Deutscher Bundestag: Drucksache 13/2728 vom 24.10.1995 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Matthias Berninger, Andrea Fischer (Berlin), Rita Grießhaber, Gerald Häfner,Kerstin Müller (Köln), Christa Nickels, Cem Özdemir, Rezzo Schlauch, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts A. Problem Die Bundesrepublik Deutschland bietet gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften keinen gesetzlichen Rahmen zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse an. Die Rechtsprechung betrachtet die Partner oder Partnerinnen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich als Fremde. Die rechtliche Ignoranz gegenüber diesen Lebensgemeinschaften im Recht kann in bestimmten Bereichen sogar zu einem faktischen zivilrechtlichen Partnerschaftsverbot führen. Der jetzige Zustand stellt eine Diskriminierung von Minderheiten aufgrund ihrer sexuellen Identität dar. Das Europäische Parlament hat im Rahmen seiner Entschließung vom 8. Februar 1994 zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der EG die Nichtzulassung von homosexuellen Paaren zur Eheschließung als zu beseitigenden Mißstand bezeichnet (Drucksache 12/7069). B. Lösung Es wird durch Ergänzung von § 1353 BGB klargestellt, daß auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. C. Alternativen Die Schaffung eines mit der Ehe gleichwertigen Ersatzinstitutes für gleichgeschlechtliche Paare (,,Eingetragene Partnerschaft") nach skandinavischem Vorbild. D. Kosten Die Kosten sind nicht abschätzbar, da sich nicht voraussagen läßt, wie viele gleichgeschlechtliche Paare heiraten werden. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: § 1353 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Artikel 2 Änderung des Transsexuellengesetzes Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen. 2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Bonn, den 24. Oktober 1995 Volker Beck (Köln) Marieluise Beck (Bremen) Matthias Berninger Andrea Fischer (Berlin) Rita Grießhaber Gerald Häfner Christa Nickels Cem Özdemir Rezzo Schlauch Manfred Such Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion Begründung A. Allgemeines Von den homosexuellen Männern in Deutschland lebten Anfang der neunziger Jahre etwa 55 % in einer festen Beziehung mit einem anderen Mann (Bochow: AIDS-Forum D. A. H. XVI, 1994, S. 32; Starke: Schwuler Osten, 1994, S. 307). Die Situation lesbischer Frauen wurde bislang in der sozialwissenschaftlichen Forschung weitgehend vernachlässigt. Bei lesbischen Frauen ist daher der Anteil derjenigen, die mit einer Frau in einer festen Partnerschaft leben, nicht bekannt. Ein Teil der gleichgeschlechtlichen Paare lebt wie heterosexuelle eheähnliche Paare auf Probe oder auf Zeit zusammen, ein anderer Teil will wie Eheleute auf unbestimmte Zeit, also lebenslang zusammenbleiben. Die Partnerschaften sind nicht bloß Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, sondern Lebensgemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). In gleicher Situation zusammenlebende heterosexuelle Paare wählen dafür zumeist die Rechtsform der Ehe. Viele Menschen möchten sich zudem vor Familie, Freunden und Öffentlichkeit zu ihrer Partnerschaft bekennen. Schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften wird beides verwehrt. Unsere Rechtsordnung erlaubt ihnen weder rechtliche Absicherung noch offizielles Zeremoniell bei den Standesämtern. 1. Die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Die Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften hat vielfältige Behinderungen und Benachteiligungen zur Folge. Ein Teil dieser Schwierigkeiten hängt damit zusammen, daß die Partner und Partnerinnen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nicht den Rechtsstatus von ,,Angehörigen" haben. Sie gelten vor dem Gesetz immer als Fremde, gleichgültig wie lange sie zusammengelebt haben. Das hat für sie insbesondere folgende Konsequenzen: -- Vor Gericht haben sie kein gegenseitiges Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht. -- Bei Unglücks- und Krankheitsfällen erhalten sie von den Polizeibehörden, den Unfallstationen und den Ärzten über den Verbleib und den Zustand ihrer Partner und Partnerinnen oft keine Auskunft. -- Ohne entsprechende Verfügungen und Testamente kommt es in Todesfällen immer wieder vor, daß die Herkunftsfamilien der Toten die Gestaltung der Beerdigung allein übernehmen wollen und den überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen die Teilnahme an der Beerdigung verbieten. -- Im Bereich des Justizvollzugs wird gleichgeschlechtlichen Partnern und Partnerinnen kein den Angehörigen vergleichbares Besuchsrecht zugebilligt (§ 25 Nr. 2 StVollzG). Verschiedengeschlechtliche Partner haben diese Schwierigkeiten durchweg nicht, weil sie sich als ,,Verlobte" ausgeben können. -- Im Mietrecht werden sie inzwischen sogar als ,,Familienangehörige" anerkannt. Bei gleichgeschlechtlichen Partnern und Partnerinnen hat das der Bundesgerichtshof dagegen mit der Begründung abgelehnt, daß ihre Lebensgemeinschaften keine ,,eheähnliche" Gemeinschaften seien (BGHZ 121, 116, 124). Infolgedessen genießen überlebende gleichgeschlechtliche Partner und Partnerinnen eines verstorbenen Mieters keinen Kündigungsschutz, während verschiedengeschlechtliche Partner und Partnerinnen das Recht haben, in das Mietverhältnis einzutreten (vgl. dazu auch Drucksache 13/847). Andere rechtliche Probleme, die bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu Schwierigkeiten führen können, treten bei verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften in gleicher Weise auf. Diese haben dann aber die Möglichkeit, zu heiraten. Es handelt sich dabei vor allem um folgende Rechtsnachteile: -- Ist einer/eine der Partner/Partnerinnen nicht im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft, haben sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks ,,Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" mit dem/der deutschen Partner/Partnerin (§§ 17 ff. AuslG; vgl. OVG Dresden, SächsVBl. 1993, 183; OVG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 1993 -- 8 B 80.93). -- Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) nicht wie bei der Regelung für Ehepaare (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VergabeVO) als Grund für eine bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches anerkannt (VG Gelsenkirchen Az.: K 3501/89). -- Gleichgeschlechtliche Partner und Partnerinnen können Unterhaltsleistungen an den anderen Teil nur ausnahmsweise als Sonderausgaben geltend machen (BFH, BStBl II 1991, 518), und zwar höchstens bis zu 7 200 DM jährlich (§ 33 a Abs. 1 EStG) und nicht wie beim Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bis zu 27 000 DM. -- Den lesbischen oder schwulen Lebensgemeinschaften kommen bei der Einkommensteuer die Vorteile des Ehegattensplittings nicht zugute (§ 26 Abs. 1 Satz 1, §§ 26 b, 32 a Abs. 5 EStG). Unabhängig von der Frage der Benachteiligung homosexueller Partnerschaften muß nach Auffassung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die grundsätzliche Aufhebung des Ehegattensplittings zugunsten eines bedarfsgerechten Kinder- und Betreuungsgeldes in Angriff genommen werden (vgl. Drucksache 13/936). -- Wird einer/eine der Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, der/die oder der anderen Unterhaltsleistungen gewährt hat, getötet, braucht der Schädiger dem oder der Überlebenden keine Rente zu bezahlen, selbst wenn das Paar entsprechende Unterhaltsvereinbarungen getroffen hat. § 844 Abs. 2 BGB verlangt eine gesetzliche Unterhaltspflicht. -- Verursacht ein/eine Partner/Partnerin schuldhaft einen Unfall, durch den der oder die andere verletzt wird, können private und öffentliche Versicherungsträger den/die Partner/Partnerin auf Regreß in Anspruch nehmen, weil Partner und Partnerinnen nichtehelicher Lebensgemeinschaften keine ,,Familienangehörige" im Sinne der § 67 Abs. 2 VVG und § 116 Abs. 6 SGB X sind. -- Kündigt ein/eine Partner/Partnerin sein/ihr Arbeitsverhältnis, um ihrem Partner oder ihrer Partnerin nachzuziehen, wird das nicht als ,,wichtiger Grund" im Sinne des § 119 Abs. 1 AFG anerkannt; sie erhalten deshalb zur Zeit (§ 119 a AFG) zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. -- Partner/Partnerinnen, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen (1995 alte Bundesländer monatlich derzeit 580 DM; neue Bundesländer monatlich 470 DM), sind in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Teils nicht mitversichert (§ 10 SGB V) und sie werden, wenn der Partner Beamter bzw. die Partnerin Beamtin ist, bei der Beihilfe nicht mitberücksichtigt. -- Partner/Partnerinnen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, erhalten keinen erhöhten Ortszuschlag. -- Wenn der/die Partner/Partnerin stirbt, verfallen alle Pensions-, Versorgungs- und Rentenansprüche; sie können nicht an den anderen Teil weitergegeben werden. -- Der überlebende Teil ist nicht gesetzlicher Erbe (§ 1931 BGB) und hat keinen Anspruch auf besondere Leistungen (,,Ehegattenvoraus", § 1932 BGB). Wenn er testamentarisch als Erbe eingesetzt wird, beläuft sich der Pflichtteilsanspruch überlebender Eltern des/der Partners/Partnerin auf 50 % (§§ 1925, 2303 BGB). Der/die überlebende Partner/Partnerin unterliegt zudem der Besteuerung nach der höchsten Steuerklasse des Erbschaftssteuergesetzes (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und hat nur einen Freibetrag von 3 000 DM (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Der Freibetrag von Ehegatten beläuft sich dagegen auf 250 000 DM (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Außerdem vermindert sich der steuerliche Wert des Nachlasses bei Ehegatten um den etwaigen Überschuß des ehelichen Zugewinns des Verstorbenen (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Diese Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften wiegen schwer. So ist die Situation gemischtnationaler Paare meist ausweglos. Ihnen wird ein Zusammenleben oft unmöglich gemacht, weil der nichtdeutsche Partner kein Einreisevisum erhält oder abgeschoben wird. Sehr tragisch können sich auch der fehlende Angehörigenstatus und das fehlende gesetzliche Erbrecht vor allem bei plötzlichen Krankheits- und Todesfällen auswirken. Unabhängig davon wird es gleichgeschlechtlichen Paaren unverhältnismäßig erschwert, das gemeinsam erarbeitete Vermögen und die Altersversorgung für den überlebenden Partner zu sichern. So sind z. B. die hohen Pflichtteilansprüche der Eltern und die enorme Erbschaftsteuer Probleme, die schon beim gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung zu erheblichen Schwierigkeiten führen können. 2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 Um ihrer Forderung auf Gleichbehandlung Nachdruck zu verleihen, haben im Sommer 1992 auf Initiative des Schwulenverbandes in Deutschland (SVD) und der Schwulen Juristen etwa 250 lesbische und schwule Paare versucht, das Recht zu heiraten gerichtlich einzuklagen. Sie sind im Herbst 1993 am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat durch Beschlüsse vom 4. Oktober 1993 die bis dahin beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewordenen etwa 30 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (NJW 1993, 3058). Die Kammer konnte ,,keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne" erkennen, ,,daß der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme". Es sei nicht widerlegt, daß die Ehe vor allem als Fortpflanzungsgemeinschaft geschützt werde. Das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde könne ,,nicht den Schluß stützen, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, dem Persönlichkeitsrecht gleichgeschlechtlicher Partner oder ihrem Recht auf Gleichbehandlung dadurch Rechnung zu tragen, daß er ihnen den Zugang zum einfachrechtlichen Institut der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner eröffnet". Der Gesetzgeber könne diesem Anspruch ,,auch auf andere Weise" Rechnung tragen. Die Kammer betont, der Gesetzgeber dürfe den Zugang zur Ehe denen vorbehalten, die aufgrund der Rechtstradition unter den Schutz des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes fallen. Sie verzichtet aber darauf, diese Beschränkung für zwingend zu erklären. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, das einfachrechtliche Institut der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen oder ihnen ein zur Ehe gleichwertiges Ersatzinstitut anzubieten, wie es die skandinavischen Länder Dänemark, Norwegen und Schweden mit der ,,Eingetragenen Partnerschaft" getan haben. 3. Der Beschluß des Europäischen Parlaments zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen Gemeinschaft Am 8. Februar 1994 hat das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten der Europäischen Union u.a. dazu aufgefordert, ,,die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu vermeiden". Das Europäische Parlament will die geforderten Mindeststandards zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen Gemeinschaft durch eine ,,Empfehlung betreffend gleiche Rechte für Schwule und Lesben" gegenüber den Mitgliedstaaten durchsetzen. Die Empfehlung solle dabei ,,mindestens auf die Beseitigung folgender Mißstände hinwirken": ,,-- Nichtzulassung von homosexuellen Paaren zur Eheschließung oder entsprechenden rechtlichen Regelungen und Vorenthalten der vollen Rechte und Vorteile, wie sie sich aus Eheschließungen ergeben und der amtlichen Eintragung der Lebensgemeinschaft, -- Beschneidung des Rechts von Schwulen und Lesben auf Elternschaft oder Adoption und Erziehung von Kindern." (Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der EG, Drucksache 12/7069 vom 10. März 1994, S. 4). Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt damit eine der zentralen Forderungen des Europäischen Parlaments an die Schwulen- und Lesbenpolitik der Mitgliedstaaten. 4. Die Privilegierung der Ehe durch Artikel 6 Abs. 1 GG Häufig wird gegen die Öffnung der bürgerlich-rechtlichen Ehe für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eingewandt, das verstoße gegen die Privilegierung der Ehe durch Artikel 6 Abs. 1 GG. Dabei wird mit Artikel 6 Abs. 1 GG ganz undifferenziert argumentiert. Man erweckt den Anschein, als ob die derzeitige Form der bürgerlich-rechtlichen Ehe einen übergesetzlichen, naturrechtlichen Rang habe und daß es daneben keine vom Recht geschützten Lebensgemeinschaften geben könne. Tatsächlich ist die heutige Form der bürgerlich-rechtlichen Ehe kaum 150 Jahre alt. Die Lebensform ,,Ehe" hat sich im Lauf der Jahrhunderte immer wieder geändert und wird sich auch weiter ändern. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus. Nach seiner Rechtsprechung wird das Bild der grundgesetzlich geschützten Ehe von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der ,,verweltlichten" bürgerlich- rechtlichen Ehe geprägt, wie sie in den gesetzlichen Regelungen maßgeblichen Ausdruck gefunden haben. Außerdem hat das Gericht anerkannt, daß auch die Freiheit, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben, als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) grundgesetzlich geschützt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe im wesentlichen zwei Auswirkungen: der Staat darf Ehegatten gegenüber Ledigen und unverheiratet zusammenlebenden Paaren nicht benachteiligen, und er darf die Bereitschaft zur Eheschließung nicht beeinträchtigen. Der erste Gesichtspunkt scheidet hier schon deshalb aus, weil Lesben und Schwulen für ihre Lebensgemeinschaften nicht bessere, sondern gleiche Rechte einfordern. Dadurch werden Ehen nicht benachteiligt. Der zweite Gesichtspunkt, die Beeinträchtigung der Bereitschaft zur Eheschließung, hat nur für solche Lebensformen Bedeutung, die mit der Ehe konkurrieren, also für die verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaften und die Ledigen. Für die Wahl zwischen Ehe oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft ist dagegen nicht die Attraktivität dieser Lebensformen bestimmend, sondern ausschließlich die sexuelle Orientierung der Beteiligten. Über dieses Persönlichkeitsmerkmal kann niemand verfügen; es ist nicht wählbar. Auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem schon erwähnten Beschluß nicht damit argumentiert, daß die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gegen die Privilegierung der Ehe durch Artikel 6 Abs. 1 GG verstoße, sondern im Gegenteil ausgeführt: ,,Das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde kann auch offensichtlich nicht den Schluß stützen, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, dem Persönlichkeitsrecht gleichgeschlechtlicher Partner oder ihrem Recht auf Gleichbehandlung dadurch Rechnung zu tragen, daß er ihnen den Zugang zum einfachrechtlichen Institut der Ehe eröffnet. Insoweit ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber den genannten Grundrechten nicht auch auf andere Weise als dadurch Rechnung tragen könnte, daß er die Rechtsform der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare öffnet. Im übrigen darf der Gesetzgeber, der sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung der Ehe an Artikel 6 Abs. 1 GG orientiert, den Zugang zu dieser Rechtsform denjenigen Lebensgemeinschaften vorbehalten, auf die sich der verfassungsrechtliche Schutzauftrag bezieht." Diese Ausführungen sind eindeutig. Danach ist der Gesetzgeber zwar nicht verpflichtet, das einfachrechtliche Institut der Ehe für Schwule und Lesben zu öffnen; es ist ihm aber auch nicht verwehrt. 5. Eheschließung und Familiengründung Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrer ablehnenden Entscheidung auch darauf verwiesen, daß die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt werde, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen solle. Zur Begründung hat sich die Kammer aber nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Artikel 6 Abs. 1 GG, sondern auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung von Artikel 12 EMRK berufen. Tatsächlich stimmt die Rechtsprechung der beiden Gerichte in diesem Punkt nicht überein. Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe noch nie in dieser Weise eingeschränkt. Die Auslegung der Kammer wäre nachvollziehbar, wenn Artikel 6 Abs. 1 GG denselben Wortlaut wie Artikel 119 Abs. 1 Satz 1 WRV hätte. Er lautete: ,,Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung." Danach wurde die Ehe in der Tat als Akt der Familiengründung gewertet und wegen ihrer Reproduktionsfunktion geschützt. Artikel 6 Abs. 1 GG stellt dagegen zwischen Ehe, Familie und Fortpflanzung keine Beziehung mehr her, sondern stellt die Begriffe ,,Ehe" und ,,Familie" gleichberechtigt nebeneinander. Es wird zwar die Auffassung vertreten, Artikel 6 Abs. 1 GG sei nur aus redaktionellen Gründen kürzer gefaßt worden; auch der Grundgesetzgeber habe die Ehe um der Chance willen schützen wollen, daß aus ihr die Familie entsteht. Das kommt aber in dem für die Auslegung maßgebenden Wortlaut nicht (mehr) zum Ausdruck. Die Landesverfassungen, die den Schutz von Ehe und Familie ausdrücklich garantieren, enthalten ebenfalls keine derartigen Formulierungen. Die Landesverfassungen enthalten allenfalls zusätzlich Formulierungen, in denen Ehe und Familie als natürliche und sittliche bzw. naturgegebene Grundlage des Gemeinschaftslebens bzw. der (menschlichen) Gemeinschaft oder der Gesellschaft bezeichnet werden. Es ist demgemäß heute unbestritten, daß auch kinderlose Ehen verfassungsrechtlichen Schutz genießen. In diesem Zusammenhang ist die schon erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Bedeutung, daß das Bild der grundgesetzlich geschützten Ehe von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der ,,verweltlichten" bürgerlich-rechtlichen Ehe geprägt wird, wie sie in den gesetzlichen Regelungen maßgeblichen Ausdruck gefunden haben. In Übereinstimmung damit hat die Kammer in dem erwähnten Beschluß geprüft, ob es ,,hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne" gibt, ,,daß der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme." Nach den heute herrschenden Auffassungen ist die Ehe aber nicht mehr nur ein Ort der Reproduktion von Kindern, sondern auch ein gegen die Umwelt und den Staat abgeschlossener Intim- und ein die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützender Autonomiebereich (vgl. BVerwGE 91, 130 [134]). Das wird durch die sozialen Strukturveränderungen bestätigt. 1957 waren noch 47,2 % der Mehrpersonenhaushalte Ehepaare mit ledigen Kindern. Dieser Anteil hat seitdem ständig abgenommen. Er betrug im Jahre 1991 nur noch 29,8 % in den alten und 33,5 % in den neuen Bundesländern (Fünfter Familienbericht der Bundesregierung, Drucksache 12/7560, S. 59). Außerdem ist die Phase, in der Ehepaare Kinder aufziehen, heute nur noch eine Durchgangsphase der Ehe. Infolge der hohen Lebenserwartung ist der Zeitraum, in der Ehepaare (wieder) allein leben, wesentlich größer. Es widerspräche aber völlig dem heutigen Eheverständnis, Ehen ohne Kinder oder mit inzwischen erwachsenen Kindern als Ehen minderer Qualität zu bewerten und ihnen den Schutz des Grundgesetzes abzusprechen. Gesellschaftlich bahnt sich zudem eine Änderung des Eheverständnisses in dem Sinne an, daß der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr beikommt. In Skandinavien ist diese Entwicklung als Folge der Einführung der ,,Eingetragenen Partnerschaft" in vollem Gange. Die Änderung des Eheverständnisses würde dann zur Folge haben, daß die gleichgeschlechtlichen ,,Ehen" am Schutz des Artikels 6 Abs. 1 GG teilhaben würden. Das wäre ein Akt der Wiedergutmachung an den von der Bundesrepublik Deutschland bis zur Liberalisierung des § 175 StGB zwanzig Jahre lang menschenrechtswidrig verfolgten Homosexuellen (zur Menschrechtswidrigkeit der Strafverfolgung vgl. EGMR, Fall Dudgeon gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 22. Oktober 1981, Serie A, Bd. 45 = NJW 1984, 541; Fall Norris gegen Irland, Urteil vom 26. Oktober 1988, Serie A, Bd. 142 = EuGRZ 1992, 477; Fall Modinos gegen Zypern, Urteil vom 22. April 1993, Serie A, Bd. 259 = ÖJZ 1993, 821). Denn gerade diese überkommene menschenrechtswidrige Praxis war der Hauptgrund, warum bei der Schaffung des Grundgesetzes ein Schutz für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften unvorstellbar war. 6. Die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und die Sittenordnung Manche Gegner der Öffnung der bürgerlich-rechtlichen Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hängen noch überkommenen Vorstellungen an und halten Homosexualität für etwas Verwerfliches. Sie sehen deshalb in der Forderung von Lesben und Schwulen auf Öffnung der bürgerlich-rechtlichen Ehe ein Symptom für den ,,zunehmenden Werteverfall". Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß solche rational nicht zu begründende Vorurteile rechtlich unbeachtlich sind (vgl. BVerfGE 36, 146 [163]; 49, 286 [300]). In der Rechtsprechung ist heute anerkannt, daß das Zusammenleben zweier Personen gleichen Geschlechts in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sittlich nicht mehr anstößig ist (BGHZ 92, 213 [219]; BFH, BStBl II 1991, 518; vgl. auch BAG, NJW 1995, 275 [277]). 7. Die Freiheit, in nichtehelicher Gemeinschaft zu leben (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrer ablehnenden Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie über die Vereinbarkeit der derzeitigen Rechtlosigkeit schwuler und lesbischer Lebensgemeinschaften mit Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 und mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht entschieden habe. Mit dem Hinweis auf Artikel 2 Abs. 1 GG ist das vom Bundesverfassungsgericht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit abgeleitete Recht gemeint, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen und aufrechtzuerhalten. In der jüngsten einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu (BVerfGE 87, 234 [267]): ,,Die Freiheit, in eheähnliche Gemeinschaft zu leben, ist Bestandteil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 I GG (vgl. BVerfGE 82, 6 [16]). Ein Gesetz, das an den Gebrauch dieser Freiheit erhebliche Nachteile knüpft, muß daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 17, 306 [314]; 80, 103 [106 f.]; 80, 137 [153])." Die Rechtsprechung zu dem Freiheitsrecht, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu leben, ist nicht sehr umfangreich. Das liegt zum einen daran, daß verschiedengeschlechtliche Paare, die unverbindlich auf Probe oder auf Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, zu heiraten pflegen, wenn die Rechtlosigkeit ihrer Lebensgemeinschaften zu Problemen führt. Außerdem werden die Benachteiligungen eheähnlicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehen von den Gerichten regelmäßig damit gerechtfertigt, daß sich die Betroffenen bewußt gegen die Ehe und die damit verbundene rechtliche Absicherung entschieden hätten. Dieses Argument trifft aber auf gleichgeschlechtliche Paare gerade nicht zu. Sie haben sich weder bewußt gegen die Ehe entschieden, noch haben sie die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten doch noch zu heiraten. Für sie ist deshalb der Grundsatz, daß das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem selbstgewählten Partner bzw. der selbstgewählten Partnerin nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf, von eminenter Bedeutung. Mit ihm sind die vielen, oben aufgezählten unverhältnismäßigen Nachteile nicht zu vereinbaren. 8. Der Gleichheitsgrundsatz Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Hinweis der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ergibt, ist für die Beurteilung der derzeitigen Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auch Artikel 3 Abs. 1 GG von Bedeutung. Die Vorschrift gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Erfolgt eine Ungleichbehandlung, so muß der rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dabei am weitesten, wenn die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedlichen Regelungen einstellen können. Dagegen ist die Bindung des Gesetzgebers um so enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Artikel 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, daß eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]; 55, 72 [88]; 83, 395, [401]; 91, 389 [401] zum Teil m. w. Nw.). Wendet man diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtssätze auf die Ungleichbehandlung von homosexuellen Lebensgemeinschaften an, stellt sich zunächst die Frage der Vergleichbarkeit. Das an die Eheschließung anknüpfende Recht macht keinen Unterschied zwischen Ehepartnern mit Kindern und solchen ohne Kinder. Gleichgeschlechtliche Partner bzw. Partnerinnen, die sich wie Ehegatten auf Lebenszeit binden wollen, sind mit Ehepartnern ohne Kinder vergleichbar. Sie verstehen und handhaben ihre Lebensgemeinschaften genauso wie Ehegatten als ,,Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft" bis zum Tod. Der einzige Unterschied ist die andere sexuelle Identität, die es homosexuellen Menschen unmöglich macht, einen Partner bzw. eine Partnerin des anderen Geschlechts zu heiraten. Diese homosexuelle Identität ist für die Betroffenen ein unabänderliches persönliches Merkmal, das für ihr Leben in der sozialen Gemeinschaft eine ähnliche grundlegende Bedeutung hat wie das in Artikel 3 Abs. 3 GG ausdrücklich erwähnte persönliche Merkmal des ,,Geschlechts". Der Gesetzgeber darf deshalb dieses persönliche Merkmal nur dann zum Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung machen, wenn es dafür schwerwiegende rechtfertigende Gründe gibt. Solche sind nicht ersichtlich. Zwar lehnt ein Teil der Bevölkerung gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften noch immer als unsittlich und als Angriff gegen die christlich-abendländische Werteordnung ab. Das kann aber, wie erwähnt, die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Deshalb stellt die bisherige Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eine Diskriminierung der Minderheit der homosexuellen Menschen dar, die durch Artikel 3 Abs. 3 GG verboten ist. Der Gesetzgeber muß von Verfassungs wegen gleichgeschlechtliche Paare, die sich auf Lebenszeit binden wollen, rechtlich mit (kinderlosen) Ehegatten gleichstellen. Das kann er durch Öffnung des einfachrechtlichen Instituts der Ehe oder durch Einführung des Rechtsinstituts der ,,Eingetragenen Partnerschaft" nach skandinavischem Vorbild. Auf den Handlungsbedarf hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber deutlich hingewiesen. Der Gesetzgeber sollte nicht warten, bis er von Karlsruhe zu einer Reform gezwungen wird, sondern statt dessen mutig den von der Karlsruher Entscheidung eingeräumten Spielraum für eine rechtliche Gleichstellung nutzen. 9. Die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare und die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften Der vorliegende Gesetzentwurf berührt nicht die Sphäre der Regelung von Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten bei Kirchen und Religionsgemeinschaften. Wegen der Trennung von Staat und Kirche durch das Grundgesetz haben die hier vorgeschlagenen Änderungen des Zivilrechts keinerlei Auswirkungen auf die Praxis der Kirchen, die auch weiterhin nicht verpflichtet werden können, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren z. B. die gleichen Segnungen wie verschiedengeschlechtlichen Paaren zukommen zu lassen. 10. Weitergehender gesetzlicher Regelungsbedarf bei den Rechtsfolgen von Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften Mit der Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare werden diesen nicht nur die Privilegien dieses Eheinstituts zuteil, sondern auch die dadurch entstehenden Verpflichtungen. Auch werden sie den gesetzlichen Regelungen beim Scheitern der Ehe unterworfen, deren Regelungen normativ dem insgesamt reformbedürftigen überkommenen Bild von Ehe und Familie verhaftet sind. Es kann jedoch nicht Aufgabe des vorliegenden Gesetzentwurfs sein, der die Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zum Ziel hat, die Rechtsfolgen der Ehe neu zu fassen. Dies muß einer Reform des gesamten Ehe- und Familienrechts vorbehalten bleiben. Ebenfalls unabhängig von dem Einbezug gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in das Eherecht ist die gesetzliche Regelung des Rechts nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu sehen. Schon heute werden nichteheliche Lebensgemeinschaften in vielen Bereichen mit gesellschaftlichen Pflichten betraut, ohne daß sie über einen eigenständigen Schutz dieser Lebensform verfügen. Ein eigenständiges Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit entsprechenden Rechtsfolgen ist historisch überfällig. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden hierzu einen eigenen Vorschlag vorlegen. Regelungsbedürftig sind besonders die Rechtsfolgen des Zusammenlebens, die Gewährung der der Angehörigenrechte (analog zum Verlobtenstatus) und die Ermöglichung eines gemeinsamen Sorge- und Adoptionsrechts. B. Zu den einzelnen Vorschriften 1. Zu Artikel 1 (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB) Es wird durch Einfügung der Worte ,,von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts" in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB klargestellt, daß auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. 2. Zu Artikel 2 Das Transsexuellengesetz will Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts verhindern. Es bestimmt deshalb in § 8 Abs. 1 Nr. 2, daß die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nur bei solchen Transsexuellen zulässig ist, die nicht (mehr) verheiratet sind. Diese Vorschrift ist als Folge der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Personen ersatzlos zu streichen. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG wird bestimmt, daß bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit dieser Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Gegen die Vorschrift bestanden schon immer verfassungsrechtliche Bedenken, weil dadurch Transsexuelle faktisch überhaupt nicht heiraten können (Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG, Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit), andererseits aber bereits verheiratete Transsexuelle die Vornamensänderung in Anspruch nehmen können (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 Abs. 1 GG). Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der gesetzgeberische Grund für diese Regelung entfallen, so daß auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG ersatzlos zu streichen ist. § 16 Abs. 2 TSG braucht nicht zusätzlich gestrichen zu werden, da er nur für ,,Altfälle" Bedeutung hat. Außerdem könnte seine Streichung zu dem Fehlschluß führen, daß die Auflösung früherer Ehen rückgängig gemacht werden soll. Das ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich und vom vorliegenden Gesetzentwurf auch nicht beabsichtigt. 3. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. 24.10.1995 nnnn