bewerbung`` durch die Wörter ,,Ablauf der Bewerbungsfrist`` ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung`` gestrichen und vor dem Punkt am Ende ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt: ,,sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b und der bisherigen Amtstätigkeit``. 3. § 6 b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgender Halbsatz wird angefügt: ,,dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48 c.`` b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: ,,(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen. (3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. (4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.`` 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ermitteln`` ein Semikolon und die Wörter ,,§ 6 b Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend`` eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Amtspflichten`` die Wörter ,,und sonstige Pflichten`` eingefügt. c) In Absatz 7 Nr. 3 wird der Halbsatz ,,nachdem er die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, erhalten hat,`` ersetzt durch die Wörter ,,nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes``. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts oder des Steuerberaters ausüben. Dabei hat er sich auf Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten zu beschränken und sich insbesondere einer wirtschaftsprüfenden Tätigkeit zu enthalten.`` b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. c) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.`` d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Konkursverwalter`` ein Komma und das Wort ,,Schiedsrichter`` eingefügt. 6. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, und nach Anhörung der Notarkammer zulässig ist; 2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume. (2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.`` 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.`` b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Er hat am gleichen Ort oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde seine Wohnung zu nehmen; die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen gestatten.`` c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten. Außerhalb dieser Zeit soll er Amtsgeschäfte nur vornehmen, wenn ein Aufschub mit erheblichen Nachteilen für die Beteiligten verbunden sein würde. (4) Der Notar soll die Amtsgeschäfte in der Regel in seiner Geschäftsstelle vornehmen. Ihm kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage.`` 8. § 10 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Wort ,,rechtfertigen`` durch das Wort ,, gebieten`` und die Angabe ,,(§§ 20 bis 22 a)`` durch die Angabe ,,(§§ 20 bis 22)`` ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.`` 9. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort ,,genehmigt`` das Wort ,,hat`` angefügt. 10. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: ,,§ 11 a Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Pflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Pflichten zu beachten.`` 10a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter ,,eines Notars`` die Wörter ,,einer Notarin``.` 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,sondern`` die Wörter ,,unabhängiger und`` eingefügt. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstosses gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. (4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.`` c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt. (6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.`` 12. § 15 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 15 (1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Über Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.`` 13. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter ,,nach den §§ 20 bis 22a`` gestrichen. 14. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder - ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.`` 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.`` b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.`` c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 16. In § 19 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,fünfhunderttausend`` ersetzt durch die Wörter ,,eine Million``. 17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über`` durch das Wort ,,Beurkundung`` und das Wort ,,wahrgenommene`` durch das Wort ,,wahrgenommener`` ersetzt. 18. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 21 (1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie 2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.`` 19. § 22 a wird aufgehoben. 20. In § 23 werden am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,§§ 54 a bis 54 d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt`` eingefügt. 21. § 25 wird aufgehoben. 22. Nach § 24 werden folgende Überschrift und folgende §§ 25 bis 32 eingefügt: ,,4. ABSCHNITT Sonstige Pflichten des Notars § 25 (1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. § 26 Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt. § 27 (1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufsangehörigen. § 9 bleibt unberührt. (2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen. § 28 Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzustellen. § 29 (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. (2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken. (3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen. § 30 (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken. (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln. § 31 Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. § 32 Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.`` 23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.`` 24. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird vor dem Wort ,,Wegfall`` das Wort ,,bestandskräftigen`` eingefügt. b) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6. c) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die folgende neue Nummer 7 angefügt: ,,7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48 b, 48 c).`` 25. Nach § 48 a werden folgende §§ 48 b und 48 c angefügt: ,,48 b (1) Wer als Notarin oder als Notar 1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder 2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt auf Antrag vorübergehend niederlegen. (2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48 c zwölf Jahre nicht überschreiten. § 48 c (1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf vorübergehende Amtsniederlegung nach § 48 b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. (2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen; § 48 b bleibt unberührt. Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.`` 26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;``. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;``. c) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9. d) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;``. e) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,Nr. 6 und 7`` durch die Angabe ,,Nr. 5, 7 und 8`` ersetzt. f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 6`` durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 7`` ersetzt. 27. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben.`` 28. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 6`` ersetzt durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 7``; b) in Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7`` ersetzt durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8``. 29. An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.`` 30. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,verhängt`` ersetzt durch das Wort ,,angeordnet``. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 150`` die Wörter ,,oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4`` eingefügt. c) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.`` 31. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.`` b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48 c vorübergehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, bestellt.`` c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 32. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Landesjustizverwaltung`` die Wörter ,,nach Anhörung der Notarkammer`` eingefügt. 33. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,im voraus`` gestrichen. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,kann`` die Wörter ,,allgemein oder`` eingefügt. 34. In § 61 Abs. 2 wird die Angabe ,,67 Abs. 2 Nr. 3`` ersetzt durch die Angabe ,,67 Abs. 3 Nr. 3``. 35. § 67 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten: 1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, 2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, 3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, 4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung, 5. über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, 6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen, 7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere über Bekanntgaben einer Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln, Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen, 8. für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter, 9. über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze, 10. über den erforderlichen Umfang der Fortbildung.`` b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. c) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 19 a Abs. 4`` ersetzt durch die Angabe ,,§ 19 a Abs. 6``. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,nach Absatz 2 Nr. 3`` ersetzt durch die Angabe ,,nach Absatz 3 Nr. 3``. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen.`` 36. In § 69 a Abs. 1 und § 74 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 67 Abs. 3`` ersetzt durch ,,§ 67 Abs. 4``. 37. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden eingefügt: ,,1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen; 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;`` b) die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5. 38. § 78 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen.`` c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen.`` 39. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 78 Nr. 4`` ersetzt durch die Angabe ,,§ 78 Abs. 1 Nr. 4``. 40. § 93 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 93 (1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen. (2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige des Beginns und der Beendigung von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen. (3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung bereits von einem Beauftragten der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich. (4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben.`` 41. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,fünfzigtausend`` und ,,fünftausend`` ersetzt durch die Wörter ,,einhunderttausend`` und ,,zehntausend``. 42. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter ,,zehntausend`` und ,,eintausend`` ersetzt durch die Wörter ,,zwanzigtausend`` und ,,zweitausend``. 43. § 110 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,tilgen`` ein Komma und die Wörter ,,auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden`` eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Disziplinarmaßnahme`` die Wörter ,,oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme`` eingefügt. 44. § 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.`` 45. § 112 Satz 2 wird gestrichen. 46. § 113 wird wie folgt geändert: a) Die Abschnittbezeichnung ,,I.`` wird gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.`` c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Hinterbliebenen`` die Wörter ,,nach Maßgabe der Satzung`` eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: bb) ,,3. die Besoldung der in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung, ferner die Versorgung der Notariatsbeamten im Alter und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;`` cc) Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 67 Abs. 2 Nr. 3`` ersetzt durch die Angabe ,,§ 67 Abs. 3 Nr. 3``. In der neuen Nummer 5 werden vor dem Semikolon die Wörter ,,einschließlich der Durchführung von Prüfungen`` eingefügt. In der neuen Nummer 8 wird das Wort ,,Notariatsverweser`` durch das Wort ,,Notariatsverwalter`` ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse übertragen werden.`` e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt: ,,(5) Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Sie wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft. (6) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Änderungen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. (8) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnungen durch den Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben. (9) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt.`` f) Abschnitt II. wird aufgehoben. 47. Nach § 113 wird folgender § 113 a eingefügt: ,,113 a (1) Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Tätigkeitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienstsiegel. (2) Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht des Ministeriums der Justiz im Sitzland. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den beteiligten Justizverwaltungen aus. (3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind: 1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens; 2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung; 3. die einheitliche Durchführung der Versicherungen der Notare nach § 19 a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3; 4. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen; 5. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Ländernotarkasse gebildeten Notarkammern; 6. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren anstelle der Notarkammern sowie der Versorgung der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung; 7. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen anstelle der Notarkammern. (4) Die Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhältnis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte und ihre Besoldung sind in einer Satzung zu regeln. Die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. (5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Die Ländernotarkasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitzlandes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften geprüft. (6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsänderungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Absatz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. (8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz des Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars; Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten der Ländernotarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Ländernotarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben. (9) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse übertragen werden.`` 48. Nach § 113 a wird folgender § 113 b eingefügt: ,,§ 113 b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind, können: 1. Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen; 2. Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein; 3. außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.`` 49. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In dem in Artikel 1 Abs.1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.`` 50. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt: ,,§ 117a (1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen. (2) Die am . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.`` 51. § 119 wird aufgehoben. 52. In § 19 a Abs. 4, § 77 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3, § 108 Abs.1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister``, ,,des Bundesministers``, ,,Bundesminister`` durch die Worte ,,Das Bundesministerium``, ,,des Bundesministeriums`` und ,,Bundesministerium`` ersetzt. 53. In § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 und 2, §§ 60, 61 Abs. 1 bis 3, §§ 62, 63, 64 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,Notariatsverweser``, ,,Notariatsverwesers`` und ,,Notariatsverweserschaften`` durch die Wörter ,,Notariatsverwalter``, ,,Notariatsverwalters`` und ,,Notariatsverwaltungen`` ersetzt. Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.`` 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: ,,4. Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, ,,5. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine Person im Sinne von Nummer 4 ist,``. b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 9 angefügt: ,,6. Angelegenheiten einer Person, deren vertretungs- oder aufsichtsberechtigtem Organ der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 angehört, ,,7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar außerhalb seiner Amtstätigkeit oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, ,,8. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der er in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder ,,9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar beteiligt ist.`` c) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung in Sinne der Nummer 7 zu fragen und in der Urkunde die Antwort zu vermerken.`` 3. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar die Urkunde an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung sie verbleibt.`` 4. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt: ,,§ 44 a Änderungen in den Urkunden (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs.1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind. (2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.`` 5. § 45 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: ,,(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.`` b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. 6. Nach § 54 werden folgende Abschnittsüberschrift und die folgenden §§ 54 a bis 54 e eingefügt: ,,Fünfter Abschnitt Verwahrung § 54 a Antrag auf Verwahrung (1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen. (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn 1. hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht, 2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind, 3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. (3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. (4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform. (5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen hat. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind. § 54 b Durchführung der Verwahrung (1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten geführt werden. (2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung sachlich geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulässig. (3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. Satz 1 gilt für den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden ist. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist. (4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich bestimmt ist. (5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den Absätzen 2 und 3 zu behandeln. § 54 c Widerruf (1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt. (2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt. (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn 1. eine spätere übereinstimmende Anweisung vorliegt oder 2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Anweisung rechtshängig ist oder 3. dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Verfahren entfallen ist. (4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. (5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. § 54 d Absehen von Auszahlung Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen, wenn 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde oder 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiderbringlicher Schaden erkennbar droht. § 54 e Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten (1) Die §§ 54 a, 54 c und 54 d gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten. (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54 b Abs. 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.`` 7. Der bisherige Fünfte Abschnitt ,,Schlußvorschriften`` wird neuer Sechster Abschnitt. Artikel 3 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In § 147 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,eine Gebühr von 25 Deutsche Mark`` durch die Wörter ,,die Mindestgebühr (§ 33)`` ersetzt. 2. § 150 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 150 Bescheinigung Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach 1. § 21 Abs. 1 Buchstabe a der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 Deutsche Mark und 2. § 21 Abs. 1 Buchstabe b der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 50 Deutsche Mark.`` Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort ,,Notariatsverweser`` durch das Wort ,,Notariatsverwalter`` ersetzt. 2. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,tilgen`` ein Komma und die Wörter ,,auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden`` eingefügt. 3. § 215 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die am . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abweichend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Ober- landesgerichts befindet, bleiben bestehen.`` Artikel 5 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden dem § 1 die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung zuständigen Behörde über- mitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.`` 2. In Artikel 1 wird nach § 1 folgender § 1 a eingefügt: ,,§ 1 a (1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land- oder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis bestellen. (2) Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerrufen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er abwickelt, oder dessen Erben. (4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. (5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat. (6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung geltend zu machen.`` 3. Artikel 1 § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht;``. Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch . . ., wird nach § 24 folgender § 25 angefügt: ,,§ 25 Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnisinhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212 a, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem Rechtsanwalt gleich.`` Artikel 7 Änderung der Zivilprozeßordnung In § 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch . . . geändert worden ist, werden die Wörter ,,Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer`` jeweils durch das Wort ,,Rechtsanwälte`` ersetzt. Artikel 8 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes In § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch . . . geändert worden ist, wird das Wort ,,Rechtsanwälte`` ersetzt durch die Wörter ,,Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer``. Artikel 9 Änderung des Strafgesetzbuches § 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch . . . geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.`` Artikel 10 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;``. 2. In § 138 c Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefaßt: ,,Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der Verteidiger kann sich im Verfahren äußern.`` Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte In Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) werden nach dem Wort ,,Thüringen`` die Wörter ,,sowie in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg- Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet (Nds.GVBl. 1993 S. 124)`` eingefügt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt gefaßt: ,,Satz 1 gilt nicht für Notare im Tätigkeitsbereich der Notarkasse.`` Artikel 13 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen (1) Die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt und zuletzt geändert durch . . ., wird aufgehoben. Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem in Artikel 1 Abs.1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet (Nds.GVBl. 1993 S. 124) in Kraft. (2) Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 bestellte Notare gelten als nach der Bundesnotarordnung bestellt. Noch nicht abgeschlossene Bestellungsverfahren werden nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung und diesen Übergangsbestimmungen fortgesetzt. Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) bleibt unberührt. (3) Die Notarkammern bestehen nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung fort. Die Vorstände bleiben für die verbleibende Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. (4) Die Disziplinargerichte für Notare bestehen fort. Die bestellten Vorsitzenden und richterlichen Beisitzer sowie die aus den Reihen der Notare ernannten Beisitzer üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus. (5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinargerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwaltungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis nicht berührt. (6) Disziplinarverfahren, Ermahnungsverfahren und Verfahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen werden nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung fortgesetzt. Gegen eine bereits ausgesprochene Ermahnung der Notarkammer ist die Gegenvorstellung statthaft, über die die Aufsichtsbehörden entscheiden. Verwaltungsentscheidungen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis können nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesnotarordnung angefochten werden. (7) Abweichend von § 5 der Bundesnotarordnung kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist. Wer nach den vorstehenden Regelungen oder nach Artikel 12 Nr. 2 zum Notar bestellt worden ist, kann auch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden; § 5 der Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht. (8) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über 1. die Übernahme der am . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) in einem Anstellungsverhältnis zu einer Notarkammer stehenden Notaranwärter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung, 2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bundesnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis abgeleistete Anwärtertätigkeit oder deren Anrechnung auf diesen. (9) Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) das 58. Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. (10) Am . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) bereits bestehende Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume sind binnen eines Jahres der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde die Verbindung genehmigt hat. Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Nr. 16 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Begründung I. Allgemeiner Teil A. Zweck des Entwurfs a) Wichtigstes Anliegen des Entwurfs ist es, nach der Vollendung der Einheit Deutschlands auch im Bereich des Berufsrechts der Notare ein einheitliches Recht in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die noch in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen fortgeltende Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 aufzuheben. b) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Berufsrecht vom 14. Juli 1987 (1 BvR 362/79, 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87 u. a.) lassen es geboten erscheinen, auch im notariellen Berufsrecht die -- bislang von der Bundesnotarkammer in Richtlinien festgestellten -- Berufsausübungsbestimmungen einer Neuregelung zuzuführen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes wird eine weitgehende Regelung der Berufspflichten durch Gesetz vorgeschlagen, insbesondere die Aufnahme verschiedener, bislang in der Dienstordnung oder den Richtlinien normierter Pflichten in einen eigenständigen Abschnitt über die ,,sonstigen Pflichten des Notars`` (Artikel 1 Nr. 22). Die ergänzende Konkretisierung dieser gesetzlich geregelten Pflichten sollen die regionalen Notarkammern durch Satzung vornehmen, für die die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer Empfehlungen ausspricht. c) Ferner sollen Bundesnotarordnung und Beurkundungsgesetz in einigen Punkten ergänzt werden, weil nähere gesetzliche Regelungen erforderlich erscheinen. So erscheint eine nähere gesetzliche Regelung des mit dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahren für die Bestellung zum Notar und Notarassessor angezeigt, um die grundrechtlich gebotene Chancengleichheit für die Bewerber sicherzustellen. Wichtige Bereiche der notariellen Tätigkeit sind bislang lediglich durch Verwaltungsvorschriften in der Dienstordnung für Notare geregelt und bedürfen daher einer Regelung durch Gesetz. Zu nennen sind hier insbesondere die Bestimmungen über das notarielle Verwahrungsverfahren, deren Aufnahme in einen eigenen Abschnitt des Beurkundungsgesetzes vorgeschlagen wird (Artikel 2 Nr. 6). Ausdrückliche gesetzliche Regelungen der Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe und zu zulässigen Nebentätigkeiten werden vorgesehen, um eingetretenen Wandlungen im Berufsbild des Notars Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagenen Neuregelungen zu den §§ 8, 9 BNotO (Artikel 1 Nr. 5, 6) sollen im Interesse einer geordneten Rechtspflege Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsausübung sicherstellen. Der Entwurf schlägt insoweit die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der gleichzeitigen Ausübung eines anderen Berufes oder einer Nebentätigkeit durch den Notar selber vor. Hingegen soll die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Berufsangehörigen großzügiger ausgestaltet sein und die Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars durch Regelungen im notariellen Berufsrecht und im Beurkundungsrecht gewährleistet werden. Ein weiteres Anliegen ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Notarinnen und Notare zu verbessern. Vorgeschlagen wird die Einführung einer Möglichkeit zur vorübergehenden Amtsniederlegung aus familiären Gründen für die Dauer von bis zu zwölf Jahren, die -- bei Begrenzung auf ein Jahr -- mit einer Wiederbestellungsgarantie am bisherigen Amtssitz verbunden werden kann. d) Weiterhin soll der Status der Kammerrechtsbeistände als Mitglieder der Rechtsanwaltskammern dem der Rechtsanwälte auch über das Berufsrecht hinaus in den einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnungen und des Strafgesetzbuches angeglichen werden (Artikel 6 bis 10). Das Rechtsberatungsgesetz als Berufsordnung der Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis soll im Hinblick auf datenschutzrechtliche Notwendigkeiten ergänzt werden. Die Befugnisse der Angehörigen der steuerberatenden Berufe sollen durch Aufnahme einer ergänzenden Bestimmung im Rechtsberatungsgesetz auf der Grundlage des geltenden Rechts gesetzlich klargestellt werden. B. Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes oder der Länder sind nicht zu erwarten. C. Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Mehrbelastungen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. II. Zu den einzelnen Vorschriften A. Zu Artikel 1 -- Änderung der Bundes- notarordnung Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 3) Für die historisch bedingte Regelung, die die Bestellung sog. ,,Notaranwälte`` ermöglicht, besteht kein praktisches Bedürfnis mehr. Sie soll daher aufgehoben werden. Zu Nummer 2 (§ 6) Im Hinblick auf die vorgeschlagene Einführung einer Bewerbungsfrist für das Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 b (vgl. Nummer 3) erscheint es angezeigt, auf den Ablauf der Bewerbungsfrist als maßgeblichen Zeitpunkt auch bei den in § 6 Abs. 1 und 2 aufgestellten Voraussetzungen abzustellen. Die in Absatz 3 vorgeschlagene Streichung und Ergänzung dient der Vermeidung von in der Praxis aufgetretenen Mißverständnissen darüber, ob die im bisherigen Satz 4 enthaltene Ermächtigung, Anrechnungsbestimmungen zu treffen, nur für Erstbestellungen -- also Unterbrechungen des Anwärterdienstes -- gelten soll, oder auch für die Wiederbestellung eines Notars oder einer Notarin nach einer Amtsniederlegung zum Zwecke der Kindererziehung. Durch die Streichung wird klargestellt, daß -- entsprechend der mit der Einführung der Bestimmung verfolgten Absicht (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucksache 11/6007, S. 11) -- nur eine Anrechnung auf die im Anwärterdienst oder im Beruf des Rechtsanwalts verbrachte Zeit erfolgen kann. Gleichzeitig wird durch den anzufügenden Halbsatz der vorgeschlagenen (vgl. Nummer 25) Einführung der vorübergehenden Amtsniederlegung Rechnung getragen mit der -- nunmehr vorgesehenen -- Möglichkeit, diese Zeiten -- ebenso wie die bisherige Zeit im Notaramt -- bei der Wiederbestellung durch Anrechnung zu berücksichtigen. Zu Nummer 3 (§ 6 b) Mit der Neuregelung des Zugangs zum Notariat durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) wurde bestimmt, daß die Bewerber um eine Notarstelle durch Ausschreibung zu ermitteln sind. Hierdurch wurde einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, wonach auch durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens gewährleistet sein muß, daß von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BT-Drucksache 11/6007, S. 11). Nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1. August 1991 haben die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen das Ausschreibungsverfahren unterschiedlich geregelt; es besteht auch keine im wesentlichen einheitliche Verfahrenspraxis, vor allem nicht in der Handhabung der Bewerbungsfrist. Während einige Länder diese in der Ausschreibung gesetzte Frist als Ausschlußfrist behandeln und verspätete Bewerbungen nur bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen berücksichtigen, sehen andere hierin eine Ordnungsfrist und beziehen auch nach Fristablauf eingegangene Bewerbungen oder eingetretene Umstände in ihre Auswahlentscheidung mit ein. Diese Unterschiedlichkeit der Verfahrensweisen schafft Rechtsunsicherheit und gibt abgelehnten Bewerbern Veranlassung, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Die Sicherstellung einer insoweit einheitlichen Handhabung durch die Landesjustizverwaltungen erscheint daher wünschenswert und insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte, wichtige Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte aus den Artikeln 12 und 33 GG angezeigt. Der bisherige Wortlaut soll daher Absatz 1 werden, der nunmehr im Hinblick auf die vorgeschlagene Möglichkeit einer auf ein Jahr befristeten vorübergehenden Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie (vgl. Nummer 25) für diesen Fall eine Ausnahme von der Pflicht zur Stellenausschreibung vorsieht. Nach dem neuen Absatz 2 ist die Bewerbungsfrist eine Ausschlußfrist. Zur sachgerechten Abwicklung des Auswahlverfahrens ist ein verbindlicher Endtermin vorzuziehen, bis zu dem die Bewerbungen eingegangen sein müssen, wegen der damit verbundenen größeren Rechtssicherheit und Chancengleichheit der Bewerber einer Ordnungsfrist. Nach Ermessensgrundsätzen könnte von deren Einhaltung abgewichen werden. Durch eine Ausschlußfrist wird das Auswahlverfahren eher durchschau- und berechenbar. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz in Notarbestellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht anzuwenden ist, trifft Absatz 3 eine eigenständige, an der Regelung des § 32 VwVfG orientierte Bestimmung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Absatz 4 stellt in Ergänzung der in Absatz 2 geregelten Ausschlußfrist klar, daß nur solche Umstände bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 berücksichtigt werden dürfen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Eine andere Handhabung würde den oben aufgezeigten Sinn der Ausschlußfrist konterkarieren und insbesondere im Bereich des Anwaltsnotariats durch ein nachträgliches Erbringen berücksichtigungsfähiger Leistungen die Chancengleichheit im Auswahlverfahren beeinträchtigen. Dies schließt nicht aus, daß der Nachweis erst nach Fristablauf erfolgt -- etwa durch Nachreichung einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer zum Zeitpunkt des Fristablaufs bereits abgeschlossenen Fortbildungsveranstaltung. Um zu vermeiden, daß im Bereich des hauptberuflichen Notariats das Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist in Einzelfällen zu einer faktischen Verlängerung der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestanwärterdienstzeit führt, werden die Landesjustizverwaltungen ermächtigt, den maßgeblichen Zeitpunkt für diese Fälle abweichend zu bestimmen. Zu Nummer 4 ( § 7 ) a) Die in Nummer 2 vorgeschlagene gesetzliche Konkretisierung des Ausschreibungsverfahrens soll aus den dort dargelegten Gründen in gleicher Weise auch für das in § 7 Abs. 2 geregelte Ausschreibungsverfahren für die Bestellung zum Notarassessor gelten. b) Auch für den Notarassessor sollen die -- im vorgeschlagenen neuen 4. Abschnitt (Nummer 22) -- für den Notar vorgesehenen ,,sonstigen Pflichten`` in gleicher Weise gelten. c) Für die in Absatz 7 Nr. 3 bisher vorgesehene Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu bewerben, besteht in der Praxis kein Bedürfnis. Abgestellt werden soll daher allein auf die Beendigung des dreijährigen Anwärterdienstes. Zu Nummer 5 (§ 8) Die in § 8 getroffenen Bestimmungen über die Nebentätigkeit des Notars sollen in zweierlei Hinsicht ergänzt werden: Zum einen sollen die Voraussetzungen für eine Nebenbeschäftigungsgenehmigung präzisiert werden und damit der vorgesehenen Erweiterung der Möglichkeiten zur beruflichen Verbindung (Nummer 4 -- § 9-E) im Hinblick auf die zu gewährleistende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung Rechnung getragen werden. Zum anderen soll durch einen neuen Absatz 2 eine -- bisher fehlende -- ausdrückliche Regelung über die Ausübung weiterer Berufe durch den Notaramtsträger getroffen werden. Der neue Absatz 2 stellt in Satz 1 ausdrücklich klar, daß der Notar grundsätzlich nicht nur kein weiteres Amt, sondern auch keinen weiteren Beruf ausüben darf; dieser Grundsatz wird im zweiten Halbsatz dahin eingeschränkt, daß der Anwaltsnotar den Anwaltsberuf ausüben darf. Die programmatische Hervorhebung des in § 3 Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes an dieser Stelle erscheint im Zusammenhang mit den in den Sätzen 2 und 3 nachfolgenden, besonderen Bestimmungen für Anwaltsnotare geboten. Hierdurch wird betont, daß festgehalten wird an dem de lege lata aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes abgeleiteten gesetzlichen Leitbild des Notars, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vor jeder nur denkbaren Gefährdung zu schützen ist (ständige Rechtsprechung des BGH und BVerfG, vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 1989 -- 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87; Beschluß vom 22. August 1990 -- 1 BvR 179/89; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 -- NotZ 9/91). Satz 2 führt enumerativ die Berufe auf, die der Anwaltsnotar allerdings nicht kumulativ -- neben dem Notaramt ausüben darf. Hierzu sollen -- in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG wie vor, BGH wie vor) -- nur die Berufe gehören, deren Ausübung jedenfalls im Kern einen Ausschnitt aus der anwaltlichen Tätigkeit darstellen, wie die Tätigkeit des Patentanwalts und des Steuerberaters. Eine Öffnung für die gleichzeitige Ausübung auch anderer Berufe -- etwa des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers -- sieht der Entwurf nicht vor. Bei diesen Berufen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht allein auf der Rechtsberatung; von erheblicher Bedeutung sind zugleich die Wirtschaftsberatung und die Vertretung wirtschaftlicher Interessen der Auftraggeber. Hieraus können sich nicht nur im Einzelfall Interessenkollisionen ergeben. Im Hinblick auf die anzustrebende, möglichst weitgehende Sicherung der Unabhängigkeit des Notaramtes vor jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen muß auch schon der Anschein vermieden werden, der Anwaltsnotar könne weitergehende, umfassende Dienstleistungen -- auch wirtschaftlicher Art -- in einer Person anbieten, obwohl er an deren Erbringung durch die Mitwirkungsverbote des Beurkundungsrechtes in Wirklichkeit gehindert wäre (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 29. April 1980 -- 1 BvR 247/75 zur Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer). Schließlich steht einer Öffnung für die Ausübung weiterer nicht von der Anwaltstätigkeit umfaßter Berufe der Umstand entgegen, daß durch eine weitere Aufteilung der Arbeitskraft des Amtsinhabers das Notaramt in den Hintergrund gedrängt werden könnte und die für eine ordnungsgemäße vorsorgende Rechtspflege wichtige Sicherstellung einer ausreichenden beruflichen Praxis und Erfahrung im Notariat nicht mehr gewährleistet wäre. An die Ausübung weiterer Berufe durch den Inhaber des Notaramtes müssen deshalb strengere Anforderungen gestellt werden, als an die Eingehung einer beruflichen Verbindung (siehe Nummer 6 -- § 9-E). Insbesondere ist dem Anwaltsnotar bei gleichzeitiger Ausübung des Steuerberaterberufs die Beschränkung aufzuerlegen, sich jeder über die Rechtsberatung nach § 3 BRAO hinausgehenden Berufstätigkeit des Steuerberaters -- etwa der Unternehmens- und betriebswirtschaftlichen Beratung -- sowie insbesondere einer wirtschaftsprüfenden Tätigkeit zu enthalten. Durch den im neuen Absatz 3 angefügten Satz 2 wird das von der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung auszuübende Ermessen ausdrücklich gesetzlich begrenzt. Diese Regelung entspricht den nach geltendem Recht aus dem Regelungszusammenhang und -zweck der BNotO von Praxis und Rechtsprechung im Hinblick auf die Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entwickelten Kriterien zur Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit mit dem öffentlichen Amt. Ihre ausdrückliche Hervorhebung im Gesetz erscheint jedoch im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen zur Zulässigkeit weiterer Tätigkeiten im anwaltlichen Berufsrecht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 -- 1 BvR 79/85 u. a.; §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO-E) und die vorgesehenen Erweiterungen der Soziierungsmöglichkeiten für Anwaltsnotare (vgl. Nummer 6 -- § 9 Abs. 2-E) geboten. Die in den Sätzen 3 und 4 vorgesehene Anhörung der Notarkammer sowie die Möglichkeit, die Genehmigung zu befristen oder mit Auflagen zu verbinden, schreibt eine nach geltendem Recht mögliche und weitgehend übliche Verfahrensgestaltung nunmehr vor. Die Tätigkeit als Schiedsrichter soll in den Kreis der Nebentätigkeiten, die einer Genehmigung nicht bedürfen, aufgenommen werden. Die Ausübung des Schiedsrichteramtes steht ohne weiteres im Einklang mit der Stellung als Notar, weil es sich hierbei ebenfalls um eine unparteiische Wahrnehmung einer dem Richter vergleichbaren unabhängigen Funktion handelt. Zu Nummer 6 (§ 9) Bisher sind die Möglichkeiten und Grenzen für die berufliche Verbindung von Anwaltsnotaren nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Hierfür besteht jedoch ein praktisches Bedürfnis, insbesondere angesichts der eingetretenen Wandlungen im Berufsbild des Rechtsanwalts und den damit einhergehenden Veränderungen des anwaltlichen Berufsrechts. § 9 wird daher insgesamt neugefaßt: Absatz 1 regelt ausschließlich die Sozietätsfähigkeit der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare in Anlehnung an die bisherige Regelung des § 9 Abs. 1 und stellt ergänzend klar, daß eine Verbindung von Nurnotaren nur auf örtlicher Ebene zulässig ist. Die Möglichkeit, daß die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Sozietät eines Nurnotars mit einem Rechtsanwalt gestatten kann, soll entfallen, da sie keine wesentliche praktische Bedeutung erlangt hat. Satz 2 sieht -- wie § 9 Abs. 2 geltenden Rechts -- eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß von Rechtsverordnungen vor, die die Zusammenarbeit von Nurnotaren näher regeln. Ausdrücklich klargestellt wird, daß solche Rechtsverordnungen auch zum Zweck der ,,Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege`` erlassen werden dürfen, was bei verfassungskonformer Auslegung bisher ebenfalls zulässig war (vgl. Arndt, Bundesnotarordnung, § 9 Anm. II 4). Der Inhalt der Ermächtigung in Satz 2 Nr. 1 entspricht geltendem Recht; die für das Verfahren vorgesehene Anhörung der Notarkammer vor Erteilung der Genehmigung entspricht der Übung der Landesjustizverwaltungen. Durch die in Satz 2 Nr. 2 vorgesehene zusätzliche Ermächtigung sollen die Landesregierungen eine verfassungsrechtlich zweifelsfreie Rechtsgrundlage dafür erhalten, im Rahmen des bestehenden Ermächtigungszwecks weitere Bedingungen und Einzelheiten einer beruflichen Verbindung im Nurnotariat allgemein festzulegen. Der neue Absatz 2 führt enumerativ die Angehörigen der Berufe auf, mit denen sich der Anwaltsnotar -- be- zogen auf seine anwaltliche Tätigkeit -- zur beruflichen Zusammenarbeit, auch überörtlich, verbinden darf. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 1989 -- 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87) gehören hierzu im Hinblick auf die nicht in Frage zu stellende Beibehaltung des Anwaltsnotariats die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer -- also Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Kammermitglieder gemäß § 206 BRAO sowie die Angehörigen der Berufe, deren wesentliche berufliche Tätigkeit einen Ausschnitt aus der des Rechtsanwalts darstellt -- wie Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Patentanwälte. Nicht aufgegriffen wird der Vorschlag, die Sozietätsfähigkeit des Notars mit dem Steuerberater davon abhängig zu machen, daß dieser sich -- wie dies für die gleichzeitige Berufsausübung gemäß § 8 vorgeschlagen wird -- einer über § 3 BRAO hinausgehenden, etwa betriebswirtschaftlich beratenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit enthält. Eine solche Beschränkung wäre -- anders als bei § 8 -- nicht vom Notaramtsinhaber, sondern von seinem Sozius zu beachten und könnte von den für die notarielle Berufsaufsicht zuständigen Stellen nicht wirksam überwacht werden. Im übrigen ist es nicht angezeigt, dieselben strengen Anforderungen, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Amtsfähigkeit des Notaramtsinhabers an eine gleichzeitige Ausübung eines anderen Berufes durch ihn selber erforderlich sind, an mit ihm zusammenarbeitende andere Berufsangehörige zu stellen. Den auch bei der Verbindung in einer interprofessionellen und ggf. überörtlichen Sozietät auftretenden Gefahren für die Unabhängigkeit und insbesondere Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung soll (vgl. Nummer 11 Buchstabe b, c, Nr. 22 [§§ 27 bis 29]; Artikel 2 Nr. 2) auf andere Weise entgegengewirkt werden. Der neue Absatz 3 schreibt als Grundsatz für berufliche Verbindungen von Nur- und Anwaltsnotaren ausdrücklich vor, daß hierdurch weder die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung des Notars, noch seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt werden dürfen. Derartige Beeinträchtigungen können sich etwa aus der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit ergeben, aber auch aus einer etwaigen weiteren beruflichen Tätigkeit des Sozius. Wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des anwaltlichen und des notariellen Berufsrechts ist es durchaus denkbar, daß ein nach den neueren Bestimmungen der BRAO zulässigerweise ausgeübter Nebenberuf des anwaltlichen Sozius mit der zu gewährleistenden unabhängigen Stellung des Notars nicht zu vereinbaren ist. Zu Nummer 7 (§ 10) Die Neufassungen der Absätze 1, 3 und 4 sind durch die Übernahme der Bestimmungen des § 5 DONot und durch redaktionelle Änderungen bedingt. Die in § 5 DONot durch Verwaltungsvorschrift der Länder getroffenen Regelungen über Zeit und Ort der Amtsausübung sollen wegen ihrer Bedeutung für die Erreichbarkeit des Notars gesetzlich geregelt werden. a) In Absatz 1 wird aus redaktionellen Gründen die bislang in Absatz 3 gesondert geregelte Bestimmung über die Zuweisung eines Amtssitzes in größeren Städten eingefügt. Im Hinblick auf praktische Bedürfnisse in manchen Großstädten soll es auch ermöglicht werden, Notare für einen Amtsgerichtsbezirk -- statt für einen Stadtteil -- zu bestellen. b) Die Pflicht des Notars, an seinem Amtssitz auch seine Wohnung zu nehmen, kann im Hinblick auf die angesichts der heute bestehenden Verkehrs- und Kommunikationsmöglichkeiten gewährleisteten Erreichbarkeit maßvoll gelockert und dem Notar auch das Wohnen in einer unmittelbar an den Amtssitz angrenzenden Gemeinde gestattet werden. Hierdurch werden zugleich die Aufsichtsbehörden entlastet, die zukünftig nur über darüber hinausgehende Anträge auf Gestattung einer Wohnung andernorts zu entscheiden haben. c) Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 1 DONot. Die Neufassung von Absatz 4 übernimmt den Wortlaut des bisherigen § 5 Abs. 2 DONot als Satz 1, der den im übrigen inhaltlich unveränderten Regelungen vorangestellt wird. Zu Nummer 8 (§ 10 a) Die durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eingeführte gesetzliche Regelung über den engeren räumlichen Amtsbereich des Notars soll praktikabler gestaltet werden. Durch die vorgeschlagene Änderung in Absatz 2 soll der Ausnahmecharakter einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs deutlicher herausgestellt werden. Die Änderung des Klammerzitats ist redaktionell bedingt. Darüber hinaus soll, statt der bisher in Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, dem einzelnen Notar aufzuerlegen, Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbereichs der Notarkammer mitzuteilen, künftig der Notar verpflichtet sein, solche Tätigkeiten von sich aus unverzüglich und unter Angabe der Gründe der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde soll nicht nur im Einzelfall, sondern auch allgemein die Notarkammer zum Adressaten dieser Mitteilungen bestimmen können. Zu Nummer 9 (§ 11 Abs. 2) Durch die Anfügung wird klargestellt, daß die Überschreitung des Amtsbezirks im Einzelfall -- anders als Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbereichs, die mitzuteilen ist -- der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Zu Nummer 10 (§ 11 a) Angesichts der Zunahme internationaler wirtschaftlicher Verflechtungen und des grenzüberschreitenden Waren- und Leistungsaustauschs soll auch das notarielle Berufsrecht Voraussetzungen für eine grenz- überschreitende Form der Zusammenarbeit und der Möglichkeit gegenseitiger Hilfe für Notare verschiedener Staaten regeln. Dabei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Charakter der notariellen Tätigkeit als Ausübung hoheitlicher Gewalt ergeben. Die dem Notar verliehene hoheitliche Funktion ist auf das Gebiet des Bestellungsstaates begrenzt. Die vorgesehene Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen eine grenzüberschreitende Hilfe für ausländische Notare im Inland und für inländische Notare im Ausland zugelassen wird. Danach darf ein ausländischer Notar kollegialiter Hilfe leisten, wenn der amtsführende deutsche Notar die Beiziehung eines ausländischen Kollegen für erforderlich hält und an diesen -- wie bei der Rechtshilfe von Gericht zu Gericht -- ein entsprechendes Ersuchen stellt. Der ausländische Kollege hat seine Rechtskenntnisse und seinen Rechtsrat insbesondere im Recht seines Heimatstaates in das vor dem deutschen Notar geführte Verfahren -- unter Beachtung der für einen deutschen Notar geltenden Pflichten -- einzubringen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß Rechtsbeziehungen des ausländischen Notars zu den an dem Verfahren des amtierenden deutschen Notars beteiligten Personen nicht begründet und damit hoheitliche Funktionen durch ihn nicht ausgeübt werden. Dem deutschen Notar eröffnet die Bestimmung im deutschen Berufsrecht die entsprechende Möglichkeit, sich zum Zweck der Rechtshilfe ins Ausland zu begeben und dem ausländischen Kollegen auf dessen Ersuchen Unterstützung, insbesondere durch Erteilung von Rechtsrat im deutschen Recht, zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß Vorschriften des betreffenden ausländischen Staates nicht entgegenstehen. Zu Nummer 10 a (§ 13) Durch die Einfügung einer Eidesformel für weibliche Amtsinhaber soll Notarinnen eine ihrem Geschlecht Rechnung tragende Eidesleistung ermöglicht werden. Zu Nummer 11 (§ 14) a) Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Unabhängigkeit des Notars für seine Amtsausübung soll diese auch in die in § 14 Abs. 1 beschriebenen grundlegenden Amtspflichten aufgenommen werden. b) § 14 Abs. 3 Satz 1 soll in der bisherigen Fassung mit der Formulierung ,,innerhalb und außerhalb des Berufs``, die in ähnlicher Form in nahezu allen verwandten Berufsrechten verwendet wird (vgl. § 39 DRiG, § 43 BRAO, § 43 Abs. 2 Satz 3 WPO, § 57 Abs. 2 Satz 2 StBerG) im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der Berufsordnungen fortgelten; jedoch wird der Begriff ,,Beruf`` durch das Wort ,,Amt`` bzw. ,,Notaramt`` ersetzt, um der Stellung des Notars als ,,Träger eines öffentlichen Amtes`` (§ 1 BNotO) Rechnung zu tragen. Der bisherige Satz 2 soll entfallen. Die Bestimmung ist nicht mehr zeitgemäß und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Artikeln 6 und 12 GG fragwürdig. Einer aus einer beruflichen Tätigkeit eines Familienmitglieds herrührenden Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars wird durch andere gesetzliche Bestimmungen (vgl. § 14 Abs. 4, § 3 des Beurkundungsgesetzes und die dazu vorgeschlagene Ergänzung -- Artikel 2 Nr. 2) entgegengewirkt. Als neuer Satz 2 soll das bislang nur in den Richtlinien (vgl. § 1 Abs. 2) normierte Verbot der Erzeugung des Anscheins rechtswidrigen, insbesondere parteiischen Verhaltens in den Katalog der grundlegenden, durch Gesetz geregelten Amtspflichten aufgenommen werden. Dies erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die statusbildende Bedeutung der Grundpflichten des Notars geboten. Die nähere Bestimmung dieser Amtspflicht wird durch die in § 67 Abs. 2 Nr. 1, 2 (vgl. Nummer 35) vorgesehene Ermächtigung der Regelung durch Satzung überlassen. Auch das in die Neufassung des Absatzes 4 aufgenommene ausdrückliche Verbot, sich an der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, dient in erster Linie der Sicherung einer unparteiischen und unabhängigen Amtsführung des Notars. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wird nicht nur gefährdet, wenn der Notar aufgrund seiner Tätigkeit im Vorfeld des materiellen Geschäftes -- als Vermittler zwischen den Beteiligten oder durch Übernahme einer Gewährleistung oder Bürgschaft -- ein eigenes Interesse an dessen Zustandekommen oder Inhalt hat. Sie kann auch dann beeinträchtigt sein, wenn er an seiner Beauftragung mitgewirkt oder diese beeinflußt hat. Ein solches Verhalten widerspräche zwar darüber hinaus auch dem grundsätzlichen Verbot gewerblichen Verhaltens (vgl. Nummer 22 -- § 29), das dem Notar untersagt, sich um Aufträge und Gelegenheiten für Amtsgeschäfte zu bemühen. Gleichwohl erscheint die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung, die dem Notar jede Art der Beteiligung an der Vermittlung von Urkundsgeschäften verbietet, in den Katalog der grundlegenden Amtspflichten des § 14 geboten -- insbesondere angesichts der erweiterten Möglichkeiten zu interprofessionellen und überörtlichen Berufsverbindungen. Der mit derartigen Berufsverbindungen eröffneten Möglichkeit, Urkundsaufkommen ohne sachlichen Grund zu verlagern und einem soziierten -- evtl. andernorts ansässigen -- Notar zuzuweisen, muß im Interesse der Sicherung der unabhängigen und unparteiischen Amtsführung entgegengewirkt werden. Dies soll auch (vgl. im übrigen die in Artikel 2 Nr. 2 vorgeschlagene Ergänzung in § 3 des Beurkundungsgesetzes) dadurch geschehen, daß es dem Notar zur Amtspflicht gemacht wird, sich jeder -- aktiven oder passiven -- Beteiligung an der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu enthalten. Von diesem Begriff der Vermittlung nicht erfaßt wird eine bloße, auf Anfrage geäußerte Empfehlung eines Kollegen. Ebensowenig soll die in der Praxis übliche Kostenstarksagung durch das Verbot der Gewährleistungsübernahme ausgeschlossen werden. c) Die in Absatz 5 vorgesehene neue Regelung, die die Beteiligung des Notars an einer Gesellschaft begrenzt, soll vor dem Hintergrund der erweiterten Möglichkeiten zu beruflichen Verbindungen ebenso der Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars dienen. Eine Aussage über die Zulässigkeit der Beteiligung eines Notars -- insbesondere eines Anwaltsnotars -- an einer Anwalts-GmbH wird damit nicht getroffen. Diese Frage wird im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Diskussion über die Zulässigkeit dieser Form der anwaltlichen Berufsausübung durch den Gesetzgeber zu behandeln sein. Dem Notar soll es versagt sein, eine Gesellschaftsbeteiligung einzugehen, wenn diese mit seiner Stellung als Träger eines öffentlichen Amtes unvereinbar ist. Mit der Aufnahme dieses ausdrücklichen Verbotes in den Katalog der grundlegenden Amtspflichten wird die Bestimmung des § 8 ergänzt. Dies erscheint angezeigt, weil nicht nur die Ausübung eines weiteren Berufes, einer Nebenbeschäftigung, einer gewerblichen Tätigkeit oder die Wahrnehmung einer organschaftlichen Stellung in einem Wirtschaftsunternehmen durch den Notar das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung gefährden kann, sondern auch seine bloße Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, insbesondere wenn diese sich erwerbswirtschaftlich betätigt. Nicht jede Gesellschaftsbeteiligung ist unvereinbar mit dem Notaramt. Es kann und soll dem Notar nicht schlechthin untersagt werden, zum Zwecke der Vermögensanlage eine Beteiligung an einer Gesellschaft einzugehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beteiligung wird es neben dem Gesellschaftszweck vor allem auf den Umfang der Beteiligung und die dadurch vermittelte rechtliche und wirtschaftliche Position innerhalb der Gesellschaft im Einzelfall ankommen. Unvereinbar mit dem Notaramt -- und damit unzulässig -- wäre etwa der Erwerb einer so großen Anzahl von Geschäftsanteilen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gesellschaft, daß dem beteiligten Notar ein maßgeblicher Einfluß auf deren Tätigkeit zuwächst. Satz 2 greift dieses Kriterium des ,,Ausübens eines beherrschenden Einflusses`` für zwei Fallgestaltungen -- die Beteiligung an einer Bauträgergesellschaft und an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -- ausdrücklich auf und bezieht -- erweiternd -- gleichzeitig die mit dem Notar in Sozietät oder Bürogemeinschaft beruflich verbundenen Personen in die Betrachtung mit ein. Im Hinblick auf die zahlreichen und häufigen Berührungspunkte, die sich aus der Tätigkeit dieser -- vorwiegend wirtschaftlich ausgerichteten -- Gesellschaften für die Inanspruchnahme notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte in der Praxis ergeben, soll den sich bei einer Beteiligung des Notars an einer derartigen Gesellschaft auftretenden Gefährdungen für die notarielle Unparteilichkeit in besonderem Maße entgegengewirkt werden. Dies erscheint geboten, weil eine Beteiligung des Notars an einer derartigen erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Gesellschaft in noch höherem Maße als die Ausübung des Steuerberaterberufs durch ihn selber oder eine Sozietät mit Angehörigen der freien Berufe des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers geeignet ist, die unabhängige Amtsführung des Notars zu gefährden. Dem Notar soll daher eine Beteiligung an einer Bauträger-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberatungsgesellschaft nicht nur dann verboten sein, wenn er selber dadurch einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft erlangt, sondern auch schon dann, wenn sich eine solche Position erst mittelbar durch die Beteiligung seiner Sozien ergibt. Der Notar ist im Hinblick auf die hohe Anforderung an Qualität und Sorgfalt seiner Amtstätigkeit ungeschrieben zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Fortbildungspflicht in dem neuen Absatz 6 erscheint jedoch zum einen wegen ihrer Bedeutung für die Sicherung der Qualität der Amtsausübung zum anderen zur Anpassung an vergleichbare neue Regelungen in verwandten Berufsordnungen (vgl. § 43 a Abs. 6 BRAO, § 43 Abs. 2 WPO) geboten. Zu Nummer 12 (§ 15) Die Neufassung des § 15 dient der Klarstellung. Bei der bisherigen Fassung haben sich Anwendungsschwierigkeiten ergeben, wenn ein Beteiligter eine Amtstätigkeit des Notars, die keine Urkundstätigkeit darstellt, sondern eine sonstige, insbesondere eine in den §§ 23 und 24 geregelte Tätigkeit, mittels Beschwerde erzwingen will. Die Rechtsprechung hat den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 aufgegriffen und die Beschwerdemöglichkeit wegen Amtsverweigerung auf die gesamte Amtstätigkeit des Notars ausgedehnt. Diese Rechtsentwicklung soll durch die Neufassung der Vorschrift nachvollzogen werden: In Absatz 1 werden die Bestimmungen über die notarielle Urkundstätigkeit zusammengefaßt, während durch die Regelung der Beschwerdemöglichkeit in einem eigenständigen Absatz 2 verdeutlicht wird, daß sich diese nicht nur auf eine verweigerte notarielle Urkundstätigkeit bezieht. Zu Nummer 13 (§ 16 Abs. 1) Durch die vorgesehene Streichung sollen die Mitwirkungsverbote des § 3 des Beurkundungsgesetzes -- in der vorgeschlagenen ergänzten Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 2) -- über die in den §§ 20 bis 22 a genannten Amtstätigkeiten hinaus auf alle notariellen Amtstätigkeiten ausgedehnt werden. Diese Ausdehnung ist im Hinblick auf die hohe Bedeutung einer unabhängigen und unparteiischen Amtsausübung des Notars, die es in allen Bereichen seiner Amtstätigkeit zu sichern gilt, angezeigt. Deshalb soll auch bei den Amtstätigkeiten im Rahmen der Verwahrungsgeschäfte (§ 23) und der vorsorgenden Rechtsbetreuung (§ 24) die Mitwirkungsmöglichkeit des Notars entsprechend der Bestimmung des § 3 des Beurkundungsgesetzes untersagt oder eingeschränkt werden, ebenso wie bei der durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 1142) eingeführten notariellen Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b Abs. 2 ZPO. Nicht verwehrt wird dem Notar durch die vorgesehene Änderung, seine nächsten Angehörigen rechtlich zu beraten oder für sie Urkundenentwürfe anzufertigen, sofern es sich hierbei lediglich um eine persönliche Gefälligkeit und nicht um eine notarielle Amtstätigkeit handelt. Zu Nummer 14 (§ 17 Abs.1) Die bislang nur in den Richtlinien (§ 13 Abs. 1 und 2) enthaltene Pflicht zur Gebührenerhebung und das grundsätzliche Verbot der Gebührenunterschreitung bedürfen wegen ihres statusbildenden Charakters einer Regelung durch Gesetz. Die Neufassung von § 17 Abs. 1 übernimmt inhaltlich weitgehend unverändert die genannten Absätze von § 13 der Richtlinien. Wegen des Sachzusammenhangs erscheint es geboten, auch das bislang in § 13 Abs. 3 der Richtlinien geregelte Verbot jeder Gebührenteilung an dieser Stelle in das Gesetz einzustellen. Hiervon wird -- wie bislang -- eine Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nicht erfaßt. Zu Nummer 15 (§ 18) Die bislang in § 18 Abs. 1 i. V. mit der DONot näher bestimmte Pflicht des Notars, auch die bei ihm beschäftigten Personen förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soll gesetzlich in einem neuen Abschnitt über die sonstigen Pflichten des Notars (vgl. Nummer 22 -- § 26) geregelt werden. Dementsprechend kann der letzte Halbsatz von Absatz 1 Satz 1 entfallen. Die bisher in Absatz 1 Satz 2 geregelten Voraussetzungen für das Entfallen der Verschwiegenheitspflicht sollen im Hinblick auf die Bedeutung, die ihnen zukommt, in einem eigenen Absatz 2 aufgeführt werden. Zu Nummer 16 (§ 19 a Abs. 3) Die seit ihrer Einführung im Jahre 1981 bislang unverändert gebliebene Höhe der Mindestversicherungssumme soll zur Anpassung an die seitdem eingetretenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen verdoppelt werden. Zu Nummer 17 (§ 20 Abs.1 Satz 2) Der im bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 2 verwendete Begriff ,,Bescheinigungen`` ist ungenau. Er umfaßt auch eine gutachtliche Bescheinigung. Der Notar kann nach dieser Bestimmung jedoch nur Tatsachen, also Vorgänge der Außenwelt, die unmittelbar wahrgenommen werden können, bezeugen. Wertungen oder Schlußfolgerungen können nicht Gegenstand einer Zeugnisurkunde sein. Die Ersetzung der bisherigen Formulierung durch das Wort ,,Beurkundung`` soll dies klarstellen. Zu Nummer 18 (§ 21) Die bislang in den Bestimmungen der §§ 21 und 22 a enthaltenen, unterschiedlichen Regelungen über die Ausstellung von Bescheinigungen durch Notare sollen vereinheitlicht und in einer Vorschrift zusammengefaßt werden. Insoweit bietet es sich an, die Vorschrift des bisherigen § 22 a unter redaktioneller Anpassung des Wortlauts an die Änderungen des Umwandlungsrechts in die Bestimmung des § 21 einzuarbeiten. Dabei soll die Beschränkung auf Auslandsverwendungen -- einem praktischen Bedürfnis entsprechend -- entfallen. Durch die Neufassung von Absatz 2 wird klargestellt, daß der Notar sich zwar die auf Einsichtnahme in das Register beruhende Gewißheit über die betreffenden Eintragungen verschaffen muß, er jedoch das Register nicht persönlich einsehen muß. Vielmehr soll er sich auch geeigneter Hilfspersonen bedienen dürfen, auf deren Sorgfalt er in einer Weise vertrauen kann, wie dies zur geforderten Gewißheitserlangung notwendig ist. Zu Nummer 19 (§ 22 a) Im Hinblick auf Nummer 18 kann § 22 a aufgehoben werden. Zu Nummer 20 (§ 23) Der einzufügende Halbsatz stellt den Vorrang der vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Bestimmungen über das Verwahrungsverfahren (vgl. Artikel 2 Nr. 6) gegenüber der Zuständigkeitsnorm des § 23 BNotO klar. Zu Nummer 21 (§ 25 ) Die bisher in § 25 enthaltenen Bestimmungen über die Verwahrung notarieller Urkunden und die Verwahrung von Erbverträgen sollen -- ohne inhaltliche Veränderung -- in das Beurkundungsgesetz eingestellt werden (vgl. Artikel 2 Nr. 3, 5 -- § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes). Zu Nummer 22 (§§ 25 bis 32) Neben seinen Amtspflichten hat der Notar verschiedene, bislang zum Teil in der Dienstordnung oder den Richtlinien geregelte Pflichten zu beachten, deren Regelung durch Gesetz aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angezeigt ist. In Betracht kommen insbesondere Pflichten im Verhältnis zu Dritten (z. B. Kollegen, Mitarbeitern, Auszubildenden) und weitere, nicht den Charakter einer Amtspflicht erfüllende Berufsregelungen (z. B. über den Bezug von Verkündungsblättern). Als Standort für die gesetzliche Regelung bietet sich der durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) aufgehobene 4. Abschnitt an, der die Überschrift ,,Sonstige Pflichten des Notars`` erhalten soll. Der neueingeführte § 25 stellt zunächst klar, daß der Notar nur in beschränktem Umfange ausgebildete Juristen als Mitarbeiter beschäftigen darf. Die rechtliche Bearbeitung der ihm übertragenen Angelegenheiten, insbesondere die Erstellung von Urkundsentwürfen, ist ein Kernbereich notarieller Tätigkeit, der dem Inhaber des Notaramtes höchstpersönlich zugewiesen und -- abgesehen von den unberührt bleibenden Fällen der Vertretung -- von ihm selber wahrzunehmen ist. Die in Absatz 2 vorgeschlagene Ermächtigung gibt den Ländern darüber hinaus ein geeignetes Mittel an die Hand, unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und der unterschiedlichen Ausgestaltungen des Einzelfalls durch eine an den Belangen einer geordneten Rechtspflege ausgerichtete Genehmigungspraxis angemessen reagieren zu können. § 26 übernimmt die bislang in der DONot (§ 6) enthaltene Regelung über die förmliche Verpflichtung der bei dem Notar beschäftigten Personen in die BNotO, da es zweifelhaft erscheint, ob dem Notar diese Pflicht durch Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Aufsicht übertragen werden kann. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zur Straffung der gesetzlichen Regelung wird auf die Übernahme überflüssig erscheinender (§ 6 Abs.1 Satz 2, § 6 Abs.1 Satz 4 zweiter Halbsatz DONot) und ausschließlich aufsichtsrechtlichen Interessen dienender Bestimmungen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 DONot) verzichtet. Entfallen kann auch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 enthaltene, ausdrückliche Ausnahme für Notarassessoren und dem Notar zur Ausbildung zugewiesenen Referendare, die bereits aufgrund ihres eigenen öffentlichen Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zum Kreis der bei dem Notar beschäftigten Personen gehört das gesamte Büropersonal, das aufgrund der bestehenden Büroorganisation die Möglichkeit des Zugangs zum Notariat hat. Somit werden nicht nur die unmittelbar im Notariat -- etwa auch als EDV-Kräfte -- tätigen Mitarbeiter erfaßt, sondern unter Umständen auch die mit rein anwaltlicher Tätigkeit im Büro des Anwaltsnotars betrauten Gehilfen. Satz 3 gibt in einer überarbeiteten, kürzeren Fassung den Inhalt der bislang in § 6 Abs. 2 getroffenen Regelung über die Verpflichtung bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren wieder. Nicht ins Gesetz übernommen wird die Bestimmung des § 6 Abs. 3 DONot für die Neubegründung eines früheren Beschäftigungsverhältnisses. Da die Verpflichtung nur jeweils für das einzelne Beschäftigungsverhältnis gilt, muß bei jeder Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses -- sei es durch Übernahme der Notarstelle durch den Amtsnachfolger oder Notariatsverweser, sei es durch Wiedereintritt eines früheren Mitarbeiters -- eine erneute Verpflichtung erfolgen. Der neueingeführte § 27 soll den Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Überwachung der Pflichten der Notare, die eine berufliche Verbindung eingegangen sind, erleichtern. Im Hinblick auf die bereits bestehenden und in der Neufassung des § 9 (Artikel 1 Nr. 6) eröffneten, weiteren Möglichkeiten zur Eingehung interprofessioneller und überörtlicher Sozietäten und die teilweise neuen Bestimmungen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtstätigkeit (vgl. Artikel 1 Nr. 11c, 22; Artikel 2 Nr. 2 -- § 14 Abs. 5, §§ 28, 29 Abs. 3 BNotO-E, § 3 des Beurkundungsgesetzes [E]) erscheint es zur Sicherstellung einer effektiven Berufsaufsicht unerläßlich, durch die Normierung von Anzeigepflichten zu gewährleisten, daß die zuständigen Stellen die erforderlichen Kenntnisse erlangen. Ein (Anwalts-)Notar, der sich mit einem Kollegen oder einem Angehörigen eines anderen Berufs zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume verbindet, muß daher die Art der beruflichen Verbindung, Namen und Tätigkeitsort des oder der Partner und etwaige weitere berufliche Tätigkeiten umgehend seiner zuständigen Notarkammer sowie der Aufsichtsbehörde mitteilen. Diese Mitteilung ist entbehrlich, wenn die Aufsichtsbehörde ohnehin Kenntnis von der beruflichen Verbindung hat, weil sie diese genehmigt hat. In diesem Fall entfällt die Anzeigepflicht. Absatz 2 eröffnet für die Aufsichtsbehörde und die zuständige Notarkammer darüber hinaus die Möglichkeit, sich die entsprechenden Sozietätsverträge vorlegen zu lassen, und soll diesen damit ebenfalls die Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse erleichtern. Für bereits bestehende berufliche Verbindungen sieht Artikel 13 Abs. 10 eine Übergangsregelung vor. § 28 -- neu -- verpflichtet den Notar ausdrücklich, seine unabhängige und unparteiische Amtsführung sicherzustellen. Dies erscheint geboten, um die Bedeutung dieser Maxime für die notarielle Amtstätigkeit zu betonen, vor allem im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten zur beruflichen Verbindung in interprofessionellen und überörtlichen Sozietäten und die sich möglicherweise daraus ergebenden Gefährdungen. Durch die Einführung einer Berufspflicht, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote auf geeignete Weise sicherzustellen, wird zum einen der berufsrechtliche Rang dieser Vorschriften hervorgehoben und zum anderen eine effektive Überwachung durch die Aufsichtsbehörden -- ergänzend zu der Anzeigepflicht nach § 27 -- gewährleistet. Von den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere von der Ausgestaltung einer etwaigen beruflichen Verbindung sowie den zumutbarerweise in Frage kommenden praktischen Möglichkeiten wird es abhängen, ob das Treffen besonderer Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Berufspflicht erforderlich ist. In Betracht kommt etwa die Anlage eines Beteiligtenverzeichnisses, das gegebenfalls -- inbesondere bei einer überörtlichen Sozietät - - mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln der elektronischen Datenkommunikation geführt werden sollte. Ergänzende Bestimmungen können die als Satzung zu beschließenden Richtlinien der Notarkammer treffen (vgl. Nummer 35 a -- § 67 Abs. 2 Nr. 6-E). § 29 sieht ein grundsätzliches gesetzliches Verbot der Werbung für Notare vor. Eine Regelung durch Gesetz erscheint angezeigt, nachdem -- angestoßen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit des auf anwaltliche Standesrichtlinien gestützten Werbeverbotes (vgl. BVerfG in NJW 1988, 194) -- die Berufsordnungen nahestehender rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe eine diesbezügliche gesetzliche Regelung erhalten haben (vgl. § 43 b BRAO, § 57 a StBerG, § 52 WPO). Zwar läßt sich für das notarielle Berufsrecht ein fortgeltendes Werbeverbot unmittelbar aus den das Berufsbild prägenden Bestimmungen der BNotO ableiten (so auch: BGH DNotZ 1989, 324). Gleichwohl erscheint insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Erweiterung der beruflichen Assoziierungsmöglichkeiten des Notars eine gesetzliche Regelung dieser wichtigen, bislang lediglich in den Richtlinien (vgl. §§ 2 bis 5) aufgegriffenen Materie angebracht, die durch Satzungsrecht ergänzt werden soll (vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 7). Absatz 1 verbietet dem Notar zunächst ausdrücklich jedes gewerbliche Verhalten. Die bereits in den das Berufsbild prägenden Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2, §§ 8, 14) zum Ausdruck kommende Unterscheidung des Notarberufs von jeglicher gewerblicher Tätigkeit ist auch für die weitere Geltung des grundsätzlichen Werbeverbotes und dessen nähere inhaltliche Bestimmung von maßgeblicher Bedeutung und soll daher an dieser Stelle durch eine Verbotsnorm wiederholt werden. Dem Notar, der keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Beruf, sondern ein öffentliches Amt ausübt, ist damit -- wie schon bisher -- jedes Verhalten, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflußt, untersagt. Durch das Verbot, ,,insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen``, wird klargestellt, daß sich auch insoweit das nach außen gerichtete Verhalten des Notars an den Anforderungen des von ihm wahrgenommenen Amtes und dessen Nähe zum öffentlichen Dienst auszurichten hat. Auch im Hinblick auf Artikel 12 GG ist dem Notar daher -- zulässigerweise (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfGE 73, 280 mit w. N.) -- ein anderer und wesentlich engerer Maßstab zur Einhaltung aufgegeben, als den Angehörigen freier rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Anders als etwa Rechtsanwälte und Steuerberater, deren Befugnisse zur Werbung maßvoll erweitert worden sind (vgl. BR-Drucksache 93/93, S. 83; BR- Drucksache 794/93), darf der Notar auch weiterhin nicht um potentielle Mandanten werben, da das aufrechtzuerhaltende Vertrauen in Objektivität und Integrität notarieller Amtsführung ihm jegliches Werben um Praxis verbietet. Ebenso muß dem Notar eine werbende Information etwa mit besonderen Fach- oder Spezialkenntnissen in einem oder mehreren Rechtsgebieten schon deshalb versagt bleiben, weil ihm sein Amt zur umfassenden Wahrnehmung aller notariellen Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragen worden ist. Mit dem öffentlichen Amt vereinbar -- und daher erlaubt -- kann aber durchaus ein Verhalten mit Außenwirkung sein, wenn dadurch das Vertrauen in die aufgezeigte spezifische Berufsfunktion des Notars nicht beeinträchtigt wird. Dem Notar soll nicht jedes nach außen gerichtete Verhalten bereits deshalb untersagt sein, weil damit -- ohne entsprechende Zielsetzung -- ein gewisser werbender Nebeneffekt verbunden ist. So sollen Kundbarmachungen über Aufnahme und wichtige Veränderungen der Amtstätigkeit in angemessener, maßvoller Form -- unter Beachtung der in Absatz 3 im Hinblick auf berufliche Assoziierung getroffenen weiteren Bestimmung -- ebenso zulässig sein, wie die Wahrnehmung ehrenamtlicher Funktionen, soweit hierdurch keine werbeträchtige Beziehung zur Notartätigkeit hergestellt wird. Entscheidend wird es insoweit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen. Absatz 2 konkretisiert die durch Absatz 1 aufgestellten Grundsätze für den Notar, der eine nach Maßgabe des § 8 erlaubte Neben- oder weitere Berufstätigkeit ausübt, und stellt klar, daß auch durch ein im Rahmen einer derartigen Tätigkeit zulässiges Werbeverhalten keine werbeträchtige Verbindung zum Notariat hergestellt werden darf. Absatz 3 trifft zusätzliche Bestimmungen für Anwaltsnotare, die eine überörtliche Berufsverbindung eingegangen sind. Ihnen soll untersagt sein, außerhalb ihres Amtssitzes -- etwa durch die andernorts tätigen Sozii -- auf das von ihnen ausgeübte Notaramt hinzuweisen. Es hat sich in der Praxis bei bereits bestehenden überörtlichen Sozietäten gezeigt, daß diese beruflichen Verbindungen in vielfältiger Weise auch dazu genutzt werden können, dem beteiligten Anwaltsnotar notarielle Mandate, insbesondere auch solche, die außerhalb seines Amtssitzes anfallen, zukommen zu lassen. Eine solche zielgerichtete Verlagerung notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte kann -- sofern für sie kein sachlicher Grund besteht -- im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht hingenommen werden. Das im Rahmen der Bedürfnisprüfung bei der Bestellung von Notaren gemäß § 4 besonders zu beachtende Kriterium einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen kann nur dann zuverlässig und zutreffend berücksichtigt werden, wenn das zu seiner Beurteilung herangezogene Urkundsaufkommen auf einer gleichmäßig und unbeeinflußt angewandten Grundlage beruht. Daher muß jeder sachlich nicht veranlaßten Einflußnahme oder denkbaren Gefährdung insoweit entschieden entgegengewirkt werden -- ohne daß dadurch der Grundsatz der freien Notarwahl eingeschränkt wird. Dies soll im übrigen auch durch die vorgeschlagenen Änderungen zu § 3 des Beurkundungsgesetzes (Artikel 2 Nr. 2) sowie zu § 14 Abs. 4 (Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c) geschehen. Im übrigen handelt es sich bei den untersagten Hinweisen um eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne von Absatz 1, da kein rechtfertigender Anlaß dafür erkennbar ist, auf einem Kanzleischild oder dem Geschäftspapier der überörtlichen Anwaltssozien auf ein notarielles Dienstleistungsangebot an einem anderen Ort aufmerksam zu machen. Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen übernehmen inhaltlich geringfügig gekürzt die bislang nur in den Richtlinien (vgl. §§ 19, 21) erwähnten Pflichten im Zusammenhang mit der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses (Absatz 1) und der Hilfskräfte (Absatz 2). § 31 legt dem Notar als sonstige gesetzliche Berufspflicht in Erweiterung der in den Richtlinien (§ 15) bislang nur für das Verhältnis zu Kollegen und Rechtsanwälten geregelten Pflicht zur Rücksichtnahme auch im Umgang mit anderen Beratern seiner Mandanten sowie Gerichten und Behörden eine seinem Amt entsprechende Verhaltensweise auf. § 32 übernimmt die bisher in § 4 DONot geregelte Pflicht zum Bezug der genannten amtlichen Veröffentlichungen ins Gesetz, da es sich um eine berufsregelnde Norm handelt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Da nicht festgeschrieben wird, in welcher Form die Veröffentlichungen zu halten sind, ist auch der Bezug als Mikrofilm oder andere Datenträger, die die gleiche Aktualität gewährleisten, zulässig. Zu Nummer 23 (§ 39) Die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 1 soll klarstellen, daß die Vertreterbestellung wegen einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht überschreiten darf. Zu Nummer 24 (§ 47) Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 47 Nr. 3 wird klargestellt, daß das Amt des Notars, der gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen ist, erst erlischt, wenn der Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt bestandskräftig ist. Für die Zeit zwischen Zustellung und Bestandskraft eines Bescheides über den Widerruf oder die Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung sollen hingegen -- siehe Nummer 30 Buchstabe c -- die Regelungen über die vorläufige Amtsenthebung zur Anwendung gelangen. Die Streichung der bisherigen Nummer 4 ist eine Folgeänderung zur vorgeschlagenen Aufhebung von § 3 Abs. 3 (Nummer 1) Die Anfügung der neuen Nummer 7 ist eine Folgeänderung zu der vorgeschlagenen Einführung der Möglichkeit zur vorübergehenden Amtsniederlegung (vgl. Nummer 25). Zu Nummer 25 (§§ 48 b, 48 c) Mit den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen wird das Anliegen verfolgt, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch im Notariat -- insbesondere im Hinblick auf die Belange der kindererziehenden Notarinnen und Notare -- mehr als bisher Geltung zu verschaffen. Es soll den Notarinnen und Notaren, die dies wünschen, die Möglichkeit verschafft werden, ihr Amt vorübergehend niederzulegen, um sich für eine Dauer von bis zu zwölf Jahren familiären Aufgaben zu widmen. Bei einer Beschränkung auf eine Dauer von einem Jahr soll darüber hinaus die Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz erfolgen können. § 48 b sieht zunächst die grundsätzliche Möglichkeit einer vorübergehenden Amtsniederlegung vor, deren inhaltliche Ausgestaltung sich orientiert an dem Leitbild der entsprechenden Bestimmungen über die Beurlaubung von Richtern und Beamten aus familiären Gründen. Wie dort soll von der Möglichkeit der vorübergehenden Amtsniederlegung mehrfach Gebrauch gemacht werden können, jedoch ist -- insbesondere im Hinblick auf die Planungsbedürfnisse der Landesjustizverwaltung -- eine Höchstdauer von zwölf Jahren vorgesehen. Ergänzende Bestimmungen, die die Berücksichtigung der Zeiten der vorübergehenden Amtsniederlegung und der bisherigen Amtstätigkeit im Verfahren der Wiederbestellung vorsehen, sollen die Länder treffen können (vgl. Nummer 3). Nach § 48 c soll die vorübergehende Amtsniederlegung mit einer Wiederbestellung am selben Amtssitz verbunden werden können, wenn bei Antragstellung erklärt wird, das Amt spätestens nach Ablauf eines Jahres wieder antreten zu wollen. Diese Befristung erscheint -- ebenso wie die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen -- unabweisbar, um die kontinuierliche Qualität der notariellen Amtsausübung durch Bestellung eines qualifizierten Verwalters sicherzustellen. Dadurch, daß die entsprechende Erklärung bei Antragstellung abgegeben werden muß, wird die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die Notarstelle neu ausgeschrieben oder ein Verwalter bestellt (vgl. Nummer 31) werden soll. Zu Nummer 26 (§ 50) Die Änderungen eröffnen für die Landesjustizverwaltung die Möglichkeit, auf Verstöße gegen die Inkompatibilitätsvorschriften der §§ 8 und 9 mit der Amtsenthebung zu reagieren. Dies ist erforderlich, um die zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsausübung unerläßliche Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen in der Praxis wirksam sicherzustellen. a) Die Neufassung von Absatz 1 Nr. 4 sieht vor, daß der Notar seines Amtes zu entheben ist, wenn er ein besoldetes Amt oder entgegen § 8 Abs. 2 eine genehmigungspflichtige Tätigkeit übernimmt. Zwar besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, mit den Mitteln der Dienstaufsicht (§§ 93, 94) und des Disziplinarverfahrens (§§ 95 ff.) gegen den Notar vorzugehen. Angesichts der in § 9 eröffneten neuen Möglichkeiten für den Notar, eine berufliche Zusammenarbeit auch mit Angehörigen anderer Berufe einzugehen, soll der Notar zu besonderer Beachtung der Genehmigungspflichtigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 angehalten und der staatlichen Organisationsgewalt eine geeignete Sanktion an die Hand gegeben werden. Indem auf den Zeitpunkt der Entschließung über die Amtsenthebung abgestellt wird, kann die Landesjustizverwaltung von der Amtsenthebung absehen, wenn der Notar die Genehmigung noch rechtzeitig beantragt und die Landesjustizverwaltung dem entspricht. b) Die in Absatz 1 neu eingefügte Nummer 5 erweitert die zwingenden Enthebungsgründe um die Fälle einer entgegen § 8 Abs. 2 aufgenommenen weiteren beruflichen Tätigkeit des Notars selber und einer nach § 9 Abs. 1 und 2 nicht zulässigen beruflichen Verbindung des Notars mit anderen Personen. Damit soll die Einhaltung der -- ebenfalls -- erweiterten Bestimmungen über die Ausübung weiterer Berufe und die Möglichkeiten zur beruflichen Verbindung -- insbesondere auch in interprofessionellen und überörtlichen Sozietäten -- sichergestellt werden. Verstöße können mit disziplinarischen Maßnahmen -- bis hin zur Entfernung aus dem Amt -- geahndet werden. Diese mit Strafcharakter versehenen Sanktionsmöglichkeiten reichen jedoch schon im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand nicht aus, um den Belangen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden. Der im staatlichen Interesse an einer funktionierenden und qualitätsvollen vorsorgenden Rechtspflege notwendige Schutz des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung erfordert Maßnahmen im Verwaltungswege. Durch die Einbeziehung der in Rede stehenden Fälle in den Katalog der zwingenden Amtsenthebung soll dem Rechnung getragen werden: -- Der Notar, der einen weiteren Beruf ausüben oder sich mit anderen Personen beruflich verbinden möchte, wird durch die drohende Amtsenthebung nachdrücklich angehalten, die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 und 2 zu beachten, die die zulässigen weiteren Berufe bzw. Berufsangehörigen abschließend aufführen. -- Die Landesjustizverwaltung, die Kenntnis von einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften erlangt, leitet ein Amtsenthebungsverfahren ein, das kurzfristig zu seiner Amtsenthebung führt, wenn der Notar den Verstoß nicht abstellt (Absatz 3). Nicht gelten soll diese Verfahrensweise bei Verstößen gegen den in § 9 Abs. 3 aufgestellten Grundsatz, daß durch die berufliche Verbindung die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung und Unabhängigkeit des Notars weder rechtlich noch wirtschaftlich beeinträchtigt werden darf. Da die Beurteilung dieser Kriterien entscheidend von der Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, soll es insoweit bei den Mitteln des Disziplinarverfahrens bleiben. c) Durch die Einfügung der neuen Nummer 5 werden redaktionelle Folgeänderungen erforderlich. d) Die Neufassung der bisherigen Nummer 7 in Absatz 1 als neue Nummer 8 soll klarstellen, daß eine Amtsenthebung gemäß § 50 -- oder eine vorläufige Amtsenthebung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 -- auch dann zu erfolgen hat, wenn die weitere Durchführung der Verwahrungsgeschäfte durch den Notar die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Hierdurch wird in Ergänzung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung der notariellen Verwahrungstätigkeit (vgl. Artikel 2 Nr. 6) deren Bedeutung hervorgehoben und gleichzeitig die bei schweren Pflichtverletzungen in diesem Bereich drohende Reaktion der Landesjustizverwaltung betont. e) Im Hinblick auf die besondere Tragweite des neu eingefügten Amtsenthebungsgrundes nach Absatz 1 Nr. 5 soll auch für diese Fälle das in § 50 Abs. 3 Satz 3 vorgesehene besondere Verfahren vorgeschrieben werden. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die mitunter schwierig zu beurteilenden Sachverhalte -- etwa bei einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 -- rasch gerichtlich geprüft werden. Im übrigen sind die Änderungen redaktionell bedingt. f) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 27 (§ 51 Abs. 1) Die Frage, ob es sich bei der Inverwahrungnahme durch das Amtsgericht um eine Hol- oder eine Bringschuld handelt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einhellig beantwortet. Durch die Neufassung wird diese, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Transportkosten, bedeutsame Frage eindeutig beantwortet. Zu Nummer 28 (§ 52) Es handelt sich um durch Nummer 26 bedingte redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 29 (§ 53 Abs. 1) Der Genehmigungsvorbehalt in § 53 Abs. 1 soll verhindern, daß dem künftigen Amtsnachfolger eines Nurnotars die räumlichen und personellen Grundlagen der Praxis entzogen oder geschmälert werden. Bezweckt wird, die Kontinuität der Notarstellen in den Gebieten des Nurnotariats zu fördern. Andererseits hat dieser Genehmigungsvorbehalt erhebliche Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der betroffenen Notariatsmitarbeiter. Um sicherzustellen, daß deren berechtigtes Interesse, in ihrem bisherigen Beruf angemessen weiterbeschäftigt zu werden, gebührend berücksichtigt wird, sieht die vorgeschlagene Neuregelung die Versagung der Genehmigung nur vor, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Zu Nummer 30 (§ 54 Abs. 4) a) Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend soll im Gesetzeswortlaut klargestellt werden, daß die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 4 Nr. 1 auch dann kraft Gesetzes eintreten, wenn die gegen einen Notar verhängte Untersuchungshaft außer Vollzug gesetzt worden ist. b) In der Praxis hat sich gezeigt, daß in Fällen, in denen einem Anwaltsnotar anwaltsgerichtlich untersagt worden ist, auf dem Gebiet des Zivilrechts für eine bestimmte Dauer als -- anwaltlicher -- Vertreter oder Beistand tätig zu werden, mit den der notariellen Aufsicht zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht immer angemessen und zeitnah reagiert werden kann. Dies kann in Einzelfällen zu dem im Interesse einer geordneten Rechtspflege schwerlich hinnehmbaren Ergebnis führen, daß dem Betroffenen als Anwalt eine Vertretung auch in relativ einfachen zivilrechtlichen Angelegenheiten verboten ist, er andererseits berechtigt -- und verpflichtet -- ist, die kompliziertesten notariellen Amtshandlungen vorzunehmen. Zur Beseitigung derartiger Ungereimtheiten wird daher vorgeschlagen, die kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung über den Fall eines im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 150 BRAO verhängten Berufs- oder Vertretungsverbotes auch auf den Fall eines durch anwaltsgerichtliche Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängten umfassenden Vertretungsverbotes für das gesamte Zivilrecht zu erweitern. c) In Ergänzung der zu § 47 Nr. 3 vorgesehenen Klarstellung, daß das Notaramt eines Anwaltsnotars erst mit der Bestandskraft des Wegfalls der Rechtsanwaltszulassung erlischt, sollen durch die Anfügung der vorgeschlagenen Nummer 3 etwaige Rechtsunsicherheiten über die Wirksamkeit von Amtshandlungen vermieden werden, die in der Schwebezeit zwischen Zustellung der Widerrufs- oder Rücknahmeverfügung und deren Bestandskraft vorgenommen wurden. Es ist sachgerecht, die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung kraft Gesetzes und mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen (§§ 55, 56 Abs. 2) zur Anwendung zu bringen. Im Hinblick auf die einschneidenden Auswirkungen soll dies aber nur gelten, wenn die sofortige Vollziehung der Widerrufs- oder Rücknahmeverfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 16 Abs. 6 BRAO) angeordnet worden ist. In Betracht kommen können insoweit auch auf das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) gestützte Verfügungen. Zu Nummer 31 (§ 56) In der Praxis hat sich gezeigt, daß die in Absatz 2 vorgesehene zeitliche Begrenzung auf ein Jahr für die Bestellung eines Notariatsverwesers (zukünftig: Notariatsverwalters, vgl. Nummer 53) zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte nicht in allen Fällen zur Erreichung dieses Zwecks ausreicht. Die Landesjustizverwaltung soll daher diese Frist in Ausnahmefällen, in denen besondere Umstände dies erforderlich machen, angemessen verlängern können. Der neu eingefügte Absatz 3 sieht in Ergänzung der vorgeschlagenen Möglichkeit zur befristeten vorübergehenden Amtsniederlegung mit Wiederbestellung gemäß § 48 c (vgl. Nummer 35) auch für diese Fälle die Bestellung eines Verwalters vor. Zu Nummer 32 (§ 57 Abs. 2) Die bereits teilweise in landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene formelle Beteiligung der Notarkammer hat sich in der Praxis bei der Bestellung von Notariatsverwesern (zukünftig: Notariatsverwaltern) bewährt, um sicherzustellen, daß nur zur Ausübung dieses Amtes befähigte Personen bestellt werden. Die Anhörung der Notarkammer soll daher im Gesetz einheitlich vorgeschrieben werden. Zu Nummer 33 (§ 59) Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Notarkammern die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Praxis erleichtern. Der bisherige Absatz 1 sieht vor, daß der Notariatsverweser (zukünftig: Notariatsverwalter) eine angemessene Vergütung erhält, die von der Notarkammer im voraus festgesetzt werden muß. Als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung ist vor allem auf die Arbeitslast und das Maß der Verantwortung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzustellen. Im Hinblick darauf, daß diese Kriterien von der Notarkammer kaum im voraus beurteilt werden können, sondern erst, nachdem der Verweser (zukünftig: Verwalter) seine Tätigkeit aufgenommen hat, soll die vorgeschlagene Streichung die Möglichkeit einer Festsetzung zu einem späteren Zeitpunkt eröffnen. Darüber hinaus soll den Notarkammern ermöglicht werden, nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein in ihrem Bereich eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen. Zu Nummer 34 (§ 61 Abs. 2) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 35 (§ 67) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Berufsrecht vom 14. Juli 1987 (1 BvR 362/79, 1 BvR 537/81, 1 BvR 195/87) lassen es geboten erscheinen, auch im notariellen Berufsrecht die nähere Ausgestaltung der Berufsausübung einem demokratisch legitimierten Organ der Berufsangehörigen zuzuweisen. Aus der Stellung des Notars als Inhaber eines öffentlichen Amtes ergibt sich, daß auch die Regelungen zur Berufsausübung in weitem Umfang durch Gesetz oder Rechtsverordnung getroffen werden müssen. Der Spielraum für eine Berufssatzung kann daher nur gering sein. Ob die nach geltendem Recht der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer gemäß § 78 Satz 2 Nr. 5 zugewiesene Kompetenz im Hinblick auf ihre verbandskörperschaftliche Struktur (vgl. § 76 Abs. 1, § 86 Abs. 1, 2) verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist zumindest zweifelhaft. Die vorgeschlagene Zuweisung der Satzungskompetenz an die Versammlung der regionalen Kammer beruht auf der Überlegung, daß für den Erlaß einer bundeseinheitlichen Berufssatzung kein Bedürfnis besteht. Die durch Satzung näher zu konkretisierenden Pflichtenkreise sind in so starkem Maße von einem regional geprägten Verständnis, gewachsener Handhabung und auch von den Bedürfnissen der unterschiedlichen Notariatsverfassungen abhängig, daß ihre Ausgestaltung der Zuständigkeit der regionalen Kammerversammlung, deren demokratische Legitimation außer Frage steht, überlassen bleiben kann. Zur notwendigen Erhaltung eines einheitlichen Berufsbildes und zur Wahrung kammerübergreifender Gesichtspunkte erscheint es ausreichend, der Bundesnotarkammer die Befugnis zu erteilen, Richtlinienempfehlungen auszusprechen. Dies sieht die zu § 78 vorgeschlagene Änderung (Nummer 38) vor. Der neue Absatz 2 ermächtigt die regionalen Notarkammern, die beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder durch Satzung näher auszugestalten. Hierbei kann es sich lediglich um eine Konkretisierung der gesetzlich bereits verankerten Pflichten handeln; eine Möglichkeit, originäre Neuregelungen notarieller Berufspflichten zu schaffen, wird nicht eröffnet. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach dem Dritten Teil umfassen dementsprechend auch die sich aus den Richtlinien ergebenden Pflichten. Im Hinblick auf die hoheitlichen Befugnisse des Notars sollen die von der Kammerversammlung beschlossenen Richtlinien durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden. Der Ermächtigungskatalog führt die Pflichtbereiche auf, für die ergänzende Reglementierungen in Betracht kommen: -- Die Wahrung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Nummer 1) ist Strukturmerkmal des Notarberufs. Sie wird in § 1 und § 14 Abs. 1-E (Nummer 11 Buchstabe a) ausdrücklich normiert. Zusätzlich sollen die Kammern die Möglichkeit erhalten, die unbestimmten Rechtsbegriffe unter Berücksichtigung der sich wandelnden Anforderungen der Praxis zu präzisieren und den Notaren einen Leitfaden an die Hand zu geben. -- § 14 Abs. 3 normiert die grundsätzlichen Anforderungen an das Verhalten des Notars. Die entsprechende Satzungsermächtigung (Nummer 2) gibt den Notarkammern die Möglichkeit, die gestellten Anforderungen zu konkretisieren. Gegenstand einer solchen näheren Regelung können etwa auch die Sicherstellung der Grundsätze des § 14 Abs. 3 bei der Ausgestaltung notarieller Verfahren z. B. im Hinblick auf § 17 des Beurkundungsgesetzes sein. -- Der Umgang mit fremden Vermögenswerten ist ein besonders sensibler Bereich notarieller Tätigkeit. Die Notarkammern sollen daher zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (Nummer 3) nähere Bestimmungen -- insbesondere zu den Sorgfaltsanforderungen -- erlassen können. Hierbei werden die neuen gesetzlichen Regelungen zur notariellen Verwahrungstätigkeit (Artikel 2 Nr. 6) zu berücksichtigen sein. -- Auch die persönliche Amtsausübung (Nummer 4) ist ein Strukturmerkmal des Notarberufs, das insbesondere in § 14 Abs. 1 normiert ist. Durch die vorgesehene Ermächtigung sollen die Notarkammern in die Lage versetzt werden, etwaigen in der Praxis auftretenden Gefährdungen dieses wichtigen Grundsatzes entgegenzuwirken. -- Nummer 5 eröffnet die Möglichkeit, insbesondere die nach § 9-E aufgestellten gesetzlichen Anforderungen an eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs. 3-E unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten zu konkretisieren. -- Nähere Einzelheiten über die Art der nach § 28-E vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Beachtung des § 3 des Beurkundungsgesetzes sollen ebenfalls durch die Richtlinien (Nummer 6) vorgeschrieben werden können, weil auf diese Weise flexibler auf die unterschiedlichen und sich wandelnden Anforderungen eingegangen werden kann. -- Das grundsätzlich bestehende Werbeverbot soll durch § 29- E (Nummer 22) eine relativ eingehende gesetzliche Regelung erfahren. Gleichwohl soll den Kammern die Möglichkeit gegeben werden (Nummer 7), im Rahmen dieser Vorgaben nähere Konkretisierungen, die insbesondere unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und gewachsener Handhabungen veranlaßt sein können, vorzunehmen, sowie weitere Einzelheiten zu regeln. -- Die Berufspflichten des Notars im Zusammenhang mit der angemessenen Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter (Nummer 8) sollen durch Richtlinien -- unter Beachtung von § 30-E (Nummer 22 ) -- ihre nähere Ausgestaltung finden. In der Vornahme seiner Urkundstätigkeit ist der Notar durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 10, 10 a, 11 örtlich weitgehend gebunden. Die vorgesehene Neufassung von § 10 a Abs. 3 (Nummer 8) soll darüber hinaus eine bessere Überwachung von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs durch die Aufsichtsbehörden ermöglichen. Daher kann die nähere Konkretisierung und Präzisierung der bei Auswärtsbeurkundungen zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze (Nummer 9) der Ausgestaltung durch Richtlinien überlassen bleiben. -- Der Entwurf schlägt die Einführung einer gesetzlichen Fortbildungspflicht vor (Nummer 11 -- § 14 Abs. 6). Der Umfang dieser vorgeschriebenen Fortbildung soll zweckmäßigerweise eine nähere Konkretisierung durch die Richtlinien der Kammern erhalten (Nummer 10). Durch den neuen Absatz 6 soll -- ebenso wie mit dem Vorschlag zu § 78 Abs. 2 (vgl. Nummer 38) für die Bundesnotarkammer klargestellt werden, daß die Notarkammern über die in den Absätzen 1 bis 5 aufgezählten, ihnen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus sich auch weiterer Tätigkeitsfelder annehmen können, die sich aus dem mit ihrem korporativen Zusammenschluß verfolgten Zweck ergeben. Derzeit zählen hierzu etwa die Förderung der fachlichen Zusammenarbeit der Kammern untereinander, die Kontaktpflege zu ausländischen regionalen Notarorganisationen oder die Beteiligung an Einrichtungen und Organisationen des Notarstandes; zukünftige Aufgaben können hinzukommen. Zu Nummer 36 (§ 69 a Abs. 1, § 74 Abs. 1) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 37 (§ 71) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Anfügung von § 67 Abs. 2 (Nummer 35) und eine Ergänzung zu § 66 Abs. 1. Die Aufgaben, die eigene Kammersatzung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 sowie die Richtlinien gemäß § 67 Abs. 2 als Satzung zu beschließen, werden der Kammerversammlung als demokratischem Organ der Notarkammer an vorrangiger Stelle ihres Aufgabenkatalogs übertragen. Zu Nummer 38 (§ 78) a) Die erforderliche Unterteilung in zwei Absätze ergibt sich aus der Anfügung der unter Buchstabe c vorgeschlagenen Bestimmung. b) Verwiesen wird auf die Begründung zu Nummer 35. Die bisher der Bundesnotarkammer zugewiesene Aufgabe, allgemeine Richtlinien für die Berufsausübung der Notare aufzustellen, entfällt im Hinblick darauf, daß durch § 67 Abs. 2-E die Kompetenz zum Erlaß einer Berufssatzung den regionalen Notarkammern zugewiesen wird. Gleichwohl soll die Bundesnotarkammer -- durch Beschluß ihrer Vertreterversammlung -- an die Notarkammern adressierte Empfehlungen zur notwendigen Erhaltung eines einheitlichen Berufsbildes und zur Wahrung kammerübergreifender Gesichtspunkte aussprechen. Diese Empfehlungen verpflichten den einzelnen Notar nicht. c) Durch den neuen Absatz 2 wird klargestellt, daß die Bundesnotarkammer über die in Absatz 1 aufgezählten, ihr ausdrücklich zugewiesenen Pflichtaufgaben hinaus sich auch weiterer Tätigkeitsfelder annehmen kann, die sich aus dem mit ihrem korporativen Zusammenschluß verfolgten Zweck ergeben. Bislang wird die Kompetenz der Bundesnotarkammer insoweit indirekt aus dem Aufgabenkatalog in § 78 Satz 2 und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hergeleitet (Seybold- Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 78 Rn. 1, 2; Arndt, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., Anm. I, II.1 zu § 78). Im Hinblick auf die mittlerweile hinzugetretenen neuen Aufgabengebiete erscheint eine Klarstellung der Kompetenz durch Gesetz geboten, die durch die allgemeine Regelung in Satz 1 auch etwaige weitere zukünftige Aufgaben umfaßt. Derartige Aufgaben, denen sich die Bundesnotarkammer -- ohne gesetzliche Zuweisung als Pflichtaufgabe -- widmen kann, müssen dem Errichtungszweck der Bundesnotarkammer entsprechen. Dazu zählen insbesondere: die berufsständische Vertretung der in den Notarkammern zusammengeschlossenen Notare auf Bundesebene, die Repräsentation der Gesamtheit aller Notare in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der fachlichen Zusammenarbeit der Notare untereinander wie auch der Notare mit den Bundesbehörden in Fragen des notariellen Berufsrechts und der Rechtsgebiete, die die Tätigkeit des Notars berühren. Satz 2 führt im Hinblick auf deren praktische Bedeutung mehrere Betätigungsgebiete ausdrücklich an, deren sich die Bundesnotarkammer in diesem Rahmen bereits angenommen hat. Hierzu gehören vor allem Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung der Notare, der Hilfskräfte und des beruflichen Nachwuchses, wie insbesondere die Durchführung der in § 6 Abs. 3 Satz 2 -- in der durch die Berufszugangsnovelle 1991 geänderten Fassung -- angesprochenen Vorbereitungskurse. Zu Nummer 39 (§ 83 Abs. 2) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 40 (§ 93) Die Prüfung und Überwachung der notariellen Amtsführung ist bislang teilweise im Gesetz (§ 93 BNotO), teilweise durch Verwaltungsvorschriften der Länder (§§ 32, 33 DONot) geregelt. Soweit diese Verwaltungsvorschriften auch Bestimmungen enthalten, die Eingriffe in die notarielle Berufsausübung vorsehen oder sonst Eingriffscharakter haben, erscheint es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, eine entsprechende Regelung durch Gesetz vorzusehen. Diesem Anliegen wird mit der überarbeiteten und ergänzten Neufassung von § 93 Rechnung getragen, mit der darüber hinaus -- als wesentliche inhaltliche Neuregelung -- die Möglichkeit, einen anderen Notar zur Geschäftsprüfung hinzuzuziehen, vorgeschlagen wird. In die Neufassung von Absatz 1 ist inhaltlich die Bestimmung des § 32 Abs. 1 DONot eingearbeitet. Allerdings soll -- entsprechend einem Anliegen der Praxis -- nurmehr die regelmäßige Prüfung vorgeschrieben werden, ohne die bislang vorgesehene starre Höchstfrist von vier Jahren. Der Klarstellung dient die zusätzliche Erwähnung, daß als Zwischenprüfung auch Stichproben ohne besondere Veranlassung durchgeführt werden können. Absatz 2 übernimmt zunächst inhaltlich die Bestimmung des § 32 Abs. 2 DONot über die Gegenstände der Prüfung. Hieraus ergibt sich auch, daß die Prüfung regelmäßig in der Geschäftsstelle des Notars vorzunehmen ist. Durch die Einfügung der automatisierten Datenverarbeitung in Satz 2 wird verdeutlicht, daß sich die Notarprüfung gegebenenfalls auch auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erstreckt. Absatz 3 Satz 1 überläßt mit Rücksicht auf die Organisationshoheit der Länder die Bestimmung der Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung der jeweiligen Landesjustizverwaltung als oberster Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 3 i. V. mit § 112). Satz 2 greift einen Vorschlag der Bundesnotarkammer auf. Die Möglichkeit, die Notarkammern und die Berufsangehörigen selber -- stärker als de lege lata gemäß § 67 Abs. 1 bereits zulässig -- in die Aufgaben der Aufsicht einzubeziehen, soll der Intensivierung und effektiveren Ausgestaltung der Dienstaufsicht dienen, die angesichts der festzustellenden Zunahme von Amtspflichtverletzungen wünschenswert erscheint. Aufgrund der vorgeschlagenen Regelung soll die Aufsichtsbehörde im Einzelfall prüfen, ob die Einbeziehung der Sachkunde eines notariellen Mitprüfers angezeigt erscheint, und bejahendenfalls im Zusammenwirken mit der Kammer einen für die Mitwirkung bei der anstehenden Geschäftsprüfung geeigneten Notar heranziehen können. Da dieser seine Mitprüfungsaufgabe unter der Regie der Aufsichtsbehörde wahrnimmt und auch insoweit der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, ist gewährleistet, daß die aus den Akten des Kollegen gewonnenen Erkenntnisse nicht unter Konkurrenzaspekten verwertet werden. Die Sätze 3 und 4 entsprechen den bislang in § 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO und § 32 Abs. 4, § 33 Satz 3 DONot enthaltenen Bestimmungen und erweitern die Kompetenz zur Prüfung der Kostenberechnung und Gebührenabrechnung einem Bedürfnis der Praxis entsprechend ausdrücklich auf deren Einzug. Absatz 4 stellt in Erweiterung des bisherigen § 93 Abs. 2 Satz 1 klar, daß den Prüfungsbeauftragten auch Zugang zu den Anlagen der automatisierten Datenverarbeitung zu gewähren ist und ihnen die übrigen aufgeführten Prüfungsunterlagen auszuhändigen sind. Zu den Nummern 41, 42 (§ 97 Abs. 4, § 98 Abs. 2) Die zulässigen Höchstbeträge der Geldbuße sollen deutlich erhöht werden, um die Wirksamkeit dieser Sanktion zu verbessern. Entsprechend sollen auch die Befugnisse des Präsidenten des Landgerichts erweitert werden. Zu Nummer 43 (§ 110 a) In der Praxis besteht teilweise Unklarheit darüber, ob auch Eintragungen über kumulativ verhängte Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen sind. Durch die Ergänzung in Absatz 1 wird dies klargestellt. Im Bereich des Anwaltsnotariats werden in der Praxis unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung häufig anwaltsrechtliche Pflichtverstöße im Disziplinarverfahren nach § 110 BNotO und notarielle Verfehlungen auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 118 a Abs. 1 BRAO verfolgt. Die Tilgungsvorschrift des § 110 a Abs. 3 trägt dem bislang nicht hinreichend Rechnung, weil eine anwaltsgerichtliche Maßnahme (vgl. § 205 a Abs. 3 BRAO) in der Aufzählung der Umstände fehlt, die das Ende der Tilgungsfrist hinausschieben. Diese Lücke wird durch die vorgesehene Einfügung in Absatz 3 geschlossen. Im anwaltlichen Berufsrecht ist eine entsprechende Anpassung ebenfalls erfolgt (vgl. die Neufassung des § 205 Abs. 3 BRAO durch Artikel 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278). Zu Nummer 44 (§ 111 Abs. 1) Die Angleichung des Wortlautes an die Parallelbestimmung des § 223 BRAO soll klarstellen, daß auch Verwaltungsakte, die nach einer aufgrund einer Bestimmung der Bundesnotarordnung erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen -- wie etwa Einzelfallmaßnahmen der Kammer -- auf dem Rechtsweg nach § 111 und nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können. Zu Nummer 45 (§ 112) Im Interesse der Bundesländer, die von der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Bestellung der Notare auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, erscheint es sachgerecht, auch die Delegationsmöglichkeit für die Entscheidung über die Amtsenthebung vorzusehen, um Bestellungsakt und ,,actus contrarius`` -- soweit von der Übertragungsbefugnis Gebrauch gemacht wird -- in einer Hand lassen zu können. Zu Nummer 46 (§ 113) Die vorgeschlagenen Neufassungen und Änderungen sind in erster Linie redaktionell bedingt und insbesondere durch die Einfügung der nachfolgenden Bestimmung über die ,,Ländernotarkasse`` veranlaßt. Durch sie wird auch die bisherige Unterteilung der Vorschrift in zwei Abschnitte (,,I`` und ,,II``) entbehrlich. Absatz 1 wird zwecks klarerer Abgrenzung zum -- neuen -- § 113 a anders gefaßt, ohne daß damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die Änderungen in Absatz 3 sind redaktionell veranlaßt. Die bisherige Nummer 4 ist ebenso gegenstandslos geworden wie die in Nummer 3 enthaltenen Regelungen über Besoldung und Dienstunfähigkeit der Notariatsbeamten. Durch die Einfügung in der neuen Nummer 5 wird klargestellt, daß die der Notarkasse übertragene Aufgabe der fachlichen Ausbildung der Hilfskräfte auch deren Prüfung umfaßt. Der neue Absatz 4 übernimmt die bisher in Abschnitt II Abs. 3 enthaltene Bestimmung. Die Neufassungen der Absätze 5 bis 8 sind weitgehend redaktionell, insbesondere durch den Verzicht auf gegenstandslos gewordene Regelungen, bedingt. Darüber hinaus werden in Absatz 8 das Abgabenerhebungs- und diesbezügliche Prüfungsrecht der Notarkasse näher geregelt, insbesondere die -- bereits nach geltendem Recht aufgrund allgemeiner Grundsätze des Beitragsrechts bestehende und praktizierte -- Möglichkeit, die Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu staffeln. Der neue Absatz 9 übernimmt -- inhaltlich unverändert -- die bislang in Abschnitt II Abs. 2 Satz 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen. Die im bisherigen Abschnitt II weiter enthaltenen und nicht in die Absätze 1 bis 9 übernommenen Regelungen können entfallen, da sie in der Praxis gegenstandslos geworden sind. Insbesondere bedarf es keiner gesonderten Bestimmung über die Altersgrenze, da von der Ermessensvorschrift, die im Bereich der Notarkasse für bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) bereits bestellte Notare weitergilt, durchgehend im Sinne der Amtsenthebung zum Zeitpunkt der Vollendung des 70. Lebensjahres Gebrauch gemacht wird. Es kann daher bei der allgemeinen Regelung in den §§ 47, 48 a sein Bewenden haben. Die in dem genannten Berufsrechtsänderungsgesetz enthaltene Übergangsvorschrift soll daher ebenfalls abgeändert werden (vgl. Artikel 12 ). Zu Nummer 47 (§ 113 a) Der neue § 113 a schafft die im Hinblick auf die vorgesehene (vgl. Artikel 13 Abs. 1) Aufhebung der derzeit in den neuen Bundesländern noch geltenden Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475) erforderliche Rechtsgrundlage für die in den neuen Bundesländern eingerichtete Ländernotarkasse in der BNotO. Dabei wird die bestehende Regelung des § 39 VONot weitgehend übernommen und -- soweit erforderlich -- an die Parallelbestimmung in § 113 angepaßt. Absatz 1 übernimmt den Gesetzeswortlaut aus § 39 Abs. 1 VONot und gibt der im Gebiet der genannten Länder tätigen Notarkasse zur Unterscheidung der Notarkasse gemäß § 113 die Bezeichnung Ländernotarkasse. Der Sitz der Ländernotarkasse wird durch ihre Satzung bestimmt. Absatz 2 entspricht der nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 1 VONot geltenden Zuständigkeitsregelung für die Aufsicht über die Kasse. Absatz 3 Nr. 1 und 2 entspricht § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VONot. Absatz 3 Nr. 3 verweist auf die -- mit der Einführung der Bundesnotarordnung maßgebenden -- entsprechenden Vorschriften der BNotO. Absatz 3 Nr. 4 bezieht die in § 29 Abs. 3 Nr. 1 VONot der Kammer zugewiesene Aufgabe der Fortbildung der Notare und der Ausbildung des Personals unter Berücksichtigung des § 7 BNotO in den Aufgabenkreis der Ländernotarkasse ein. Die Bestimmung entspricht wortgleich der vorgesehenen Fassung von § 113 Abs. 3 Nr. 5. Absatz 3 Nr. 6 wird mit der Geltung des § 7 BNotO auch für das Gebiet der neuen Bundesländer notwendig und entspricht § 113 Abs. 3 Nr . 7 (n. F.). Absatz 3 Nr. 7 entspricht der bereits durch das Rechtspflegeanpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147, 1156 -- § 24 Nr. 13) in § 39 Abs. 3 VONot eingefügten Bestimmung. Die Absätze 4 bis 6 entsprechen inhaltlich den Regelungen in § 39 Abs. 4 -- § 6 VONot. Absatz 7 übernimmt ergänzend wortgleich die Regelung des § 113 Abs. 7-E. Die Absätze 8 und 9 übernehmen den Wortlaut von § 39 Abs. 7 und 8. In Absatz 8 wird in Anpassung an § 113 Abs. 8-E der Begriff der Leistungsfähigkeit näher erläutert, ohne daß damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Zu Nummer 48 (§ 113 b) Im Bereich des Nurnotariats kann es unter Umständen erforderlich sein, die Inhaber einer neubesetzten Stelle vorübergehend wirtschaftlich zu unterstützen, um diese Notarstelle -- im Interesse einer geordneten Rechtspflege -- lebensfähig zu erhalten. Im Bereich des Anwaltsnotariats ergeben sich derartige Situationen nicht, da die Stelleninhaber ihr Berufseinkommen nicht allein aus der notariellen Tätigkeit beziehen. Der neue § 113 b soll daher den Notarkammern im Bereich des Nurnotariats außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse verschiedene Möglichkeiten an die Hand geben, mit dieser Zielrichtung tätig zu werden. Im Bereich der Notar- und Ländernotarkasse sind -- soweit auch hier ein Regelungsbedarf besteht -- entsprechende Regelungen bereits im geltenden Recht vorhanden oder werden durch den Entwurf in die speziellen Bestimmungen der §§ 113, 113 a eingefügt. Zu den vorgeschlagenen Möglichkeiten im einzelnen: Zu § 113 b Nr. 1 Als Maßnahme zur Unterstützung von Amtsinhabern neubesetzter Stellen kommt in erster Linie eine Ergänzung des Einkommens in Betracht, wie sie im Bereich der Notar- und Ländernotarkasse auch zur Aufgabenstellung gehört (vgl. § 113 I Abs. 3 Nr. 1 a. F., § 113 Abs. 3 Nr. 1-E; § 113 a Abs. 3 Nr. 1-E). Konstellationen, in denen eine derartige Maßnahme vorübergehend erforderlich sein kann, können etwa die Aufnahme der Notartätigkeit an einem abgelegenen Amtssitz sein oder die Übernahme einer Stelle ohne Fortführung einer bis dahin bestehenden Sozietät (vgl. dazu auch § 113 b Nr. 3). Zu § 113 b Nr. 2 Der Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte soll auch die Möglichkeit dienen, die Kammerbeiträge nicht nur nach Maßgabe der Pro-Kopf-Zahl der Kammerangehörigen, sondern entsprechend der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Amtes -- orientiert an Geschäftszahlen und/oder Gebührenaufkommen -- gestaffelt festzusetzen. Damit werden bereits nach geltendem Recht anwendbare Grundsätze des allgemeinen Beitragsrechts (vgl. SeyboldHornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 73 Rn. 12 ff.) im Hinblick auf die Bedeutung der individuellen Beitragsgerechtigkeit ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Zu § 113 b Nr. 3 Wenn eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nach Ausscheiden eines Notars mit dessen Amtsnachfolger nicht fortgesetzt wird, hat dies in der Regel zur Folge, daß die Notarstelle des ausgeschiedenen Soziusses wirtschaftlich weitgehend in der Stelle des verbleibenden Amtsinhabers aufgeht, während die Stelle des Amtsnachfolgers ohne Fortführung der Sozietät praktisch auf den Stand einer neugeschaffenen Notarstelle reduziert wird. Derartigen Verwerfungen der Notariatsstruktur muß im Hinblick auf die im Interesse einer geordneten Rechtspflege anzustrebende Kontinuität der Notarstellen entgegengewirkt werden. Die Möglichkeit, bei fehlender Bereitschaft zur Fortsetzung der Sozietät mit dem Amtsnachfolger außerordentliche Kammerbeiträge von dem verbleibenden Stelleninhaber zu erheben, wird für diesen Anlaß und Anreiz sein, seine Haltung zu überprüfen. Gegebenenfalls kann der außerordentliche Beitrag dazu verwendet werden, dem Inhaber der ,,Nullstelle`` die im Hinblick auf die Nichtfortführung der Sozietät erforderlich werdende Unterstützung (vgl. § 113 b Nr. 1) zukommen zu lassen. Zu Nummer 49 (§ 116) Die Ergänzung um eine weitere landesrechtliche Sonderregelung für Niedersachsen ist im Hinblick auf die durch den Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen 1993 erfolgte Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (Nds. GVBl. S. 124) erforderlich, um dort eine rechtliche Grundlage für die Bestellung von Anwaltsnotaren zu schaffen. Zu Nummer 50 (§ 117 a) Der eingefügte § 117 a trägt in Absatz 1 dem Umstand Rechnung, daß im OLG-Bezirk Frankfurt am Main seit mittlerweile über 30 Jahren -- entgegen § 65 Abs. 1 Satz 2 -- zwei Notarkammern bestehen. Da beide Bezirke -- Frankfurt am Main und Kassel -- über eine hinreichende Größe für selbständige Notarkammern verfügen und seit Einrichtung der Notarkammer Kassel im Jahr 1961 eine gewachsene Zweigliedrigkeit besteht, erscheint es geboten, den Bestand der Notarkammer Kassel gesetzlich abzusichern. Die in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen der VONot eingerichteten Notarkammern haben ihren Sitz durchweg am Sitz der Landesregierung genommen, der zumeist nicht mit dem Sitz des Oberlandesgerichts übereinstimmt. Im Hinblick darauf, daß diese Situation bereits über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum andauert und zu praktischen Unzuträglichkeiten nicht geführt hat, soll den betroffenen Notarkammern die Beibehaltung ihres derzeitigen Sitzes durch den vorgeschlagenen Absatz 2 ermöglicht werden. Der Grundsatz des § 65 Abs.1 Satz 2, der die Landesregierungen im Hinblick auf die historischen Entwicklungen lediglich zur Zusammenfassung mehrerer OLG-Bezirke zu einer Kammer -- nicht aber zur Einrichtung zusätzlicher Kammern in einem OLG-Bezirk -- ermächtigt, bleibt unberührt. Zu Nummer 51 (§ 119) Der landesrechtliche Vorbehalt hat, nachdem die politische Befreiung abgeschlossen ist, keine praktische Bedeutung mehr und kann daher ersatzlos gestrichen werden. Zu Nummer 52 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die im Hinblick auf den Beschluß des Bundeskabinetts über die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993 (GMBl. 1993 S. 46) notwendig sind. Zu Nummer 53 Da die bislang verwendete Bezeichnung Notariatsverweser nicht mehr zeitgemäß erscheint, soll statt dessen der Begriff Notariatsverwalter eingeführt werden. B. Zu Artikel 2 -- Änderung des Beurkundungs- gesetzes Der Entwurf schlägt verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Beurkundungsgesetzes vor, die aus berufsrechtlicher Sicht veranlaßt sind. Zum einen sollen die im Beurkundungsgesetz vorgesehenenen Mitwirkungsverbote verschärft werden, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung insbesondere im Hinblick auf die erweiterten beruflichen Soziierungsmöglichkeiten sicherzustellen (vgl. Nummer 2). Zum anderen sollen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verschiedene, bislang in der DONot nur durch Verwaltungsvorschrift geregelte Bestimmungen -- insbesondere zur notariellen Verwahrung -- eine gesetzliche Regelung in dem dafür geeigneten Beurkundungsgesetz erhalten (vgl. Nummer 4, 5, 6). Schließlich sollen aus Gründen der Gesetzessystematik bisher im Berufsrecht enthaltene verfahrensrechtliche Vorschriften in die im Beurkundungsgesetz schon vorhandenen Verfahrensregelungen eingestellt werden (vgl. Nummer 3, 5). Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1) Die Neufassung der Bestimmung des Geltungsbereichs ist durch die Einfügung des neuen Fünften Abschnitts über die Verwahrungen durch den Notar (Nummer 6 -- §§ 54 a bis 54 e) bedingt. Zu Nummer 2 (§ 3) Die Bestimmung des § 3 gehört zu den zentralen Vorschriften, die im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege bereits dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars entgegenwirken sollen. Dieser wichtigen Aufgabe wird die Vorschrift in der geltenden Fassung angesichts der gewandelten Organisationsformen beruflicher Zusammenarbeit -- insbesondere der überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten mit Anwaltsnotaren -- nicht mehr in vollem Umfange gerecht. In der Praxis des Anwaltsnotariats hat sich gezeigt, daß Möglichkeiten bestehen, das Mitwirkungsverbot vor allem des § 3 Abs. 1 Nr. 5 formal zu umgehen -- etwa durch Niederlegung des vorangegangenen anwaltlichen Mandates oder dessen beschränkte Erteilung nur auf die beruflich verbundenen Personen unter Aussparung des Anwaltsnotars. Durch die vorgeschlagene teilweise Neufassung und Ergänzung des Absatzes 1 soll diesen Mißbräuchen sowie den Gefährdungen, die sich aus der beabsichtigten Erweiterung der Möglichkeiten zur Ausübung anderer Berufe und zur Eingehung interprofessioneller Sozietäten (vgl. Artikel 1 Nr. 5, 6 -- §§ 8, 9-E) ergeben könnten, begegnet werden. Durch die neugefaßte Nummer 4 wird der Notar auch in den Angelegenheiten der mit ihm verbundenen Sozien von einer Urkundstätigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung ist erforderlich, um Gefährdungen für das Vertrauen auf die Unparteilichkeit des Notars von vornherein auszuschließen. Zuzugeben ist, daß die Notare ihre Pflicht zur Unparteilichkeit grundsätzlich so ernst nehmen, daß sie sich bei ihrer Amtstätigkeit nicht davon beeinflussen lassen, daß sie mit einem Beurkundungsbeteiligten beruflich verbunden sind. Gleichwohl droht dem öffentlichen Ansehen des Amtes Schaden, wenn auf das Verbot verzichtet würde. Ein -- aus welchen Gründen auch immer -- mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft unzufriedener Beteiligter wird -- wenn auch zu unrecht -- einwenden, der Notar sei nicht unparteiisch gewesen. Um schon einen entsprechenden Anschein zu vermeiden, wird das Verbot vorgeschlagen. Aus dem gleichen Grund sollen auch die in der bisherigen Nummer 4 aufgeführten beiden Alternativen vom Notar zu vermeidender Interessenkollisionen -- der Notar ist gesetzlicher Vertreter einer an der Beurkundung beteiligten Person oder gehört deren vertretungsberechtigtem Organ an -- auf die mit dem Notar verbundenen Sozien ausgedehnt werden. Dies soll der besseren Übersichtlichkeit wegen in getrennten Bestimmungen -- den Nummern 5 und 6 -- erfolgen. Da die zu vermeidenden Interessenkollisionen auch im Fall einer Mitgliedschaft in Aufsichtsrat oder Beirat auftreten können, soll auch die Angehörigkeit in einem aufsichtsberechtigten Organ erfaßt werden. Die neue Nummer 7 erweitert den Katalog der bestehenden Mitwirkungsverbote zunächst um die Angelegenheiten, mit denen der Notar selber außerhalb seiner Amtstätigkeit in irgendeiner Weise beruflich, geschäftlich oder in sonstiger Weise -- etwa als Anwalt oder Steuerberater -- bereits befaßt gewesen oder noch befaßt ist. Mit der Einbeziehung in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalte, die auch der neuen Regelung im anwaltlichen Berufsrecht (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) entspricht, werden Umgehungen durch willkürliche Mandatsniederlegungen verhindert und Abgrenzungen zwischen noch laufenden oder schon beendeten Mandaten entbehrlich. Andererseits wird durch die Formulierung ,,außerhalb seiner Amtstätigkeit`` unter Berücksichtigung von § 24 BNotO klargestellt, daß eine etwaige vorsorgende Rechtsbetreuung durch den Notar nicht von dem Verbot erfaßt wird. Die vorgesehene Erstreckung des Mitwirkungsverbots auf die mit dem Notar verbundenen Personen schließt Mandatsverlagerungen oder -beschränkungen innerhalb der Sozietät aus. Sie erscheint, ebenso wie die Einbeziehung jeglicher Vorbefassung beruflicher, geschäftlicher oder sonstiger Art der Sozien durch die Formulierung ,,bereits tätig war``, unabdingbar, um das notwendige Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtstätigkeit angesichts der sich fortentwickelnden Organisationsformen beruflicher Zusammenarbeit sicherzustellen. Nicht ausgeschlossen hierdurch wird allerdings, daß der Notar im Rahmen des ihm erteilten notariellen Mandats von sich aus seinen beruflich verbundenen Kollegen -- etwa im Hinblick auf dessen Spezialkenntnisse -- zur Prüfung einzelner Fragen oder Aspekte einschaltet. Nummer 8 entspricht der bisherigen Nummer 5. Auch durch die in Nummer 9 vorgeschlagene Einbeziehung der Gesellschaftsbeteiligungen des Notars in die Beurkundungsverbote soll die Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtstätigkeit stärker als bisher hervorgehoben werden. Dies erscheint geboten, weil durch eine Urkundstätigkeit des Notars in derartigen Fällen in besonderem Maße der Eindruck erweckt wird oder werden kann, diese wichtigen Postulate der notariellen Amtsführung seien gefährdet. Bereits dem Anschein, der Notar selbst habe ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Angelegenheit, soll entgegengewirkt werden. Durch die in dem neuen Satz 3 vorgesehene Pflicht, nach einer etwaigen Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu fragen und dies sowie die Beantwortung in der Urkunde zu dokumentieren, wird dem in einer beruflichen Verbindung tätigen Notar die Bedeutung dieses Mitwirkungsverbotes in besonderer Weise bewußt gemacht und eine effektive Überwachung seiner Einhaltung durch die Aufsichtsbehörden gewährleistet. Dafür, daß der Notar diese Pflicht ernst nehmen wird, spricht die besondere Tragweite eines Verstoßes durch Beurkundung einer anderen als der gegebenen Antwort. Ein solches Verhalten dürfte den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB erfüllen, was den Verlust des Notaramtes zur Folge haben könnte. Die Pflicht des Notars, durch eigene organisatorische Vorkehrungen die Einhaltung der Mitwirkungsverbote sicherzustellen (vgl. Artikel 1 Nr. 22 -- § 28 BNotO-E) bleibt unberührt. Zu Nummer 3 (§ 34) Der neue Absatz 3 entspricht der bislang in § 25 Abs. 2 BNotO enthaltenen Bestimmung, die systematisch nicht in die Berufsordnung, sondern ins Beurkundungsverfahrensrecht gehört und daher an der hierfür geeigneten Stelle in das Beurkundungsgesetz eingefügt werden soll. Zu Nummer 4 (§ 44 a) Der neueingefügte § 44 a übernimmt die bislang in § 30 Abs. 3 und 4 DONot enthaltenen Bestimmungen unverändert ins Beurkundungsgesetz. Dies ist wegen der Rechtsnatur der DONot als landesrechtliche Verwaltungsanordnung geboten, um die in diesen Regelungen ausgesprochene Befugnis zur Vornahme von Änderungen und Berichtigungen in den Urkunden auf eine rechtlich zweifelsfreie Grundlage zu stellen. Im übrigen gehören beide Vorschriften vom Inhalt her ohnehin zum Beurkundungsverfahrensrecht, das grundsätzlich durch das Beurkundungsgesetz geregelt ist. Durch Absatz 2 Satz 2 wird darüber hinaus klargestellt, wo ein etwaiger Nachtragsvermerk niederzulegen ist. Zu Nummer 5 (§ 45) Durch den neuen Absatz 1 wird aus Gründen der Gesetzessystematik die bislang in § 25 Abs. 1 BNotO enthaltene Vorschrift über die Verwahrung der Urschrift der notariellen Urkunde unverändert in die hierfür einschlägigen Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes eingefügt. Zu Nummer 6 (Fünfter Abschnitt, §§ 54 a bis 54 e) Das notarielle Verwahrungsverfahren ist bislang -- abgesehen von der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 BNotO -- nicht gesetzlich, sondern lediglich teilweise durch Verwaltungsvorschriften (§§ 11 bis 13 DONot) geregelt. Dies erscheint unzureichend, soweit dem Notar hiermit ein für diesen Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit maßgebliches Verfahrensrecht und wesentliche Berufspflichten vorgeschrieben werden. Es soll daher eine gesetzliche Regelung erfolgen. Bestimmungen, die durch Dokumentationspflichten lediglich die Information der Aufsichtsbehörden bezwecken und damit der Durchführung der Aufsicht dienen, können hingegen weiterhin der Regelung durch Verwaltungsvorschrift der Länder vorbehalten bleiben. Als Standort für die neuen gesetzlichen Bestimmungen wird das Beurkundungsgesetz vorgeschlagen, das hierfür eher als die Berufsordnung der BNotO geeignet erscheint, weil es ohnehin die Bestimmungen zum notariellen Verfahrensrecht, insbesondere zum Beurkundungsverfahren, enthält. In das Beurkundungsgesetz soll daher ein neuer Fünfter Abschnitt ,,Verwahrung`` aufgenommen werden, durch den der jetzige Fünfte Abschnitt ,,Schlußvorschriften`` zum Sechsten Abschnitt wird. § 54 a enthält die für die Einleitung des notariellen Verwahrungsverfahrens erforderlichen Regelungen, die weitgehend den derzeit in § 11 Abs. 1 und 2 DONot getroffenen Bestimmungen entsprechen. Das in Absatz 1 vorgeschlagene Verbot der Bargeldannahme soll den Notar vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme für Geldwäschezwecke bewahren und die Vertraulichkeit der Amtsführung des Notars im Hinblick auf die durch das Geldwäschegesetz eingeführten Dokumentations-, Mitteilungs- und Offenbarungspflichten bei Bargeldgeschäften weitgehend erhalten. Absatz 2 konkretisiert darüber hinaus die Voraussetzungen für die Übernahme von Verwahrungsgeschäften, indem hierfür ein -- nach objektiven Kriterien -- vorliegendes berechtigtes Sicherungsinteresse gefordert wird. Hierdurch soll einer ,,formularmäßig`` vorgesehenen Verwahrung entgegengewirkt werden. Die Absätze 3 bis 5 entsprechen inhaltlich den übrigen, bislang in § 11 Abs. 1 und 2 DONot enthaltenen, Bestimmungen. Absatz 6 hat die Klarstellung zum Inhalt, daß die Prüfungspflichten des Notars nach den Absätzen 3 bis 5 -- entsprechend dem bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 2 DONot -- auch für Treuhandaufträge gelten, die der Notar nicht in bezug auf die Verwahrungsmasse als solche erhält, sondern lediglich anläßlich der Verwahrung im Zusammenhang mit dem Vollzug des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts -- etwa von Altgrundpfandrechtsgläubigern oder Kreditinstituten, die den Kaufpreis finanzieren. Ob diese durch die Annahme ihres Treuhandauftrages Beteiligte des Verwahrungsgeschäfts werden ist ohne Belang. Die weiteren in § 11 Abs. 3 bis 5 DONot enthaltenen Vorschriften reglementieren verschiedene Dokumentationspflichten und bedürfen daher keiner gesetzlichen Regelung. In § 54 b sollen die für die Durchführung der Verwahrung wesentlichen Regelungselemente des § 12 Abs. 2 bis 4 DONot ohne inhaltliche Änderung zum Gegenstand der gesetzlichen Regelung gemacht werden. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts kann allerdings nicht die Kontoeinrichtung bei einem der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Kreditinstitut verlangt werden, sondern nur, daß das Institut im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Ergänzend (Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz, Satz 3) sollen die Möglichkeiten, Bar- oder Scheckauszahlungen vom Notaranderkonto vorzunehmen, gegenüber der bisherigen Rechtslage aus den bereits genannten Gründen weiter eingeschränkt werden, ohne sie im Hinblick auf die Bedürfnisse der Praxis gänzlich auszuschließen. Den Mißbrauchsmöglichkeiten bei der Verfügung aufgrund einer Vollmacht soll entgegengewirkt werden, indem diese Möglichkeit, für die ein praktisches Bedürfnis bestehen kann, nicht generell eröffnet wird, sondern nur wenn die Landesregierung dies durch eine -- den regionalen Besonderheiten Rechnung tragende -- Verordnung vorsieht. Durch § 54 c werden erstmals Regelungen über das -- auch in den Bestimmungen der DONot nicht angesprochene -- Verfahren im Fall des Widerrufs einer Verwahrungsanweisung getroffen. Dies erscheint im Interesse der Rechtssicherheit dringend geboten, um sowohl für die am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen als auch für den amtierenden Notar grundsätzliche Klarheit in Zweifelsfragen zu schaffen. Absatz 1 stellt als Grundsatz die freie Widerruflichkeit der Verwahrungsanweisung auf -- sowohl für die ,,einseitige`` als auch für die ,,mehrseitige`` Verwahrung; allerdings erfahren die Fälle der ,,mehrseitigen`` Verwahrung durch die Absätze 2 und 3 einschränkende Sonderregelungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Widerruf der Schriftform bedürfen. Ein schriftlicher Widerruf soll für den Notar ausnahmsweise dann unbeachtlich sein, wenn Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten zu beachten sind. Dies ist in den verschiedensten Fallkonstellationen denkbar -- etwa, wenn Sicherungsinteressen anderer bestehen, deren Beachtung sich zu einer Amtspflicht des Notars verdichtet hat. Im Einzelfall kann das Vorliegen entgegenstehender Amtspflichten -- wie bisher -- über die Beschwerdemöglichkeit des § 15 Abs. 2 BNotO geklärt werden. Absatz 2 schreibt als Sonderregelung für ,,mehrseitige`` Verwahrungsverhältnisse vor, daß ein Widerruf für den Notar grundsätzlich nur dann zu beachten ist, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt. Diese Regelung entspricht der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 53 des Beurkundungsgesetzes und berücksichtigt die grundlegenden Interessen der Beteiligten an einer gesicherten Durchführung der notariellen Verwahrung. Absatz 3 sieht eine Ausnahme von dem in Absatz 2 aufgestellten Grundsatz vor: Auch bei einer ,,mehrseitigen`` Verwahrung soll ein einseitiger Widerruf dann beachtlich sein, wenn er darauf gegründet wird, daß das der Verwahrung zugrundeliegende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln ist. Diese Differenzierung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Widerrufsgründen im Fall des einseitigen Widerrufs bei ,,mehrseitiger`` Verwahrung entspricht der von der Rechtsprechung gebilligten, weitgehend üblichen Verfahrensweise der notariellen Praxis. Sie entspricht auch der praktizierten Lösung vergleichbarer Fallgestaltungen nach § 53 des Beurkundungsgesetzes, für die ebenfalls anerkannt ist, daß entgegen dem Wortlaut des § 53 ein einseitiger Widerruf dann beachtlich ist, wenn der Bestand des grundbuchlich zu vollziehenden Rechtsgeschäfts in Frage gestellt, insbesondere seine Unwirksamkeit geltend gemacht wird. In diesen Fällen des ausnahmsweise beachtlichen einseitigen Widerrufs soll sich der Notar zunächst jeder weiteren Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Gleichzeitig wird aber ein Verfahrensgang vorgesehen, der sicherstellt, daß die Durchführung der notariellen Verwahrung nicht auf Dauer gehindert ist: Der Notar kann dem Widerrufenden eine angemessene Frist -- die im Regelfall zwei bis vier Wochen betragen wird -- setzen, um nachzuweisen, daß die zivilgerichtliche Klärung seiner behaupteten Widerrufsberechtigung eingeleitet ist. Hierdurch wird der Notar der Pflicht enthoben, im Rahmen des Verwahrungsverfahrens eine Entscheidung unter der -- ihm zumeist kaum möglichen -- Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zwischen den Beteiligten zu treffen. Statt dessen wird die Überprüfung der materiellen Rechtslage den dafür in der ZPO vorgesehenen gerichtlichen Verfahren -- des einstweiligen Rechtsschutzes oder des ordentlichen Klageverfahrens -- zugewiesen. Demjenigen, der widerruft, kann die verlangte gerichtliche Geltendmachung im Interesse aller Beteiligten an einer beschleunigten Klärung abverlangt werden. Zugleich wird damit einem Mißbrauch des einseitigen Widerrufs mit der bloßen Behauptung, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft sei unwirksam, entgegengewirkt. Daneben kann die Entscheidung des Notars über die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerrufs nach § 15 Abs. 2 BNotO überprüft werden, wie Absatz 5 ausdrücklich klarstellt. Absatz 4 sieht vor, daß die Verwahrungsanweisung der Absätze 2 und 3 abweichende oder ergänzende Bestimmungen enthalten kann. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagene Regelung der Widerrufsproblematik soll lediglich für den angenommenen Regelfall eine gesetzliche Bestimmung zur Verfügung stellen, die nach allen Erfahrungen eine wahrscheinlich interessengerechte Lösung bietet. Sie kann aber nicht allen denkbaren Fallgestaltungen, die eine notarielle Verwahrung erforderlich machen, gerecht werden. Die in Absatz 4 vorgesehene Öffnung soll es daher den Beteiligten ermöglichen, abweichende Regelungen, die ihrer spezifischen Interessenlage besser gerecht werden, zu treffen. Absatz 5 stellt ausdrücklich klar, daß die Entscheidung des Notars über die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Widerrufs im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO überprüft werden kann. § 54 d sieht eine grundsätzliche Regelung für bestimmte Ausnahmekonstellationen vor, in denen der Notar in jedem Fall von der Auszahlung absehen muß. Ein derartiges Auszahlungsverbot soll zum einen gelten, wenn erkennbar ist oder wird, daß durch eine Auszahlung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitgewirkt würde -- etwa wenn der Notar bemerkt, daß der Empfänger einer ungesicherten Vorleistung in betrügerischer Absicht handelt und seinerseits nicht gewillt ist, den Vertrag zu erfüllen. Damit wird die ohnehin geltende allgemeine Amtspflicht des § 14 Abs. 2 BNotO für den Bereich der Verwahrungstätigkeit nochmals betont. Zum anderen soll der Notar von der Auszahlung absehen, wenn für ihn ersichtlich ist, daß bei Auszahlung einer der Treuhandauftraggeber unwiderbringlich geschädigt würde -- etwa weil der Empfänger des Geldes unmittelbar vor dem Konkurs steht. Ein von der Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1978, 248; OLG Köln, MittRHNotK 1994, 185) entwickeltes Kriterium wird damit aufgegriffen. § 54 e entspricht im wesentlichen der jetzigen Regelung in § 12 Abs. 1 DONot. Aus Gründen der Gesetzessystematik sollen die für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten einschlägigen Regelungen in einer gesonderten Vorschrift zusammengefaßt werden. C. Zu Artikel 3 -- Änderung der Kostenordnung Die Änderungen sind zunächst eine Folge der Neufassung des § 21 BNotO und der Aufhebung des § 22 a BNotO. Die vorgeschlagene Nummer 1 in § 150 entspricht dem geltenden Absatz 1. Anstelle der derzeit zu erhebenden Mindestgebühr von 20 DM ist jedoch eine Gebühr von 25 DM vorgesehen. Nach Absatz 1 Satz 1 des durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) neugefaßten § 147 der Kostenordnung erhält der Notar bisher für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register und von Akten und für eine im Auftrag eines Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des Grundbuchs oder öffentlicher Register eine Gebühr von 25 DM. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift wird diese Gebühr jedoch grundsätzlich nicht für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit erhoben. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 BNotO setzt auch nach der Neufassung in der Regel die vorherige Einsicht des Grundbuchs oder Registers voraus, so daß diese Einsicht das Geschäft fördert. Dies führt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Notar für die Einsicht des Grundbuchs oder Registers eine Gebühr von 25 DM erhält, für die Einsicht und die anschließende Erteilung einer Bescheinigung jedoch nur 20 DM. Diese Auffassung wird von den Oberlandesgerichten Hamm (JurBüro 1989, 660) und Celle (NdsRpfl 1990, 43) sowie dem Kammergericht (JurBüro 1992, 555) vertreten, während das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (JurBüro 1991, 1369), das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (JurBüro 1990, 1189) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (JurBüro 1988, 1051) wegen des widersinnigen Ergebnisses die Auffassung vertreten, daß neben der Gebühr des § 150 der Kostenordnung auch die Gebühr des § 147 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung anfällt. Auch in der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert (für zwei Gebühren: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 13. Auflage, § 147 Rn. 12; für eine Gebühr: Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 147 Rn. 4; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 12. Auflage, Stichwort ,,Bescheinigungen`` Nr. 2.2; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage, § 147 der Kostenordnung Rn. 2 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die vorgeschlagene Neufestsetzung der Gebührenhöhe für die Erteilung der Bescheinigung (§ 150 der Kostenordnung) und der Einsicht in Register und Akten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung) soll dazu führen, daß die Gebühr nach § 147 Abs. 1 der Kostenordnung entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 147 Abs. 3 der Kostenordnung künftig nicht mehr neben der des § 150 der Kostenordnung erhoben wird. Die vorgeschlagene Nummer 2 in § 150 entspricht dem geltenden Absatz 2. D. Zu Artikel 4 -- Änderung der Bundes- rechtsanwaltsordnung Zu Nummer 1 (§ 45 BRAO) Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 53. Zu Nummer 2 (§ 205 a BRAO) Die Tilgungsregelung soll -- wie in § 110 a BNotO (vgl. Artikel 1 Nr. 43) -- für die Fälle kumulativ verhängter Maßnahmen klargestellt werden. Zu Nummer 3 (§ 215 BRAO) Die in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen des seinerzeit maßgeblichen Rechtsanwaltsgesetzes eingerichteten Rechtsanwaltskammern haben ihren Sitz durchweg am Sitz der Landesregierung genommen, der zumeist nicht mit dem Sitz des Oberlandesgerichts übereinstimmt. Im Hinblick darauf, daß diese Situation bereits über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum andauert und zu praktischen Unzuträglichkeiten nicht geführt hat, sollen die betroffenen Kammern ihren derzeitigen Sitz beibehalten dürfen. E. Zu Artikel 5 -- Änderung des Rechtsberatungs- gesetzes Die vorgeschlagenen Änderungen des Rechtsberatungsgesetzes sollen insbesondere datenschutzrechtlichen Aspekten Rechnung tragen. Nach dem Vorbild vergleichbarer Bestimmungen in anderen Berufsordnungen (§ 36 a BRAO, § 32 a PatAnwO, § 64 a BNotO) sollen der Ermittlungsgrundsatz und die Übermittlung von Informationen über Antragsteller und Inhaber von Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz gesetzlich geregelt werden. Mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse der Auftraggeber sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bestellung von Abwicklern geschaffen werden. Einer Klarstellung dient die Beschreibung der Befugnisse der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur allgemeinen Rechtsberatung. Zu Nummer 1 (Artikel 1 § 1) Klarstellend soll festgestellt werden, daß die für die Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zuständigen Stellen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Der Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis hat hierbei mitzuwirken, im Falle der Versagung seiner Mitwirkung erleidet er Rechtsnachteile. Eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Informationen soll geschaffen werden. Zu Nummer 2 (Artikel 1 § 1 a) Datenschutzrechtliche Überlegungen gebieten es, gesetzlich zu ermöglichen, daß für die Praxis eines Inhabers nach dem Rechtsberatungsgesetz ein Abwickler bestellt wird. Damit soll sichergestellt werden, daß bei Ausscheiden des Inhabers der Erlaubnis durch Tod oder auf andere Weise das vielfach zwangsläufig sensible Datenmaterial der Auftraggeber des Inhabers nicht in falsche Hände gerät. Die Vorschrift ist dem bewährten Modell der Abwicklerbestellung für Rechtsanwälte nachgebildet. Zu Nummer 3 (Artikel 1 § 5) Die Neufassung der Vorschrift verfolgt das Ziel, die Befugnisse der Angehörigen der steuerberatenden Berufe, im Ausnahmefall in gewissem Umfang rechtsberatend tätig zu werden, klarstellend abzugrenzen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Rechtsbesorgung durch Angehörige der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe (BGH NJW 1963, 2027; BGHZ 102, 128) wird deren Befugnis klargestellt, rechtsberatend tätig zu werden, soweit dies zur Erfüllung ihres zulässigerweise übernommenen Auftrags unmittelbar erforderlich ist. Die Hilfe in Steuersachen, die als eigentliche Aufgabe im Vordergrund stehen muß, darf daher ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Allein im Interesse einer Klarstellung der ohnehin von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen soll diese gesetzliche Regelung getroffen werden; auf eine Ausweitung oder Einschränkung der Befugnisse der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur allgemeinen Rechtsberatung zielt sie nicht ab. Darüber hinaus soll die nicht mehr aktuelle und gemäß § 132 WPO nicht mehr zulässige Bezeichnung ,,Bücherrevisor`` durch die Berufsbezeichnung ,,Buchprüfer`` ersetzt werden. F., G. Zu den Artikeln 6 und 7 -- Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung -- Änderung der Zivilprozeßordnung Der Entwurf verfolgt weiter das Ziel, die verbleibenden Kammerrechtsbeistände den Rechtsanwälten in anderen Gesetzen gleichzustellen. Dies gilt für das Aussageverweigerungsrecht nach § 53 Nr. 3 StPO, die Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und die aufgeführten Bestimmungen der ZPO, die insbesondere die Befugnisse im Zustellungsverfahren und die Beiordnungsmöglichkeit im Parteiprozeß betreffen. Die Kammerrechtsbeistände unterliegen denselben beruflichen Pflichten wie die Rechtsanwälte. Zu diesen gehört es seit jeher (vgl. § 12 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts), bei vereinfachten Zustellungen ,,unverzüglich`` mitzuwirken und bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung dies dem Absender mitzuteilen. Da die Kammerrechtsbeistände eine entsprechende Pflicht zu beachten haben, erscheint es folgerichtig, wenn sie in den Kreis der Personen und Stellen einbezogen werden, an die im vereinfachten Verfahren zugestellt werden kann (§ 133 Abs. 2, §§ 135, 183 Abs. 2, §§ 198, 212 a ZPO) bzw. die darin durch Beglaubigung mitwirken können (§ 170 Abs. 2, § 317 Abs. 4 ZPO). Im Hinblick darauf, daß Kammerrechtsbeistände befugt sind, ihre Mandanten in Zivilsachen vor dem Amtsgericht, vor dem Verwaltungsgericht wie auch in FGG-Verfahren zu vertreten, sollen sie insoweit auch in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe auf Antrag ihres Mandanten beigeordnet werden können. Diese Gleichstellung erscheint insbesondere auch aus Sicht der Rechtsuchenden geboten, die nach der bisherigen Regelung gezwungen waren, statt des vorprozessual beauftragten Kammerrechtsbeistands ihres Vertrauens für die Prozeßführung einen anderen Bevollmächtigten beiordnen zu lassen, und dadurch Mehrkosten in Kauf nehmen mußten. Darüber hinaus erscheint es geboten, die Kammerrechtsbeistände auch im Hinblick auf Prozeßvollmacht (§ 88 Abs. 2 ZPO), Recht zur unmittelbaren Befragung der Zeugen (§ 397 Abs. 2 ZPO) und Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände (§ 811 Nr. 7 ZPO) den Rechtsanwälten gleichzustellen. Die Aufnahme der Bestimmung des § 157 ZPO in diese allgemeine Gleichstellungsregelung entspricht der insoweit ohnehin gültigen Regelung. § 157 kann daher wieder den früheren, bis 1980 gültigen Wortlaut erhalten (Artikel 7). H. Zu Artikel 8 -- Änderung des Verwaltungs- zustellungsgesetzes Aus den zu Artikel 6 dargelegten Gründen sollen an Kammerrechtsbeistände auch in Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz -- wie bei Rechtsanwälten -- eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgen können. Damit gilt diese Möglichkeit der vereinfachten Zustellung auch in Verfahren vor dem Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgericht (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 53 Abs. 2 FGO, § 63 Abs. 2 SGG). I. Zu Artikel 9 -- Änderung des Strafgesetzbuches Der Kammerrechtsbeistand ist berechtigt, sich mit Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät zu verbinden, weil er denselben beruflichen Pflichten wie der Rechtsanwalt unterliegt. Konsequenterweise schlägt der Entwurf vor, den Kammerrechtsbeistand in gleicher Weise wie den Rechtsanwalt nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies soll durch die vorgeschlagene Änderung von § 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches erfolgen. K. Zu Artikel 10 -- Änderung der Strafprozeß- ordnung Im Hinblick darauf, daß die beruflichen Rechte und Pflichten des Kammerrechtsbeistands weitgehend identisch sind mit denen des Rechtsanwalts, ist es folgerichtig, den Kammerrechtsbeistand in den Kreis der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung zur Verweigerung der Aussage berechtigten Personen einzubeziehen. Dies gebietet bereits die Tatsache, daß die berufliche Verbindung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten in einer Sozietät zulässig ist und daher im Interesse der Mandanten sowohl Rechtsanwälte wie auch mit ihnen in Sozietät verbundene Kammerrechtsbeistände zur Verweigerung der Aussage berechtigt sein müssen. Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 138 c Abs. 2 wird klargestellt, daß die zuständige Rechtsanwaltskammer auch dann in einem Verfahren zur Ausschließung des Verteidigers zu beteiligen ist, wenn der Angeklagte nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ein anderes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer verteidigt wird. L. Zu Artikel 11 -- Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) hat in seinem Artikel 21 eine ausdrückliche Inkraftsetzung der Bundesrechtsanwaltsordnung in dem nach Niedersachsen umgegliederten Gebiet des Amtes Neuhaus nicht vorgesehen. Dies ist nachzuholen. M. Zu Artikel 12 -- Änderung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte Artikel 12 sieht in Ergänzung zu der vorgesehenen Änderung von § 113 der Bundesnotarordnung (vgl. Artikel 1 Nr. 29) Regelungen vor, die sicherstellen, daß die Altersgrenzenregelung auch im Bereich der Notarkasse ausnahmslos gilt. N. Zu Artikel 13 -- Übergangs- und Aufhebungs- bestimmungen Eine der wichtigsten Zielsetzungen des Entwurfs ist es, das notarielle Berufsrecht in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich zu regeln. Zu diesem Zweck wird die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis unter Hinweis auf die Fortgeltungsbestimmung im Einigungsvertrag aufgehoben und nach der Neuordnung des notariellen Berufsrechts einheitliches Recht für alle neuen Länder eingeführt (Absatz 1). Daß die in den neuen Ländern nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis bestellten Notare künftig nach der Bundesnotarordnung bestellt sind, wird ausdrücklich klargestellt (Absatz 2 Satz 1). Unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Amtsenthebung nach dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Absatz 2 Satz 2). Absatz 3 bestimmt, daß die auf der Grundlage der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis gebildeten Notarkammern nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung bestehen bleiben und die gewählten Organe ihre Ämter behalten. Eine entsprechende Regelung enthält Absatz 4 für die Disziplinargerichte für Notare. Absatz 5 bestimmt, daß die Aufhebung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis keinen Einfluß auf die Wirksamkeit von Entscheidungen in berufsrechtlichen Angelegenheiten hat, mithin der Wegfall der jeweiligen rechtlichen Entscheidungsgrundlage nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis unbeachtlich ist. Berufsrechtliche Verfahren -- seien es Ermahnungsverfahren der Notarkammer, bei der Aufsichtsbehörde oder dem Gericht laufende Disziplinarverfahren oder Verwaltungsverfahren -- werden im jeweiligen Verfahrensstand nach dem neuen Recht fortgesetzt (Absatz 6). Im Hinblick darauf, daß nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung(vgl. § 75 Abs. 4 BNotO) bei von der Kammer ausgesprochenen Ermahnungen -- anders als nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (vgl. § 38 Abs. 3 VONot) -- die fristgebundene Einspruchseinlegung zur Einleitung des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorgeschrieben ist, sollen weiterhin Gegenvorstellungen gegen bereits ausgesprochene Ermahnungen statthaft sein, über die -- gerichtlich überprüfbar -- die Aufsichtsbehörden entscheiden. Das neue Recht gilt nur für das weitere Verfahren; materiell ist das zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung geltende Recht maßgeblich -- etwa im Hinblick auf die Höchstgrenze der Geldbuße (vgl. § 16 Abs. 2 Buchstabe b VONot -- § 97 Abs. 4 BNotO) oder die Verfolgungsverjährung (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 VONot -- § 75 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis ergangene Verwaltungsentscheidungen sollen einheitlich nach den -- hinsichtlich der Anfechtungsfrist für die Betroffenen günstigeren (vgl. § 25 VONot -- § 111 Abs. 2 BNotO) -- Bestimmungen der Bundesnotarordnung anfechtbar sein. Durch Absatz 7 soll der Zugang zum Notariat im Interesse der Bewerber aus den neuen Ländern weiterhin offengehalten werden, für Personen, die die bislang geltenden fachlichen Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 b, 5 Abs. 1, 2 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis erfüllen. Als Staatsexamen im Sinne dieser Bestimmung kommt damit -- wie bisher -- auch eine nach der Einheit -- und damit nicht mehr an einer Universität oder Hochschule der DDR -- abgelegte Diplomprüfung in Betracht. Diese Abweichung gilt nur für die fachliche Befähigungsvoraussetzung nach § 5 der Bundesnotarordnung; hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers gilt § 6 Abs. 1 der Bundesnotarordnung uneingeschränkt. In den neuen Ländern bestellten Notaren soll darüber hinaus -- wie dies vergleichbare Regelungen für Rechtsanwälte und Richter vorsehen -- die Möglichkeit eröffnet werden, ihre berufliche Tätigkeit im Wege des Bestellungswechsels innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu verlagern. In einigen der neuen Länder erfolgt eine Ausbildung von Notaranwärtern mangels Bestimmungen über den Anwärterdienst im derzeit geltenden Recht durch Begründung privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse mit den Notarkammern. Es erscheint geboten, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, die auf dieser Grundlage geleisteten Tätigkeiten übergangsweise berücksichtigen zu können. Da je nach Dauer der geleisteten Tätigkeit eine Berücksichtigung im Bestellungsverfahren oder eine teilweise oder völlige Anrechnung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Anwärterdienstes angemessen erscheinen kann, sieht Absatz 8 eine Ermächtigung für die betreffenden Länder vor, differenzierte Bestimmungen durch Verordnung zu treffen. Da im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis bislang eine Altersgrenze für das Erlöschen des Amtes nicht galt, soll den dort bestellten Notaren ebenfalls -- wie bei der Einführung der Altersgrenzenregelung in der Bundesnotarordnung (vgl. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl. I S. 150) -- eine zwölfjährige Übergangsfrist eingeräumt werden (Absatz 9). Absatz 10 sieht im Hinblick auf die in § 27 vorgeschlagene neue Pflicht, berufliche Verbindungen anzuzeigen, eine Übergangsregelung für bereits bestehende Verbindungen vor. O. Zu Artikel 14 -- Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 14 regelt das Inkrafttreten. Mit Ausnahme der Erhöhung der Mindestversicherungssumme treten die Bestimmungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 693. Sitzung am 9. Februar 1996 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 01 -- neu -- (§ 2 Satz 2 BNotO) In Artikel 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen: ,01. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Amtssiegel" die Wörter ,,und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar" eingefügt.` Begründung Die Neufassung der BNotO sollte die Amtsbezeichnungen der Notarinnen und Notare ausdrücklich festlegen. Beamtinnen und Richterinnen führen seit langem Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Der Grundsatz der Gleichstellung der Frau gebietet es, auch den Notarinnen eine entsprechende Amtsbezeichnung zu verleihen. Insoweit erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig, da die Amtsbezeichnung durch § 13 Abs. 1 Satz 2 in d. F. des Entwurfs nicht geregelt wird und die bundeseinheitlich geltende Dienstordnung für Notare in § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 für das Amtssiegel und das Amtsschild bisher nur die männliche Amtsbezeichnung zuläßt. Daß damit nur der Amtscharakter der Notarstelle -- gelöst von der Person -- betont werden solle, läßt sich heute auch angesichts der Entwicklung der Amtsbezeichnungen im öffentlichen Dienst nicht mehr als taugliches Argument für die Verwendung einer Amtsbezeichnung ausschließlich in der männlichen Form anführen. Betrachtet man das Amt einer Notarin oder eines Notars als einen einer bestimmten Person übertragenen Zuständigkeitsbereich und berücksichtigt man dabei die besondere Personenbezogenheit dieses Amtes, so ist es geboten, eine Amtsbezeichnung zu wählen, die die Person als Amtsträger erkennen läßt. Bei Leistung der amtlichen Unterschrift von Notaren (§ 1 DONot) wird in den Ländern bereits heute weitgehend auch die Amtsbezeichnung ,,Notarin" praktiziert. 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen: ,c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung" gestrichen und vor den Wörtern ,,zu treffen" die Wörter ,,sowie bei einer erneuten Bestel- lung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b auf die bisherige Amtstätigkeit" eingefügt.` Begründung Klarstellung des Gewollten. Die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten erfolgt auf die Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO, d. h. auf die Dauer des Anwärterdienstes und der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Die Zeiten einer vorübergehenden Niederlegung des Notaramtes können aber sinnvoller Weise nicht hierauf, sondern nur auf die Dauer der bisherigen Amtstätigkeit angerechnet werden. Eine Ermächtigung zur Regelung der Anrechnung der bisherigen Amtstätigkeit ist nicht erforderlich, weil sie sich von selbst versteht und im Zusammenhang mit der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten systemwidrig ist. 3. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO) In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist § 10 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu fassen: ,,Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist." Begründung Die jederzeitige Erreichbarkeit des Notars ist bei den heute bestehenden Verkehrsverhältnissen und Kommunikationsmöglichkeiten in der Regel auch dann gewährleistet, wenn der Notar seine Wohnung nicht an seinem Amtssitz hat. Auch die Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen wird durch eine Liberalisierung nicht beeinträchtigt, da sie durch die berufliche Tätigkeit am Amtssitz ausreichend gewährleistet wird. Die früher in § 27 Abs. 1 BRAO enthaltene Regelung des Wohnsitzes von Rechtsanwälten ist aufgrund der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts durch das Änderungsgesetz vom 2. September 1994 zu recht völlig entfallen. Eine der vorgeschlagenen Fassung entsprechende Bestimmung findet sich in § 74 des Bundesbeamtengesetzes sowie in den Landesbeamtengesetzen. Eine im Vergleich zu den Beamten stärkere Reglementierung des Wohnsitzes der Notare ist nicht gerechtfertigt. Sollte die Wahl des Wohnsitzes einer Notarin oder eines Notars ausnahmsweise doch einmal die Belange der Rechtspflege beeinträchtigen, steht der Aufsichtsbehörde die Befugnis zu, eine Wohnsitznahme am Amtssitz anzuordnen. Das ist ausreichend und führt zu einer spürbaren Entlastung der Aufsichtsbehörden von Anträgen, außerhalb des Amtssitzes wohnen zu dürfen. 4. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BNotO) In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c ist § 14 Abs. 5 Satz 2 wie folgt zu fassen: ,,Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne von § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen." Begründung Im Hinblick auf die zahlreichen und häufigen Berührungspunkte, die sich aus der Tätigkeit der in § 14 Abs. 5 Satz 2 BNotO genannten -- vorwiegend wirtschaftlich ausgerichteten -- Gesellschaften für die Inanspruchnahme notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte in der Praxis ergeben, sind die sich bei einer Beteiligung des Notars an einer derartigen Gesellschaft auftretenden Gefahren für die notarielle Unparteilichkeit zu unterbinden. Ihm ist deshalb jede Beteiligung an einer solchen Gesellschaft zu verwehren. Das in § 14 Abs. 5 Satz 2 BNotO in der Fassung des Entwurfs genannte Kriterium des ,,Ausübens eines beherrschenden Einflusses" ist nicht geeignet, diese Gefahren auszuräumen, weil die Voraussetzungen dafür in der Praxis kaum feststellbar sind und auch eine Minderheitsbeteiligung die Gefahr einer Interessenkollision oder zumindest den Anschein einer solchen begründet, wenn der Notar ein Amtsgeschäft ausführt, das ihm von einer Gesellschaft vermittelt worden ist, an der er wirtschaftlich beteiligt ist. 5. Zu Artikel 1 Nr. 25 (§§ 48 b und 48 c BNotO) Artikel 1 Nr. 25 ist wie folgt zu ändern: a)In § 48 b Abs. 1 sind die Wörter ,,auf Antrag" durch die Wörter ,,mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde" zu ersetzen. b) In § 48 c Abs. 1 ist das Wort ,,vorübergehende" durch die Wörter ,,Genehmigung der vorübergehenden" zu ersetzen. Begründung Klarstellung des Gewollten. 6. Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 48 c Abs. 1 Satz 2 -- neu -- BNotO) In Artikel 1 Nr. 25 ist dem § 48 c Abs. 1 folgender Satz anzufügen: ,,§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." Begründung Die erneute Bestellung zum Notar nach Ablauf der Jahresfrist soll ohne erneute Eignungsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Das ist auch grundsätzlich zu begrüßen. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß Personen, die sich zwischenzeitlich für das Amt des Notars als unwürdig erwiesen haben, nicht erneut zu Notaren bestellt werden müssen. Das wird durch die Verweisung auf § 97 Abs. 3 Satz 2 erreicht. 7. Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 50 Abs. 1 BNotO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Katalog der Amtsenthebungsgründe in § 50 Abs. 1 BNotO um den Fall des wiederholten Verstoßes gegen die Mitwirkungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Beurkundungsgesetzes zu erweitern ist. Begründung Ein wiederholter Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Beurkundungsgesetzes hat eine ähnliche Dimension und ein ähnliches Gewicht wie das Eingehen unzulässiger Berufsverbindungen mit Angehörigen anderer Berufe sowie das Ausüben unzulässiger weiterer Berufe neben dem Notaramt; diese Tatbestände stellen nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 BNotO einen Amtsenthebungsgrund dar. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Beurkundungsgesetzes sollte die gleiche Sanktion möglich sein. 8. Zu Artikel 1 Nr. 33 a -- neu -- (§ 60 BNotO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben zu prüfen, ob § 60 BNotO dahin ergänzt werden kann, daß Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer geführten Notariatsverwaltungen auch den aufgrund des § 67 Abs. 3 Nr. 2 BNotO nach näherer Regelung des Landesgesetzgebers unterhaltenen Versorgungseinrichtungen zugewendet werden dürfen. Die Zuwendungsmöglichkeit sollte allerdings auf den Bereich des hauptberuflichen Notariats beschränkt werden, weil im Bereich des Anwaltsnotariats keine Einrichtungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 BNotO bestehen. Anwaltsnotare sind Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgungswerke. Begründung § 60 BNotO in seiner geltenden Fassung schreibt vor, daß die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer geführten Notariatsverwaltungen ausschließlich zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden müssen. Da inzwischen die meisten Notarkammern im Bereich des hauptberuflichen Notariats aufgrund des § 67 Abs. 3 Nr. 2 BNotO nach näherer Regelung des Landesgesetzgebers Versorgungseinrichtungen unterhalten, haben sich die Ausgaben für Aufgaben der Fürsorge immer weiter verringert. Da zweifelhaft ist, ob die gesetzliche Regelung eine Zuwendung von Verwaltungsüberschüssen an die errichteten Versorgungseinrichtungen zuläßt, erscheint eine dahin gehende Ergänzung des § 60 BNotO wünschenswert. 9. Zu Artikel 1 Nr. 34 a -- neu -- (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BNotO) In Artikel 1 ist nach Nummer 34 folgende Nummer 34 a einzufügen: ,34 a. In § 66 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort ,,Landesjustizverwaltung" die Wörter ,,und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen" einzufügen.` Begründung Die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notare werden zukünftig durch Satzungen der Notarkammern geregelt (§ 67 Abs. 2). In welcher Weise die Satzung einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft zu verkünden ist, ist umstritten. Während das PreußOVG (JW 1930, S. 2478) die Mitteilung an den betroffenen Personenkreis in jeder Weise als ausreichend ansah und der HessVGH (Beschluß vom 27. Oktober 1977 -- VN 5/76) eine Bestimmung in der Satzung selbst über die Art ihrer Bekanntmachung zuläßt, verlangt der VGH München (DVBl. 1960 S. 438) die Veröffentlichung in einem Verkündungsblatt. Zweck der Verkündung ist es zu gewährleisten, daß die Mitglieder der Körperschaft von der Satzung Kenntnis erhalten und später beitretende Mitglieder und Dritte, für die der Inhalt der Satzung rechtlich bedeutsam ist, sich über den Inhalt der Satzung leicht informieren können. Die Kenntnis der die Berufsordnung enthaltenden Satzung ist nicht nur für die Berufsangehörigen, sondern auch für das rechtsuchende Publikum von großer Bedeutung. Hier seien vor allem die Richtlinien zur Wahrung fremder Vermögensinteressen oder für die Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter genannt. Nicht weniger bedeutsam für Dritte sind etwa die Bestimmungen über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen. Schließlich können möglicherweise auch Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen Bestimmungen der Berufsordnung in Betracht kommen. Daher ist es geboten, durch eine Veröffentlichung der Satzung in einem hierfür geeigneten Blatt jedem Rechtsuchenden die Möglichkeit zu geben, sich über den konkreten Inhalt der Berufsordnung zu informieren. Die Veröffentlichungspflicht soll aber nicht nur für die nach § 67 Abs. 2 als Satzung zu erlassende Berufsordnung gelten, sondern allgemein für die Satzungen der Notarkammern, da es sich auch dabei um Rechtsetzungsakte handelt, die jedenfalls für die Mitglieder von Bedeutung sind. Als Veröffentlichungsblatt kommt das Verkündungsblatt der Justizverwaltung, ein allgemeines Veröffentlichungsblatt des Landes oder auch das amtliche Mitteilungsblatt der Notarkammer in Betracht. Etwa mit der Erteilung der Genehmigung kann die Landesjustizverwaltung das Blatt bezeichnen, in dem die Satzung zu veröffentlichen ist. Sie kann dabei nicht nur den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, sondern sich im Einzelfall auch davon leiten lassen, ob die zu veröffentlichende Satzung -- wie etwa die Berufsordnung -- wegen ihrer Bedeutung für Dritte eine größere Publizität verlangt. 10. Zu Artikel 1 Nr. 35 a -- neu --, 36 a -- neu --, 36 b -- neu -- (§§ 65 ff. BNotO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Vorschriften der Bundesnotarordnung dahin gehend ergänzt werden sollen, daß die Wahl eines Präsidiums als weiteres Organ der Notarkammer sowie die Bildung von Abteilungen des Vorstandes ermöglicht werden. Begründung Die derzeitige Regelungsstruktur der Bundesnotarordnung, wonach die Kammerversammlung die grundsätzlichen Entscheidungen trifft und einen Vorstand wählt, dessen Beschlüsse der Präsident ausführt, geht von einer überschaubaren Zahl der Kammermitglieder aus. Diese Überschaubarkeit geht aber bei den Kammern verloren, die -- wie z. B. die Notarkammer Frankfurt am Main im Bereich des Anwaltsnotariats -- eine sehr hohe Mitgliederzahl aufweisen. Bei der in der genannten Notarkammer erreichten Größenordnung von mehr als 1 400 Mitgliedern sind die repräsentativen Aufgaben, die Aufgaben im berufspolitischen Bereich und die Dienstleistungen gegenüber den Mitgliedern allein im Sinne des § 67 BNotO so umfangreich, daß sie die Grenzen der Belastbarkeit der sich für die berufspolitische Arbeit zur Verfügung stellenden Kammermitglieder zumindest erreicht. Die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit der Bildung von Abteilungen des Vorstands würde der Notarkammer die Arbeit wesentlich erleichtern, zumal nicht unumstritten ist, in welchem Umfang Ausschüssen der Notarkammer, die auf der Grundlage der Kammersatzung errichtet worden sind, Aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden können. Da sich die auf der Grundlage des geltenden Rechts etablierte Verwaltungsstruktur in einer Vielzahl von Kammern sicherlich bewährt hat, sollte die hier angeregte Änderung fakultativ ausgestaltet werden. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs könnte wie folgt aussehen: a) In Nummer 35 a -- neu -- wäre folgende Ergänzung von § 68 vorzusehen: Nach den Wörtern ,,Versammlung der Kammer" sind die Wörter ,, ; die Kammerversammlung kann beschließen, daß der Vorstand aus seiner Mitte ein Präsidium als weiteres Organ der Notarkammer zu wählen hat" einzufügen. b) In Nummer 36 a -- neu -- wäre als neuer § 69 b der Text des § 77 BRAO einzuführen. c)In Nummer 36 b -- neu -- wären die Regelungen aus den §§ 78 und 79 BRAO als neue Vorschriften (§§ 69 c und 69 d) in die Bundesnotarordnung einzuführen. d) In Nummer 36 b -- neu -- wäre eine Ergänzung von § 70 Abs. 2 entsprechend der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO einzuführen. Zu erwägen wäre in diesem Zusammenhang dann noch, ob auch die Vorschriften aus den §§ 82 bis 84 BRAO in die Bundesnotarordnung übernommen werden sollen; dies wäre zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum anderen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sinnvoll. 11. Zu Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 BNotO) In Artikel 1 Nr. 35 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen: ,c) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa)In Satz 2 wird das Wort ,,fünfhunderttausend" durch die Wörter ,,eine Million" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19 a Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 19 a Abs. 6" ersetzt.` Begründung Die Mindestversicherungssumme für die individuelle Haftpflichtversicherung des Notars soll nach Artikel 1 Nr. 16 auf eine Million DM erhöht werden, während die von der Notarkammer nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 abzuschließende Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die individuelle Haftpflichtversicherung des Notars nicht gedeckt sind, und für Vertrauensschäden, Schäden aufgrund vorsätzlicher Amtspflichtverletzung des Notars in der Versicherungssumme von 500 000 DM unverändert geblieben sind. Insoweit bedarf es auch hier einer Erhöhung der Versicherungssumme auf eine Million DM und einer Anpassung an die in § 19 a Abs. 3 vorgesehene Mindestversicherungssumme. 12. Zu Artikel 1 Nr. 35 (§ 67 BNotO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob anstelle des von den Notarinnen und Notaren vorzuhaltenden Individualversicherungsschutzes eine Gruppenversicherung durch die Notarkammern im Basishaftpflichtbereich einzuführen ist. Begründung Im Zuge der Umsetzung der ,,Dritten EG-Richtlinie- Schadensversicherung" wurde die Pflicht, allgemeine Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zur Genehmigung vorzulegen, abgeschafft. Eine effektive Inhaltskontrolle der nunmehr dem Bundesaufsichtsamt nur noch vorzulegenden Versicherungsbedingungen findet nicht mehr statt. Die Prüfungspflicht, ob die angebotenen Bedingungen des Versicherungsvertrages sämtlichen Anforderungen von § 19 a BNotO genügen, obliegt damit zunächst dem einzelnen Notar, der jedoch regelmäßig den Versicherungsmarkt und die versicherungsrechtlichen Auswirkungen unterschiedlicher Bedingungswerke nicht lückenlos überblicken kann. Ebenso -- verbunden mit der Verantwortlichkeit als Aufsichtsbehörde -- obliegt die Prüfung den Landesjustizverwaltungen, denen gegenüber das Bestehen des Versicherungsvertrages anzuzeigen ist. Die Justizverwaltungen trifft hierbei im Gegensatz zu früher eine sehr viel strengere inhaltliche Prüfungspflicht, da die bisherige Prüfung und Genehmigung durch das Versicherungsaufsichtsamt weggefallen ist. Sollte der Versicherungsvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und ein Schädiger zur Deckung nicht in der Lage sein, kommt eine Haftung der Landesjustizverwaltung für den Fehlbetrag aus eigenem Verschulden in Betracht. Diese Gefahren wären bei Einführung einer Gruppenversicherung vermeidbar, weil die Notarkammern im Vergleich zu dem einzelnen Notar zu einer sehr viel effektiveren Überprüfung der Bedingungen in der Lage sind und aus eigener Sachkunde ihren Gruppenversicherungsvertrag aktiv mitgestalten können. Ein weiterer Vorteil der Gruppenversicherung wäre, daß Fälle, in denen Notare verabsäumen, ihre Versicherungsprämien zu bezahlen, und damit den Individualversicherungsschutz gefährden, praktisch ausgeschlossen werden. Die einheitliche Abwicklung über die Notarkammern bietet die Gewähr, daß versehentliche Prämiennichtzahlungen ebenso wie vorsätzliche Versäumnisse nicht mehr zum Wegfall des Deckungsschutzes und damit auch nicht mehr zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden führen. Zudem würden durch Versäumnisse bei der Unterhaltung des Versicherungsschutzes motivierte Disziplinar- und Amtsenthebungsverfahren entbehrlich. Außerdem könnte ein wirtschaftlich günstigerer Gruppentarif auch zu einer Senkung der die einzelnen Notare belastenden Versicherungsprämien führen. 13. Zu Artikel 1 Nr. 40 (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO) In Artikel 1 Nr. 40 sind in § 93 Abs. 2 Satz 2 die Wörter ,,des Beginns und der Beendigung" zu streichen. Begründung Einer so detaillierten Regelung über die Anzeige von Vertretungen bedarf es nicht. Nach Satz 2 erstreckt sich die Prüfung des Notars auch auf die rechtzeitige Anzeige sowohl des Beginns als auch der Beendigung von Vertretungen. In Niedersachsen ist es weitgehend üblich, auf die Anzeige der Beendigung von Vertretungen zu verzichten, soweit der Notar seine Amtsgeschäfte zum vorgesehenen Zeitpunkt wieder aufnimmt. Diese Verfahrensweise wäre nach der vorgeschlagenen Neufassung nicht mehr möglich. Zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung erscheint es aber sinnvoll, auf die vermeidbare Entgegennahme von Anzeigen zu verzichten, die dann ohnehin nur ,,abgeheftet" werden. Es sollte deshalb in jedem Land die Möglichkeit bestehen, auf eine Anzeige auch der Beendigung von Vertretungen zu verzichten. Das wird mit der Streichung der Wörter ,,des Beginns und der Beendigung" erreicht. Landesjustizverwaltungen, die darauf Wert legen, bleibt es unbenommen, die Anzeige auch der Beendigung von Vertretungen durch Verwaltungsvorschrift vorzusehen. 14. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Beurkundungsgesetzes) In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a sind in § 3 Abs. 1 Nr. 4 vor dem Wort ,,hatte" die Wörter ,,in den zurückliegenden fünf Jahren" einzufügen. Begründung Das im Gesetzentwurf vorgesehene zeitlich unbegrenzte Mitwirkungsverbot auch nach Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung oder der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume ist auch angesichts des Bestrebens, Gefährdungen für das Vertrauen auf die Unparteilichkeit des Notars von vornherein auszuschließen, unverhältnismäßig. Ein auf den Zeitraum von fünf Jahren zwischen Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung oder der Berufsausübung in gemeinsamen Geschäftsräumen befristetes Mitwirkungsverbot trägt dem Anliegen ausreichend Rechnung. 15. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 des Beurkundungsgesetzes) In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b ist in § 3 Abs. 1 Nr. 8 das Wort ,,er" durch die Wörter ,,der Notar oder eine Person im Sinne von Nummer 4" zu ersetzen. Begründung Im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ist es geboten, bereits dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars entgegenzuwirken. Obgleich die Begründung des Gesetzentwurfs hervorhebt, daß Möglichkeiten bestehen, das Mitwirkungsverbot vor allem des § 3 Abs. 1 Nr. 5 formal zu umgehen, wird gerade diese Vorschrift unverändert als neue Nummer 8 übernommen. Um hier dem Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars wirksam entgegenzutreten, ist es jedoch erforderlich, das Tätigkeitsverbot auch auf Personen auszudehnen, zu denen ein Sozius des Notars in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht. Gerade die Erweiterung der Möglichkeiten zur Eingehung interprofessioneller Sozietäten gebietet hier die Ausdehnung des Tätigkeitsverbots, durch das der Notar zugleich vor einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Mandanten bewahrt werden kann. 16. Zu Artikel 2 Nr. 2 a -- neu -- (§ 17 Abs. 2 a -- neu -- des Beurkundungsgesetzes) In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a einzufügen: ,2 a. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: ,,(2 a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist." ` Begründung In der notariellen Praxis sind verstärkt Beurkundungen unter Beteiligung vollmachtloser Vertreter festzustellen. Dem Vertretenen wird in diesen Fällen lediglich eine vorbereitete Genehmigungserklärung übersandt, unter die dieser seine Unterschrift setzen und notariell beglaubigen lassen soll. Eine Belehrung durch den die Unterschrift beglaubigenden Notar ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Durch eine solche planmäßige, mißbräuchliche Gestaltung des Urkundsverfahrens wird die in § 17 Abs. 1 und 2 geforderte ausreichende Belehrung der materiell Beteiligten eindeutig unterlaufen. Dem ist entgegenzuwirken, indem die Verantwortung der Notare für die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens hervorgehoben wird und sie angehalten werden, die Beurkundung in einer Weise durchzuführen, die die notwendige Belehrung der formell und materiell Beteiligten sicherstellt. 17. Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 54 d Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes) In Artikel 2 Nr. 6 ist in § 54 d Nr. 2 die Angabe ,,§ 54" durch die Angabe ,,§ 54 a" zu ersetzen. Begründung Klarstellung des Gewollten. 18. Zu Artikel 4 Nr. 01 -- neu -- (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) In Artikel 4 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen: ,01. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe ,,§ 29 Abs. 1" die Angabe ,, , § 29 a Abs. 2" eingefügt.` Begründung Die in Artikel 4 des Entwurfs vorgesehene Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung sollte zum Anlaß genommen werden, eine bestehende Zweifelsfrage zu klären, nämlich ob ein Rechtsanwalt, der nach § 29 a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen muß. Der Wortlaut und die Stellung des § 30 BRAO nach den §§ 29 und 29 a sprechen dafür, daß sich die Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, auf beide Fälle bezieht. Während jedoch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BRAO für den Fall des § 29 Abs. 1 einen Zulassungswiderruf ermöglicht, wenn der von der Kanzleipflicht befreite Rechtsanwalt keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, gilt dies im Falle des § 29 a Abs. 2 nicht. Daraus sowie aus § 29 a Abs. 2 Satz 2, der § 30 nicht für anwendbar erklärt, wird in der Literatur der Schluß gezogen, daß ein nach § 29 a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreiter Rechtsanwalt keinen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen braucht (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl. 1995, § 29 a Rn. 10 und § 30 Rn. 2 Jessnitzer/Blumenberg, BRAO, 6. Aufl. 1992, § 29 a Rn. 4). Für diese Auffassung spricht, daß nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe auch für den Fall des § 29 a Abs. 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten begründen wollen, deren Nichteinhaltung jedoch sanktionslos gelassen. Die Zweifelsfrage sollte dahin bereinigt werden, daß auch ein Rechtsanwalt, der nach § 29 a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen muß. Dies würde für die Landesjustizverwaltung und die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde im Verkehr mit dem im Ausland residierenden Rechtsanwalt eine erhebliche Erleichterung darstellen. Auch ist es durchaus denkbar, daß ein solcher Rechtsanwalt vor einem inländischen Gericht oder einer Behörde ein Verfahren führt, in dem Zustellungen erforderlich werden. Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist auch für einen Rechtsanwalt, der eine Kanzlei lediglich im Ausland unterhält, zumutbar, will er doch seine deutsche Anwaltszulassung aufrechterhalten mit der Folge, daß er weiterhin den deutschen Aufsichtsbehörden untersteht. 19. Zu Artikel 5 Nr. 3 (Artikel 1 § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) In Artikel 5 Nr. 3 sind in Artikel 1 § 5 Nr. 2 nach den Wörtern ,,in unmittelbarem Zusammenhang steht" die Wörter ,,und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können" einzufügen. Begründung Nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien ist die Befugnis der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zu rechtsberatender Tätigkeit derzeit dann gegeben, wenn die Rechtsberatung erforderlich ist, um den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten in den Stand zu setzen, seinen Beruf im Einzelfall sachgerecht auszuüben. Nach der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fassung genügt demgegenüber für rechtsberatende Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerlichen Angelegenheiten. Die hier vorgeschlagene Ergänzung beugt Mißverständnissen vor und dient der nach der Begründung des Gesetzentwurfs angestrebten klarstellenden Funktion der Gesetzesänderung. 20. Zu Artikel 6 (§ 25 EGZPO) In Artikel 6 ist in § 25 die Angabe ,,§§ 135, 170 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 2" zu ersetzen. Begründung Die Änderungen in Artikel 7 erfordern die Aufnahme dieser Bestimmungen des § 157 ZPO in die allgemeine Gleichstellungsregelung. Das war nach dem vorletzten Satz der Begründung zu den Artikeln 6 und 7 auch beabsichtigt, ist aber in Artikel 6 offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieben. 21. Zu Artikel 6 (§ 25 EGZPO) In Artikel 6 ist in § 25 nach der Angabe ,,§ 811 Nr. 7" die Angabe ,,und § 1044 b" einzufügen. Begründung Die Absicht des Entwurfs, die Kammerrechtsbeistände in mehreren Gesetzen den Rechtsanwälten gleichzustellen, ist zu begrüßen. Im Interesse der von den Rechtsbeiständen betreuten Mandanten sollte eine Gleichstellung überall dort erfolgen, wo dies möglich ist und die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Berufen eines Rechtsbeistandes und eines Rechtsanwalts nicht eine Verschiedenbehandlung rechtfertigen oder gar gebieten. Ein Grund dafür, daß ein sog. Anwaltsvergleich nur unter Mitwirkung von Rechtsanwälten, nicht jedoch unter Beteiligung von Kammerrechtsbeiständen beschlossen werden kann, ist nicht erkennbar. Daher sollten die Kammerrechtsbeistände auch im Hinblick auf § 1044 b ZPO den Rechtsanwälten gleichgestellt werden. 22. Zu Artikel 13 Abs. 01 -- neu --, Abs. 1 Satz 1 (Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen) Artikel 13 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Absatz 1 ist folgender Absatz 01 einzufügen: ,,(01) Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt und zuletzt durch . . . geändert worden ist; 2. die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt; 3. die Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt; 4. die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5. die Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare in Hessen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-4 veröffentlichten bereinigten Fassung;". b) Absatz 1 Satz 1 ist zu streichen. Begründung Mit der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis ist auch die Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung aufzuheben. Die Dienstordnung für Notare ist eine in den alten Ländern bundeseinheitlich geltende Verwaltungsvorschrift. In der ehemaligen DDR ist sie im August 1990 als Verordnung erlassen worden. Soweit Vorschriften aus der Dienstordnung für Notare in die Bundesnotarordnung oder in das Beurkundungsgesetz aufgenommen werden, bedarf es ihrer Fortgeltung nicht. Für die mehr technischen Regelungen der Dienstordnung für Notare ist eine Geltung im Range einer Verordnung nicht erforderlich. Nach der gebotenen Überarbeitung der Dienstordnung für Notare sollen derartige Regelungen auch in den neuen Ländern und im Gebiet des Amtes Neuhaus zukünftig als Verwaltungsvorschrift der Landesjustizverwaltung erlassen werden können, die dann auch einfacher und schneller geändert werden kann. Hingegen wäre die Änderung einer Verordnung durch eine Verwaltungsvorschrift naturgemäß nicht möglich. Die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 und 3 BNotO entbehrlich. 23. Zu Artikel 13 Abs. 11 -- neu -- (Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen) Nach Artikel 13 Abs. 10 ist folgender Absatz anzufügen: ,,(11) Die Notare haben der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer die Erhöhung der Mindestversicherungssumme durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 16 nachzuweisen." Begründung Die in § 19 a Abs. 3 Satz 3 BNotO vorgesehene Mitteilungspflicht erfaßt nach ihrem Wortlaut nicht die Anzeige der Erhöhung der Mindestversicherungssumme, weil sie sich nur auf Vertragsänderungen bezieht, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen. Um die Landesjustizverwaltungen und die Notarkammern in die Lage zu versetzen, ihren Aufsichtspflichten nachkommen zu können, ist deshalb die Begründung einer Nachweispflicht in Anlehnung an Artikel 21 Abs. 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erforderlich. Da die Regelung über die Änderung der Mindestversicherungssumme erst sechs Kalendermonate nach den übrigen Vorschriften des Gesetzes in Kraft treten soll, erscheint eine weitere Frist von sechs Monaten zum Nachweis der Anpassung ausreichend. 24. Zu Artikel 14 Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) In Artikel 14 Satz 1 ist nach der Angabe ,,Artikel 1 Nr. 16" die Angabe ,, , Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Artikel 13 Abs. 01 Nr. 3" einzufügen und das Wort ,,tritt" durch das Wort ,,treten" zu ersetzen. Begründung Nach Inkrafttreten des Gesetzes benötigen die Landesjustizverwaltungen einen angemessenen Zeitraum, um die jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Für den Übergangszeitraum sollte es bei der Fortgeltung der Verordnung über die Dienstordnung der Notare vom 22. August 1990 verbleiben. Im übrigen Folgeänderung zu Nummer 11. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 01 -- neu -- § 2 Satz 2 BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c -- § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b -- § 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hält an ihrem Vorschlag fest, mit dem die Wohnsitzpflicht maßvoll -- unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Notare einerseits und einer effektiven Wahrnehmung des Interesses an einer geordneten Rechtspflege durch die Aufsichtsbehörden andererseits -- gelockert werden soll. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene generelle Gestattung des Wohnens auch in einer an den Amtssitz angrenzenden Gemeinde -- mit der Möglichkeit einer weiteren Befreiung im Ausnahmefall -- dürfte für die betroffenen Notare in der Praxis die großzügigere Lösung darstellen als die vom Bundesrat vorgeschlagene Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Wohnsitznahme (nur) am Amtssitz anzuordnen, wenn dies im Rechtspflegeinteresse geboten ist. Die Aufgabe, die Belange einer geordneten Rechtspflege auch im Hinblick auf die Wohnsitznahme der Notare sicherzustellen, wird den Aufsichtsbehörden bei dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Verfahren -- Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung -- in der Praxis effektiver -- und präventiv -- möglich sein, als die vom Bundesrat empfohlene Durchsetzung der Wohnsitznahme am Amtssitz bei im nachhinein bekanntgewordenen Mißständen. Da der Notar ein wichtiges, öffentliches Amt im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahrnimmt, erscheint eine im Vergleich zu den Beamten etwas stärkere Reglementierung seiner Wohnsitzpflicht auch gerechtfertigt. Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c -- § 14 Abs. 5 Satz 2 BNotO) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, daß auftretenden Gefahren für die notarielle Unparteilichkeit -- oder auch nur dem Anschein einer derartigen Gefährdung -- entgegengewirkt werden muß. Aus diesem Grund und zu diesem Zweck sieht der Entwurf in Artikel 2 Nr. 2 verschiedene Verschärfungen der Mitwirkungsverbote nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vor, die auch vom Bundesrat mitgetragen werden. Im Hinblick hierauf und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hält die Bundesregierung ein Verbot jedweder Beteiligung an einer der aufgeführten Gesellschaften nicht für geboten. Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 25 -- §§ 48 b und 48 c BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 25 -- § 48 c Abs. 1 Satz 2 -- neu -- BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nr. 26 -- § 50 Abs. 1 BNotO) Die Bundesregierung sagt zu, an der Prüfung im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens mitzuwirken. Sie weist jedoch bereits jetzt darauf hin, daß die in § 50 BNotO vorgesehenen Amtsenthebungsbestimmungen grundsätzlich keinen Sanktionscharakter haben, sondern als Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt eine geordnete Rechtspflege sicherstellen sollen. Anders als ein Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote des Beurkundungsgesetzes stellt das Eingehen einer unzulässigen beruflichen Verbindung nicht nur einen Verstoß gegen Berufspflichten dar, sondern einen fortwirkenden, mit den Interessen der geordneten Rechtspflege unvereinbaren Mißstand, dem aus diesem Grunde mit der Amtsenthebung -- nicht als Sanktion, sondern als Akt der staatlichen Organisationsgewalt -- entgegengewirkt werden muß. Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nr. 33 a -- neu -- § 60 BNotO) Die Bundesregierung hält eine die Prüfbitte des Bundesrates aufgreifende gesetzliche Regelung für sinnvoll. Sie schlägt vor, § 60 wie folgt zu fassen: ,,§ 60 (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden. (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu." Eine solche Regelung machte die Nennung von § 60 in Artikel 1 Nr. 53 überflüssig. Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nr. 34 a -- neu-- § 66 Abs. 1 Satz 2 BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nr. 35 a -- neu --, 36 a -- neu --, 36 b -- neu --, §§ 65 ff. BNotO) Dem Vorschlag des Bundesrates, den Notarkammern die Möglichkeit zu eröffnen, zur Entlastung des Vorstandes weitere Organe einzurichten, steht die Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber. Um nicht den gesamten Vorstand mit allen Angelegenheiten zu befassen und damit die Belastung der Vorstandsmitglieder zu verringern, hält die Bundesregierung insbesondere die Einrichtung von Abteilungen innerhalb des Vorstandes -- nach dem bewährten Vorbild der Abteilungen in den Vorständen der Rechtsanwaltskammern (§ 77 BRAO) -- für sinnvoll. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, die Führung von Notarkammern zudem in einem Präsidium zu konzentrieren. Eine im Vergleich zu den Rechtsanwaltskammern unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich bereits dadurch, daß die Notarkammern bei der Überwachung der beruflichen Pflicht (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) wegen der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung für die Aufsicht über die Notare weniger belastet sind. Die Bundesregierung schlägt vor, nach § 69 a folgenden § 69 b einzufügen: ,,§ 69 b (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten. (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt." Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c -- § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 12 (Artikel 1 Nr. 35 -- § 67 BNotO) Die Bundesregierung hält eine die Prüfbitte des Bundesrates aufgreifende gesetzliche Regelung für nicht veranlaßt und in europarechtlicher Hinsicht für bedenklich. Für eine -- weitere -- Vereinheitlichung des notariellen Individualversicherungsschutzes mittels einer Gruppenversicherung durch die Notarkammern im Basishaftpflichtbereich besteht kein zwingendes Bedürfnis. Die gemäß § 19 a BNotO vorgeschriebene Individualhaftpflichtversicherung des Notars ist im Zuge der Umsetzung der ,,Dritten EG-Richtlinie-Schadensversicherung" neu gefaßt und dabei inhaltlich näher konkretisiert worden (vgl. Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 1994, BGBl. I S. 1630 und Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. August 1994, BGBl. II S. 1438). Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, daß die Versicherung für alle zu versichernden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Berufstätigkeit des Notars ergeben, bestehen muß und sich auch auf die Tätigkeit von Personen erstrecken muß, für die der Notar haftet. Darüber hinaus sind die zulässigen Ausschlüsse vom Versicherungsschutz ebenfalls gesetzlich geregelt. Über das Bestehen einer dieser -- relativ weitgehenden -- gesetzlichen Regelung entsprechenden Haftpflichtversicherung hat der Versicherer gemäß § 158 b Abs. 2 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung zu erteilen. Diese Pflicht trifft etwaige ausländische Versicherer ebenso wie die deutschen Versicherer und dürfte in der Praxis die Aufgabe der Justizverwaltungen, die vom Notar die Vorlage einer derartigen Bescheinigung verlangen können, erleichtern. Im übrigen bestehen nach Auffassung der Bundesregierung erhebliche Zweifel, ob die Einführung einer Gruppenversicherung durch Notarkammern mit den Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 85 EGV in Einklang stünde. Eine Gruppenversicherung aller Notare durch die Notarkammern würde im Ergebnis zu einer Monopolisierung im Bereich der Basishaftpflichtversicherung führen, die mit der -- auch von der Bundesregierung begrüßten -- aktuellen Entwicklung zum ,,einheitlichen Markt" und der damit verbundenen Marktöffnungstendenz nicht in Einklang zu bringen wäre. Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nr. 40 -- § 93 Abs. 2 Satz 2 BNotO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 14 (Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a -- § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Beurkundungs- gesetzes) Der Vorschlag wird abgelehnt. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung, die der Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege beizumessen ist, sollte jedweder Gefährdung für das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums hierauf grundsätzlich und uneingeschränkt entgegengewirkt werden. Eine zeitliche Befristung des Mitwirkungsverbotes wird diesem Anliegen nur unvollkommen gerecht, weil der Anschein einer etwaigen Parteilichkeit zugunsten des früheren Sozius gerade im Hinblick auf die vorangegangene, enge berufliche Verbindung auch über die Dauer von fünf Jahren hinaus fortwirkt. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, daß auch die durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) neugefaßten Bestimmungen über die Versagung der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt gemäß § 45 BRAO ohne Befristung auf eine Vorbefassung durch ehemalige Sozien Anwendung finden. Zu Nummer 15 (Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b -- § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Beurkundungs- gesetzes) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 16 (Artikel 2 Nr. 2 a -- neu-- § 17 Abs. 2 a -- neu -- des Beurkundungsgesetzes) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu erwägen wäre, die Ergänzung als Absatz 3 einzufügen, so daß der bisherige Absatz 3 als Folgeänderung Absatz 4 würde. Zu Nummer 17 (Artikel 2 Nr. 6 -- § 54 d Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 18 (Artikel 4 Nr. 01 -- neu -- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 19 (Artikel 5 Nr. 3 -- Artikel 1 § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 20 (Artikel 6 -- § 25 EGZPO) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 21 (Artikel 6 -- § 25 EGZPO) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich die weitgehende verfahrensrechtliche Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen und Rechtsanwälten. Die Einbeziehung auch des sog. Anwaltsvergleichs in diese Gleichstellung erscheint jedoch bedenklich. Durch den Anwaltsvergleich nach § 1044 b ZPO wird ein mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbarer Vollstreckungstitel geschaffen. Die Mitwirkung hieran sollte aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit den Rechtsanwälten vorbehalten bleiben, die -- anders als die Kammerrechtsbeistände -- in der Regel über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Zu Nummer 22 (Artikel 13 Abs. 01 -- neu --, Abs. 1 Satz 1 -- Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 23 (Artikel 13 Abs. 11 -- neu -- Übergangs- und Aufhebungsbe- stimmungen) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nummer 24 (Artikel 14 Satz 1 -- Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Auswirkungen auf Kosten Die Vorschläge des Bundesrates, denen die Bundesregierung zustimmt, verursachen wegen ihres rein rechtstechnischen Inhalts keine zusätzlichen Kosten; sie haben daher keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder und infolgedessen auch keine preislichen Auswirkungen. 21.03.1996 nnnn