Deutscher Bundestag: Drucksache 13/3121 vom 28.11.1995 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten A. Problem Die Verfassung (Artikel 48 Abs. 3 des Grundgesetzes) bestimmt, daß Abgeordnete einen Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Anspruch gehört zu den Essentialen des demokratischen Prinzips. Die Entschädigung muß sowohl den Lebensunterhalt des Abgeordneten und seiner Familie sichern als auch der Bedeutung des Amtes, der damit verbundenen Verantwortung und Belastung sowie dem diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Rang gerecht werden. Bei der Ausfüllung des Begriffs der ,,Angemessenheit" der Entschädigung hat sich der Gesetzgeber im Jahre 1977 der Höhe nach am Einkommen eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6 orientiert (seinerzeit 7 500 DM). Das entspricht der Besoldungsgruppe R 6, die Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes erhalten. Seit 1977 wurde die Abgeordnetenentschädigung insgesamt zehnmal, zuletzt zum 1. Juli 1992, auf 10 366 DM erhöht. Das ist eine Steigerung um rund 38 %. Im Vergleich dazu sind die Beamten- und Richterbesoldung um rund 75 %, die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung im früheren Bundesgebiet um rund 84 %, die Bruttolohn- und -gehaltssumme um rund 92 %, der Verdienst der Industriearbeiter um rund 107 %, das Volkseinkommen um rund 112 %, das Einkommen der Angestellten in Industrie und Handel um rund 115 % und das Einkommen leitender Angestellter sogar um rund 143 % gestiegen. Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6 oder ein Richter in der Besoldungsgruppe R 6 verdient heute rund 4 000 DM mehr als ein Abgeordneter. Der Einkommensunterschied erklärt sich nicht nur aus moderaten Steigerungssätzen, sondern auch aus neun ,,Null-Runden", die die Abgeordneten -- wohl einzigartig unter allen Berufsgruppen -- für sich beschlossen haben. Es bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung. Sie kommen in allen Berichten nach § 30 des Abgeordnetengesetzes seit 1979 zum Ausdruck. Zwei unabhängige Gremien, das Gremium unabhängiger Berater (1990) und die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts (1993), haben diese Zweifel nachdrücklich bestätigt und zum Teil deutliche Anhebungen vorgeschlagen. Der Deutsche Bundestag hatte deshalb in einem am 21. September 1995 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Artikels 48 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Drucksache 13/1824 vorgesehen, die Abgeordnetenentschädigung künftig nach den Jahresbezügen eines Richters bei einem obersten Bundesgericht zu bestimmen. Die Ausgestaltung im einzelnen sollte einer einfachgesetzlichen Regelung, hier dem ebenfalls am 21. September 1995 beschlossenen Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes auf Drucksache 13/1825 in der Fassung auf Drucksache 13/2340, vorbehalten bleiben. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Artikels 48 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht zugestimmt hat, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die genannten Änderungsgesetze. Dabei hat sich an der Richtigkeit des 1977 gewählten Maßstabes für die Angemessenheit der Entschädigung nichts geändert. Die jüngsten parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes haben dies noch einmal ausdrücklich bestätigt. Ziel künftiger Erhöhungen der Abgeordnetenentschädigung soll daher die stärkere Ausrichtung an den Jahresbezügen eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6 bzw. eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes in der Besoldungsgruppe R 6 bleiben, damit mittelfristig für Abgeordnete wieder der finanzielle Status erreicht wird, der schon 1977 als richtig galt. B. Lösung Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten. Artikel 1 dieses Gesetzes hebt das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes auf. Diese Gesetze, die nur zusammen mit der beabsichtigten Grundgesetzergänzung gelten sollten, werden nicht wirksam. An ihre Stelle treten die in den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs vorgesehenen Bestimmungen eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes. Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 11 des Abgeordnetengesetzes soll die Entschädigung der Abgeordneten in Orientierung an den Jahresbezügen der genannten Berufsgruppen in der Besoldungsgruppe B 6 bzw. R 6 zunächst in vier zielführenden Schritten angehoben werden. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. Mit dem Vorschlag zur Neufassung des § 12 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes soll die monatliche Kostenpauschale weiter aufgefächert werden, um künftig eine jährliche Anpassung entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten zu ermöglichen. Mit dem Vorschlag zur Änderung des § 18 des Abgeordnetengesetzes wird der Bezugszeitraum für das Übergangsgeld halbiert, zudem werden ab dem zweiten Monat nach Ausscheiden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 20 des Abgeordnetengesetzes werden strukturelle Änderungen bei der Altersentschädigung vorgenommen. Zum einen wird der erreichbare Höchstsatz reduziert, und zum anderen wird der Zeitraum, in dem Ansprüche auf den neuen Höchstsatz erworben werden können, verlängert. § 35 a des Abgeordnetengesetzes läßt bestehende Ansprüche und Anwartschaften von Abgeordneten und ihren Hinterbliebenen auf Leistungen nach dem Fünften Abschnitt unberührt, ebenso das Vertrauen der Abgeordneten, die bei einer Bewerbung um ein Mandat für die 13. Wahlperiode davon ausgehen durften, daß sie Versorgungsleistungen nach altem Recht erwerben würden. C. Alternativen Beibehaltung der geltenden Rechtslage D. Kosten 1995: ca. 2,5 Mio. DM 1996: ca. 8,1 Mio. DM Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom . . . (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vom Bundestag am 21. September 1995 beschlossenen Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes auf Bundestags-Drucksache 13/1825 in der Fassung auf Bundestags-Drucksache 13/2340) werden aufgehoben. Artikel 2 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom . . . (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vom Bundestag am 21. September 1995 beschlossenen Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes auf Bundestags- Drucksache 13/1825 in der Fassung auf Bundestags-Drucksache 13/2340), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Abgeordnetenentschädigung (1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge -- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6), -- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6) orientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abgeordnetenentschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 11 300 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 11 825 Deutsche Mark, vom 1. April 1997 12 350 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1998 12 875 Deutsche Mark. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1. (3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an vermindert sich der Auszahlungsbetrag um ein weiteres Dreihundertfünfundsechzigstel. Satz 2 gilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von 1. Bürokosten zur Unterhaltung eines eingerichteten Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien, Porto und Telefon, 2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen, 3. Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und 4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. Januar 1996, der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das Haushaltsgesetz und die Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. Bis zur erstmaligen Anpassung beträgt die Kostenpauschale 5 978 Deutsche Mark." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderer Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages. Eine Haftung des Deutschen Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des Deutschen Bundestages." 3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Eisenbahnen des Bundes" jeweils durch die Wörter ,,der Deutschen Bahn AG" ersetzt. 4. In § 17 Abs. 4 Satz 1 und 3 werden die Wörter ,,Wegstreckenerstattung" jeweils durch die Wörter ,,Wegstreckenentschädigung" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr erhält Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Bundestag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr bei der Berechnung nach Satz 2." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Eine Anrechnung der Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments die Anrechnung des Übergangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1)". b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis zum 23. Jahr der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1." c) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt." 7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend." 8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,fünfunddreißig" durch das Wort ,,dreißig" und das Wort ,,Entschädigung" durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,fünfundsiebzig" durch das Wort ,,neunundsechzig" ersetzt. 9. In § 24 Abs. 1 wird in den Sätzen 2 und 3 das Wort ,,Entschädigung" jeweils durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. 10. In § 25 a Abs. 2 werden die Wörter ,,Anteil der Mindestaltersentschädigung" durch die Wörter ,,Steigerungssatz nach § 20 Satz 2" ersetzt. 11. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die Abgeordnetenentschädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes. Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis eines Landes oder aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert dieser Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 gekürzt. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 bis 4 genannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits durch landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt wird." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis des Bundes oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden." c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Entschädigung" jeweils durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits seitens des Europäischen Parlaments die Anrechnung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung bestimmt ist." 12. § 30 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 30 Anpassungsverfahren Der Bundestag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungsbetrages für die Altersentschädigung nach § 35 a Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu." 13. In § 31 Satz 1 und 3 wird das Wort ,,Entschädigung" jeweils durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. 14. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,Entschädigung" jeweils durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. 15. § 34 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 34 Ausführungsbestimmungen (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden. (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen. (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpauschale." 16. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: ,,§ 35 a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz (1) Für Mitglieder, die am (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fünften Abschnitts in der bis zum (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung fort. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 10 366 Deutsche Mark festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf 10 825 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 auf 11 100 Deutsche Mark, vom 1. April 1997 auf 11 375 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1998 auf 11 625 Deutsche Mark festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren. (3) Bei der Anwendung des § 29 wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. (4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem Ausscheiden für eine Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend." 17. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor." Artikel 3 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vom Bundestag am 21. September 1995 beschlossenen Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes auf Bundestags-Drucksache 13/1825 in der Fassung auf Bundestags- Drucksache 13/2340) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Entschädigung Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das nicht dem Deutschen Bundestag angehört, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes." 2. § 10 b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35 a, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Entschädigung" durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. 3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Entschädigung" durch das Wort ,,Abgeordnetenentschädigung" ersetzt. Artikel 4 Neufassung des Abgeordnetengesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 28. November 1995 Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion Rudolf Scharping und Fraktion Begründung Zu den einzelnen Vorschriften I. Zu Artikel 1 Mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und dem Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes wollte der Deutsche Bundestag dem Verfassungsauftrag aus Artikel 48 Abs. 3 des Grundgesetzes in seiner zuvor beschlossenen geänderten Fassung nachkommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Artikels 48 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Drucksache 13/1824 indessen nicht zugestimmt. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes auf Drucksache 13/1825 in der Fassung auf Drucksache 13/2340. Diesem Umstand trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung, indem er bestimmt, daß die vorgenannten Änderungsgesetze aufgehoben werden. Sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Wirksamkeit. Vielmehr gilt das Abgeordnetengesetz mit der Verkündung dieses Gesetzes in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes und das Europaabgeordnetengesetz in der Fassung des Sechzehnten Änderungsgesetzes. II. Zu Artikel 2 1. Zu § 11 Abs. 1 Das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes sah eine automatische Koppelung der Abgeordnetenentschädigung an die Besoldung eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes vor. Die beabsichtigte Änderung des Artikels 48 Abs. 3 des Grundgesetzes bereitete diese Regelung vor. Nachdem der Bundesrat der Grundgesetzänderung nicht zugestimmt hat, soll diese Lösung nicht weiter verfolgt werden. Inhaltlich soll aber an dem für richtig erkannten Maßstab für die Frage der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung weiter festgehalten werden. Die Abgeordnetenentschädigung soll sich deshalb auch nach dem Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes weiterhin -- wie bei der erstmaligen Festsetzung der Entschädigung im Abgeordnetengesetz 1977 -- der Höhe nach an den Jahresbezügen eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6 bzw. von Richtern bei obersten Gerichtshöfen des Bundes in der Besoldungsgruppe R 6 orientieren. Der Vergleich mit Letzteren erscheint eher angemessen als mit Ersteren, weil Abgeordnete bei der Ausübung des Mandats gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Deshalb soll Orientierungsgröße für die Abgeordnetenentschädigung auch die Richterbesoldung sein. Die Kissel-Kommission hatte vorgeschlagen, die Abgeordnetenentschädigung in einem Schritt zum 1. Januar 1995 auf 14 000 Deutsche Mark anzuheben. Das entspricht annähernd der Richterbesoldung R 6 mit ihren in § 11 Abs. 1 in der Fassung des Achtzehnten Änderungsgesetzes genannten Bestandteilen. § 11 Abs. 1 sieht demgegenüber eine zielführende vierstufige Anhebung der Abgeordnetenentschädigung bis zum 1. Januar 1998 vor. Rückwirkend zum 1. Oktober 1995 soll die Abgeordnetenentschädigung auf 11 300 Deutsche Mark (+9,01 %), zum 1. Juli 1996 auf 11 825 Deutsche Mark (+4,65 %), zum 1. April 1997 auf 12 350 Deutsche Mark (+4,44 %) und zum 1. Januar 1998 auf 12 875 Deutsche Mark (+4,25 %) erhöht werden. Auch mit den erhöhten Beträgen bleibt demnach noch ein deutlicher Abstand zu der oben erwähnten Beamten- /Richterbesoldung gewahrt. Die gesetzliche Anschlußregelung für den Zeitraum nach 1998 läßt Raum für die weitere Anpassung der Abgeordnetenentschädigung an die Besoldung B 6/R 6. Das Verfahren regelt § 30. 2. Zu § 12 § 12 Abs. 2 (Kostenpauschale) erlaubt durch eine gegenüber der bisherigen Regelung genauere Auffächerung der Einzelansätze eine jährliche Anpassung der Kostenpauschale nach Maßgabe der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten. Die Beibehaltung der Kostenpauschale als Gesamtpauschale mit Abgeltungscharakter wird den individuell teilweise sehr verschiedenen Ausgabenschwerpunkten durch eine Orientierung am mandatsbedingten Aufwand des repräsentativen Durchschnitts der Mandatsträger im Vergleich zu anderen diskutierten Modellen am ehesten gerecht. Die Beibehaltung der Kostenpauschale im übrigen dient in erster Linie dem Zweck, den Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht unangemessen zu erhöhen. Zu einem erheblichen Teil dient die Pauschalierung aber auch dem verfassungsrechtlich schützenswerten Interesse der Abgeordneten, ihre mandatsbezogene Tätigkeit nicht anderen Stellen offenlegen zu müssen und in -- mangels eines feststehenden Berufsbildes -- Auseinandersetzungen über die mandatsbezogen oder politisch zu bewertende Angemessenheit einzelner Aufwendungen eintreten zu müssen (ebenso ,,Leber- Bericht", Drucksache 11/7398, S. 11). Die Gesamtpauschale mit Abgeltungscharakter schließt es aus, daß Wahlkampfkosten oder Sonderparteibeiträge (,,Mandatsbeiträge") von Abgeordneten als Werbungskosten geltend gemacht werden können (§ 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG, vgl. EStH 1994, EStR 1993 R 168 b und Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 1993, Reg.-Nr. WF IV -- 154/93). Der Wegfall des pauschalen Abgeltungscharakters könnte schwierige Folgeprobleme im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Wahlbewerber auslösen. Auch deshalb hält es das Änderungsgesetz nicht für angezeigt, vom Prinzip des pauschalierten Aufwendungsersatzes abzugehen. Nach einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes ist ein speziell auf die Verwendungszwecke der Kostenpauschale zugeschnittener Preisindex, der die Preisentwicklung der mit der Kostenpauschale abgedeckten Waren und Dienstleistungen mißt, dort nicht verfügbar. So gibt es beispielsweise in der amtlichen Statistik keinen Preisindex für vermieteten Büroraum. Auch wäre eine differenzierte Indexierung der Ausgaben nach dem Ort, an dem sie getätigt werden (,,im Wahlkreis" bzw. ,,am Sitz des Deutschen Bundestages" oder ,,bei Reisen"), nicht möglich, da es die hierfür erforderlichen, regional tief gegliederten Preisindizes nicht gibt. Im Hinblick darauf greift der Gesetzentwurf die Anregung auf, der Anpassung der Kostenpauschale die Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte zugrunde zu legen. Dieser Index besitzt als Maßstab für die allgemeine Geldwertentwicklung eine hohe Akzeptanz, denn alle Preisveränderungen, die er nachweist, sind statistisch abgesichert. Da zum 1. Januar eines Jahres der Preisindex für das vergangene Jahr noch nicht bekannt ist, sieht § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im vorvergangenen Jahr vor. Basis für die erstmalig zum 1. Januar 1996 vorgesehene Anpassung der Kostenpauschale ist danach die Preisentwicklung im Jahre 1994. Davor liegende Preissteigerungen bleiben unberücksichtigt. Höhe und Struktur der am tatsächlichen Aufwand orientierten pauschalierten Einzelansätze und die jährliche Anpassung der Kostenpauschale sind durch Gesetz (Haushaltsgesetz) und Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates zu regeln. Die mit der Kostenpauschale abgegoltenen Aufwendungen zum Stand 1. Juli 1994 sind im Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 7. September 1994 (Drucksache 12/8459), Anlage 10 dargestellt. Die Struktur der Aufwendungen hat künftig, soweit sich Änderungen ergeben, der Ältestenrat in zu veröffentlichenden Ausführungsbestimmungen (§ 34) zu regeln. § 12 Abs. 3 regelt wesentliche Fragen des Ersatzes von Aufwendungen für Mitarbeiter im Gesetz selbst. Die Vorschrift, deren nähere Ausgestaltung in Ausführungsbestimmungen erfolgt, orientiert sich am Recht des Abgeordneten, das Mandat unabhängig nach eigener Gestaltungsfreiheit (in politisch- inhaltlicher und organisatorisch-administrativer Hinsicht) auszuüben, andererseits aber auch daran, die Integrität des statussichernden Instituts der Amtsausstattung zu wahren. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 entsprechen inhaltlich den derzeitigen auf Grundlage des § 12 Abs. 3 (alte Fassung) und des § 34 des Abgeordnetengesetzes vom Ältestenrat erlassenen ,,Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch die Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen" (vom 19. Januar 1978 in der Fassung vom 7. September 1994). Die Sätze 1 und 2 entsprechen Nr. 1, Satz 3 entspricht Nr. 5, die Sätze 6 und 7 entsprechen Nr. 10, die Sätze 8 und 9 entsprechen Nr. 7 dieser Ausführungsbestimmungen. Die grundsätzliche Unzulässigkeit des Ersatzes von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Angehörigen wird ihrer wesentlichen Bedeutung wegen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hinsichtlich der Regelung übriger Fragen, von denen Satz 4 die Kompetenz zum Erlaß unabdingbarer Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag hervorhebt (,,Mustervertrag" Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen), kann es gemäß § 34 auch künftig bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Ältestenrat verbleiben. Ersetzt werden Gehälter bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem Haushaltsplan ergibt und der der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepaßt wird. Dieser Betrag muß ausreichen, die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, darunter einen wissenschaftlich-qualifizierten Mitarbeiter, zur Unterstützung bei der parlamentarischen Arbeit einzusetzen. Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages, der mindestens die vom Ältestenrat beschlossenen Regelungen (Musterarbeitsvertrag) enthalten muß. 3. Zu § 18 Übergangsgeld wird nach bisher geltendem Recht je Wahlperiode für jeweils sieben Monate in Höhe der Entschädigung von 10 366 Deutsche Mark gewährt. Der Anspruch in der jetzigen Ausgestaltung hat immer wieder Kritik als zu großzügig erfahren. Beanstandet wurde auch, daß lediglich Bezüge aus öffentlichen Kassen angerechnet werden, nicht aber sonstige Erwerbs- und Versorgungseinkünfte. Das führe dazu, daß im Einzelfall erheblich mehr geleistet werde, als zur beruflichen Wiedereingliederung des ausscheidenden Abgeordneten erforderlich ist. Die deutlichen Leistungseinschnitte der Neufassung tragen diesen auch von der ,,Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts" (Drucksache 12/5020, S. 13 f.) geteilten Bedenken Rechnung. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf eine angemessene Abgeordnetenentschädigung beinhaltet auch Leistungen für die unmittelbare Zeit nach Beendigung des Mandats. Der Abgeordnete darf sich um der späteren beruflichen Absicherung willen nicht in seiner Entscheidungsfreiheit eingeengt sehen. Das Übergangsgeld soll als Starthilfe den Wiederaufbau einer beruflichen Existenz oder -- wenn wegen fortgeschrittenen Alters nicht mehr in den Beruf zurückgekehrt werden kann -- den Anschluß an eine Altersentschädigung sichern (vgl. ,,Bericht und Antrag des 2. Sonderausschusses" vom 30. November 1976, Drucksache 7/5903). Dieser Funktion wird das Übergangsgeld auch in seiner geänderten Fassung gerecht. § 18 Abs. 2 Satz 1 der Neufassung sieht die Anrechnung aller Erwerbs- und Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag vor. Erwerbseinkünfte im Sinne der Bestimmung sind dabei Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen. Nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 Satz 1 werden auch Bezüge aus öffentlichen Kassen im ersten Monat nach dem Ausscheiden - - anders als bisher -- anrechnungsfrei gestellt. Der befristete Verzicht auf die Anrechnung läßt sich mit dem Wiedereingliederungszweck des Übergangsgeldes, der im ersten Monat nach dem Ausscheiden besonders zum Tragen kommt, rechtfertigen. Es ist diskutiert worden, ob Gleiches nicht im Falle des § 29 Abs. 4 gelten müsse, wenn ein ehemaliges Mitglied bei seinem Ausscheiden auf das Übergangsgeld verzichtet und sofort Versorgungsbezüge erhält. Bei der Ruhensregelung für die Altersentschädigung nach § 29 Abs. 4 ist die Sachlage indessen eine andere: Wer neben Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetengesetz Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält, hat im Regelfall ein Lebensalter erreicht, in dem typischerweise eine Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht mehr beabsichtigt ist. Deshalb erscheint es in diesen Fällen sachlich nicht gerechtfertigt, befristet eine Doppelalimentation hinzunehmen. § 18 Abs. 2 Satz 2 trägt Rechtsänderungen bei der finanziellen Ausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments Rechnung und stellt sicher, daß Doppelanrechnungen unterbleiben. 4. Zu § 20 Ursprünglich war eine Mindestmitgliedszeit von sechs Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersentschädigung. Der Anspruch betrug 25 % der Entschädigung und wurde ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Der Steigerungssatz betrug 5 % je Jahr, während gleichzeitig der Anspruch jeweils ein Jahr früher entstand. Der Höchstanspruch von 75 % der Entschädigung wurde nach 16 Mitgliedsjahren bei Vollendung des 55. Lebensjahres erreicht. Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 beträgt die Mindestmitgliedszeit acht Jahre, der Mindestanspruch 35 % (das entspricht einer jährlichen Steigerungsrate von 4,38 %) und die jährliche Steigerungsrate ab dem neunten Jahr 4 %. Der Höchstanspruch wird nach 18 Jahren erreicht. § 20 Satz 2 der Neufassung sieht eine lineare Steigerung der Altersentschädigung um 3 % der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 je Jahr der Mitgliedschaft bis zum 23. Jahr der Mitgliedschaft vor. Diese Regelung folgt der von der Unabhängigen Kommission (Drucksache 12/5020, S. 15 und 25) empfohlenen Systematik und stellt andere denkbare Modelle, wie zum Beispiel solche mit degressiver Steigerung, zurück. 5. Zu § 21 Die Gesetzesänderung paßt die Vorschrift des § 21 Abs. 2 alter Fassung der Novellierung des § 20 an. Danach beträgt die Höhe der Altersentschädigung für ehemalige Mitglieder von Landesparlamenten künftig für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, längstens bis zum 23. Jahr, 3 % der Abgeordnetenentschädigung. Im übrigen gilt § 20 entsprechend. 6. Zu § 22 § 22 Abs. 1 wird an die neue Struktur der Altersentschädigung angepaßt. Der Mindestsatz der Altersentschädigung bei Gesundheitsschäden betrug bisher 35 % der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Dies entsprach dem bisherigen Steigerungssatz in den ersten acht Jahren der Parlamentszugehörigkeit und damit der Mindestmitgliedschaft für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersentschädigung. Unter Berücksichtigung der Absenkung des Steigerungssatzes auf nunmehr 3 % je Jahr der Mitgliedschaft würde der Mindestsatz in § 22 Abs. 1 Satz 1 bei Beibehaltung des Achtjahreszeitraumes als Bezugsgröße 24 % betragen. Das erscheint im Hinblick auf den mit der gesetzlichen Bestimmung verfolgten sozialen Aspekt der Absicherung bei Berufs- und Mandatsunfähigkeit nicht als ausreichend. Der Mindestanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 wird daher auf 30 % festgesetzt, wie es auch schon die Kissel-Kommission in ihrem Bericht vorgeschlagen hatte (Drucksache 12/5020, S. 16). § 22 Abs. 1 Satz 2 wird dem nach § 20 Satz 2 erreichbaren Höchstsatz angepaßt. 7. Zu § 25 a Die Neufassung von Absatz 2 ist im Hinblick auf die Änderung des § 20 notwendig. Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch kein Anspruch auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag künftig der entsprechende Steigerungssatz nach § 20 Satz 2 (3 %) zu berücksichtigen. 8. Zu § 29 § 29 Abs. 6 Satz 2, zweiter Halbsatz schließt -- ebenso wie § 18 Abs. 2 Satz 2 der Novelle -- aus, daß es unter den vom Gesetz genannten Voraussetzungen zu einer doppelten Anrechnung von Versorgungsbezügen kommt. Im übrigen sind in § 29 sprachliche Anpassungen vorgenommen worden. 9. Zu § 30 Die Neustrukturierung der Abgeordnetenentschädigung macht eine jährliche Berichtspflicht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung, wie § 30 alter Fassung sie vorsah, entbehrlich. Künftig beschließt der Bundestag innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungsbetrages für die Altersentschädigung nach § 35 a Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Dieses Verfahren stellt sicher, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Hiermit wird dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot umfassend entsprochen. 10. Zu § 34 § 34 Abs. 1 stellt einerseits klar, daß auch im Bereich des Abgeordnetengesetzes, wie im Parlamentsrecht allgemein, eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen zulässig ist, die im Falle der einzelnen Ermächtigung auch vollzogen werden muß. Andererseits wird im Hinblick auf den Publizitätsgrundsatz für Rechtsvorschriften geregelt, wer zur Veröffentlichung innerparlamentarischer Rechtsvorschriften zuständig ist -- nämlich der Präsident des Deutschen Bundestages -- und welches amtliche Verkündungsblatt zu benutzen ist, nämlich das inzwischen für die Veröffentlichung von parlamentsrechtlichen Vorschriften mehrfach genutzte Amtliche Handbuch des Deutschen Bundestages. Bei der Veröffentlichung der Parlamentsvorschriften ist davon auszugehen, daß die Veröffentlichung von Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates zum Abgeordnetengesetz entsprechend der bisherigen Praxis bei anderen parlamentarischen Rechtsvorschriften und bei Entscheidungen über die Fortgeltung von Vorschriften des Parlamentsrechts in neuen Wahlperioden zusätzlich auch im Bundesanzeiger erfolgt. Die Verpflichtung des Präsidenten, sowohl Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Abgeordneten (§ 34 Abs. 1) als auch jeweils jährlich die zum 1. Januar eines jeden Jahres angepaßten Beträge der Kostenpauschale im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen (§ 34 Abs. 3), sichert die notwendige Transparenz auch im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung der Abgeordneten. § 34 Abs. 2 ergänzt Absatz 1 um eine Ermächtigung zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften, die zusätzlich für die Anwendung des Abgeordnetengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften erforderlich werden. Im Zusammenhang mit der Änderung des § 34 ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1995 -- VerfGH 20/93 hingewiesen worden, in der die Bedeutung der Wesentlichkeitstheorie für das Parlamentsrecht behandelt worden ist. Ob und inwieweit dieser Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen auch für die Bundesebene zu folgen ist, wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängige Klage zum rheinland-pfälzischen Abgeordnetengesetz (-- 2 BvH 4/91 --) geklärt werden, möglicherweise auch durch die Entscheidung über die anhängige Klage gegen das thüringische Abgeordnetengesetz (-- 2 BvH 3/91 --). Die Neufassung des § 34 des Abgeordnetengesetzes ist insoweit offen. Sie beschreibt indes zutreffend die geltende Rechtslage. 11. Zu § 35 a § 35 a des Gesetzentwurfs läßt aus Gründen des Vertrauens -- und des Bestandsschutzes im Hinblick auf den nach Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten Charakter der Leistungen nach bisherigem Recht bestehende Ansprüche und Anwartschaften von Abgeordneten und ihren Hinterbliebenen auf Leistungen nach dem Fünften Abschnitt unberührt, ebenso das Vertrauen der Abgeordneten, die bei einer Bewerbung um ein Mandat für die 13. Wahlperiode davon ausgehen durften, daß sie Versorgungsleistungen nach altem Recht erwerben würden. Absatz 2 sieht fiktive Bemessungsbeträge für Übergangsgeld und Altersentschädigung vor. Der Bemessungsbetrag für das Übergangsgeld wird auf 10 366 Deutsche Mark festgeschrieben. Anders als beim fiktiven Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung bleibt die Bezugsgröße für das Übergangsgeld auf den heute gültigen Betrag von 10 366 Deutsche Mark eingefroren, weil es aufgrund der nach altem Recht gegebenen günstigen Struktur des Übergangsgeldes bereits heute in Einzelfällen dazu kommen kann, daß erheblich mehr an Übergangsgeld geleistet wird, als zur beruflichen Wiedereingliederung eines ausscheidenden Abgeordneten tatsächlich erforderlich ist. Angesichts dessen erschienen weitere Steigerungen des Übergangsgeldes nach Übergangsrecht nicht als vertretbar und auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht als geboten. Die Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach altem Recht soll hingegen an der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung nach neuem Recht in begrenztem Umfang teilhaben. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine Anhebung des fiktiven Bemessungsbetrages in vier Stufen von derzeit 10 366 Deutsche Mark rückwirkend zum 1. Oktober 1995 auf 10 825 Deutsche Mark, zum 1. Juli 1996 auf 11 100 Deutsche Mark, zum 1. April 1997 auf 11 375 Deutsche Mark und zum 1. Januar 1998 auf 11 625 Deutsche Mark vor. Der Steigerungssatz beträgt im Schnitt rund 50 % des für die Abgeordnetenentschädigung vorgeschlagenen. 1998 ist der fiktive Bemessungsbetrag um 1 250 Deutsche Mark niedriger als die dann gültige Entschädigung. Daran wird deutlich, daß trotz nominell steigender Bezugsgröße auch die Altersentschädigung der ehemaligen und der amtierenden Mitglieder des Bundestages einem strukturellen Einschnitt unterliegt. Denn bei Gesetzesänderungen in der Vergangenheit hat die Altersentschädigung stets voll an der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung teilgenommen. Der Gesetzentwurf weicht hiervon in den nach Übergangsrecht zu behandelnden Fällen erstmals ab. § 35 a Abs. 3 trägt systematischen Überlegungen Rechnung: Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des § 35 a Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag für Übergangsgeld und Altersentschädigung. Angesichts dessen ist es schlüssig, auch bei der Anwendung der Anrechnungsbestimmungen des § 29 statt der dort vorgesehenen Abgeordnetenentschädigung nach § 11 in den Fällen des § 35 a Abs. 1 als Bemessungsgrenze ebenfalls den fiktiven Betrag nach § 35 a Abs. 2 für die Altersentschädigung zugrunde zu legen. Der Gesetzentwurf folgt nicht dem Vorschlag, das in § 35 a Abs. 4 vorgesehene Wahlrecht zwischen Versorgungsleistungen nach altem und nach neuem Recht auf ehemalige Mitglieder des Bundestages zu erweitern. Das Wahlrecht kann nämlich hinsichtlich der Leistungen nach dem Fünften Abschnitt des Abgeordnetengesetzes, also insbesondere hinsichtlich der Altersentschädigung und des Übergangsgeldes, nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Splitting des Wahlrechts etwa in der Weise, daß Übergangsgeld nach altem, aber Altersentschädigung nach neuem Recht beansprucht wird, sieht das Gesetz nicht vor. Bei Altfällen hätte dies bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Versorgungsleistungen nach neuem Recht zur Folge gehabt, daß rückwirkend in bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte hätte eingegriffen und bereits gezahlte Übergangsgelder hätten rückabgewickelt werden müssen. Eine solche Folge ist weder rechtlich geboten noch sachlich zweckmäßig. Von einer Erstreckung des Wahlrechts auch auf den genannten Personenkreis wurde daher abgesehen. 12. Zu § 50 Die Neufassung des § 50 war im Hinblick auf die Änderung des § 30 erforderlich. III. Zu Artikel 3 Die Entschädigung von Europaabgeordneten und die Leistungen an die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen werden in den §§ 9 und 10 b den Regelungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages und ihre Hinterbliebenen angepaßt. IV. Zu Artikel 4 Artikel 4 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zur Neubekanntmachung des Abgeordnetengesetzes in seiner ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. V. Zu Artikel 5 Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 28.11.1995 nnnn