Deutscher Bundestag: Drucksache 13/140 vom 21.12.1994 Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen sind Tabel- len nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten enthal- ten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren hergestellt wurden, fehlen ebenfalls. Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bericht über die Rechenschaftsberichte 1992 sowie über die Entwicklung der Finanzen der Parteien gemäß § 23 Abs. 5 des Parteiengesetzes (PartG) (Wegen des Umfangs der Drucksache und der in ihr enthaltenen Tabellen und Graphiken ist sie hier nur teilweise enthalten) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zusammenfassung 5 2. Berichtspflicht nach § 23 Abs. 5 PartG 6 3. Die Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung 7 3.1 Gesetzgebungsverfahren 7 3.2 Leitlinien der Neuregelung der Parteienfinanzierung 7 3.2.1 Direkte staatliche Zuschüsse (§§ 18 bis 22 PartG) 7 3.2.2 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Beiträgen nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (EStG, KStG)8 3.2.3 Rechenschaftspflicht der Parteien (§§ 23 bis 31 PartG) 8 3.3 Kritik an der Neuregelung der Parteienfinanzierung 9 4. Die verfassungsrechtliche Pflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung 9 5. Rechenschaftsberichte 10 5.1 Veröffentlichte Rechenschaftsberichte 10 5.2 Nicht veröffentlichte oder fehlende Berichte 12 5.3 Rechenschaftspflicht und Parteieigenschaft 12 5.4 Rechenschaftspflicht und Steuervergünstigung 13 5.5 Unentgeltliche Leistungen der Parteimitglieder 14 5.6 Rechenschaftslegung der PDS 15 5.7 Beanstandungen und Empfehlungen 16 6. Die Finanzlage der Parteien 19 6.1 Gesamtentwicklung im Rechnungsjahr 19 6.2 Vergleichbarkeit der Angaben in den Rechenschaftsberichten 20 7. Einnahmen 20 7.1 Bundestagsparteien 20 7.1.1 Mitgliedsbeiträge und sonstige regelmäßige Beiträge 21 7.1.2 Spenden 22 7.1.3 Wahlkampfkostenerstattung 24 7.1.4 Chancenausgleich 26 7.2 Sonstige Parteien 27 7.2.1 Mitgliedsbeiträge und sonstige regelmäßige Beiträge 27 7.2.2 Spenden 28 7.2.3 Wahlkampfkostenerstattung 29 7.3 Staatsquotenprüfung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG 30 7.4 Staatliche Zuwendungen an Listenvereinigungen 31 8. Ausgaben 32 8.1 Bundestagsparteien 32 8.1.1 Personal 32 8.1.2 Verwaltung 33 8.1.3 Politische Tätigkeit 34 8.2 Sonstige Parteien 35 8.2.1 Personal 35 8.2.2 Verwaltung 35 8.2.3 Politische Tätigkeit 36 9. Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben 36 10. Vermögen 37 10.1 Bundestagsparteien 37 10.2 Sonstige Parteien 40 11. Ausblick auf die zukünftige Entwicklung 41 Anhang Verzeichnis der Tabellen, Übersichten und Schaubilder zu den Einnahmen, Ausgaben und zum Vermögen der Parteien im Rechnungsjahr 1992 Anhang 1:Abschlußzahlungen im Jahr 1994 nach § 39 Abs. 1 PartG 46 Anhang 2:Vorläufige Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien im Jahr 1994 nach §§ 18ff. PartG 47 Anhang 3:Übersicht über die Abgabe von Rechenschaftsberichten seit 1988 48 Anhang 4:Gesamteinnahmen der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 52 Anhang 5:Gesamtausgaben der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 53 Anhang 6:Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr 1992 54 Seite Anhang 7:Gegenüberstellung von Eigeneinnahmen und Wahlkampfkostenerstattung 55 Anhang 8:Überblick über die wichtigsten Einnahmen der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 56 Anhang 9:Mitgliedsbeiträge der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 58 Anhang 10:Prozentualer Anteil der wichtigsten Einnahmen an den Gesamteinnahmen im Rechnungsjahr 1992 59 Anhang 11:Mitgliederzahlen der Parteien 60 Anhang 12:Beitragsniveau der Parteien 61 Anhang 13:Spenden an die Bundestagsparteien 1984 -- 1992 62 Anhang 14:Wahlkampfkostenerstattung an die Bundestagsparteien 1984 bis 1992 63 Anhang 15:Chancenausgleich 1984 -- 1992 64 Anhang 16:Überblick über die wichtigsten Einnahmen der Sonstigen Parteien 1984 -- 1992 66 Anhang 17:Mitgliedsbeiträge der Sonstigen Parteien 1984 -- 1992 68 Anhang 18:Spenden an die Sonstigen Parteien 1984 -- 1992 69 Anhang 19:Wahlkampfkostenerstattung an die Sonstigen Parteien 1984 bis 1992 70 Anhang 20:Staatsquote nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG 72 Anhang 21:Überblick über die wichtigsten Ausgaben der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 74 Anhang 22:Prozentualer Anteil der wichtigsten Ausgaben an den Gesamtausgaben im Rechnungsjahr 1992 76 Anhang 23:Personalausgaben der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 77 Anhang 24:Verwaltungsaufwand der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 78 Anhang 25:Ausgaben für politische Tätigkeit der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 79 Anhang 26:Überblick über die wichtigsten Ausgaben der Sonstigen Parteien 1984 -- 1992 80 Anhang 27:Personalausgaben der Sonstigen Parteien 1984 -- 1992 82 Anhang 28:Verwaltungsaufwand der Sonstigen Parteien 1984 -- 1992 83 Anhang 29:Ausgaben für politische Tätigkeit der Sonstigen Parteien 1984 bis 1992 84 Anhang 30:Übersicht über die Vermögensentwicklung bei den Bundestagsparteien 1984 -- 1992 86 Anhang 31:Reinvermögen der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 88 Anhang 32:Verteilung des Reinvermögens auf die Parteigliederungen 89 Anhang 33:Besitzposten der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 90 Anhang 34:Verteilung der Besitzposten auf die Parteigliederungen 91 Anhang 35:Schuldposten der Bundestagsparteien 1984 -- 1992 92 Anhang 36:Verteilung der Schuldposten auf die Parteigliederungen 93 Anhang 37:Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 94 Anhang 38:Geldbestände der Bundestagsparteien 95 1.Zusammenfassung Für das Rechnungsjahr 1992 sind 30 Rechenschaftsberichte eingereicht worden. Darüber hinaus wurden für die Jahre 1990, 1991 und 1992 insgesamt weitere 13 Berichte vorgelegt. Damit ist die Zahl der abgegebenen Berichte gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen. Von den insgesamt 68 Organisationen, die zum 31. Dezember 1992 nach § 6 Abs. 3 PartG beim Bundeswahlleiter Unterlagen hinterlegt haben und sich damit als Partei verstanden wissen wollen, sind gleichwohl weniger als die Hälfte ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaftslegung nachgekommen. Die eingereichten Rechenschaftsberichte entsprechen nach eingehender Prüfung und teilweise erfolgten Korrekturen überwiegend den Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes. Die Prüfung der Berichte hat ferner gezeigt, daß die Qualität der Rechenschaftslegung gegenüber den Vorjahren erheblich gestiegen ist. Nachbesserungen sind noch bei einigen Berichten von Vereinigungen erforderlich, die als Teile der Listenvereinigung PDS/LL bei den ersten Landtagswahlen in den neuen Bundesländern angetreten waren. Aus den vorgelegten Rechenschaftsberichten geht hervor, daß sich die Finanzlage aller Parteien im Rechnungsjahr 1992, dem dritten Jahr nach der Wiedervereinigung, gegenüber dem Vorjahr nur geringfügig verändert hat. Das Volumen der Einnahmen und Ausgaben hat wieder den Umfang der letzten Jahre vor der Wiedervereinigung erreicht, während das Vermögen bei einigen Parteien deutlich zugenommen hat. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen ist bei den meisten Parteien auch im Rechnungsjahr 1992 weiter rückläufig. Von insgesamt ca. 60 Mio. Wahlberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland sind ca. 2,3 Mio. Bundesbürgerinnen und Bundesbürger und damit weniger als 4% parteipolitisch organisiert. Stärkste Mitgliederpartei bleibt die SPD mit 885958 Mitgliedern, gefolgt von der CDU mit 713846 Mitgliedern (CSU: 181758; PDS: 146742; F.D.P.: 103505; GRÜNE: 38481). Bei REP, DVU und NPD ist im Rechnungsjahr ein leichter Anstieg auf insgesamt 51883 angegebene Mitglieder zu registrieren. Die Einnahmen der Parteien sind im wahlarmen Rechnungsjahr weiter zurückgegangen. Die direkten staatlichen Zuwendungen in Form von Wahlkampfkostenerstattung und Chancenausgleich fielen entsprechend geringer aus als im ,,Rekordwahljahr" 1990. Sie lagen knapp unter den Werten des Jahres 1991. Die direkte staatliche Finanzierung machte wie im Vorjahr bei den meisten Parteien durchschnittlich weniger als 30% der Gesamteinnahmen aus. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß im Rechnungsjahr 1992 lediglich zwei Landtagswahlen stattfanden, die Wahlkampfkostenerstattungen in Form von höheren Schlußzahlungen auslösten. Trotz der wenigen Wahlen blieben die Spendeneinnahmen bei den meisten Parteien gegenüber dem Vorjahr relativ konstant. Bei einigen Parteien konnte sogar ein leichtes Ansteigen der Spenden beobachtet werden. Diese für ein derart wahlarmes Jahr ungewöhnliche Entwicklung könnte als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 sowie auf die damals bevorstehende Neuregelung der Parteienfinanzierung mit erheblichen steuerlichen Einschränkungen für potentielle Spender zu deuten sein. Es kann angenommen werden, daß für das große Wahljahr 1994 vorgesehene Spenden zumindest teilweise auf die Jahre 1992 und 1993 vorverlagert wurden. Die höchsten Gesamteinnahmen unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers verbuchte wie im Vorjahr die SPD mit 262,6 Mio. DM, gefolgt von der CDU mit 213,5 Mio. DM, der CSU mit 49,3 Mio. DM, der F.D.P. mit 47,3 Mio. DM und den Grünen mit 39,3 Mio. DM. Auch im Rechnungsjahr 1992 haben GRAUE und REP in bemerkenswertem Umfang unentgeltliche Leistungen ihrer Mitglieder als geldwerte Leistungen in die Einnahmenrechnung aufgenommen und dadurch ihre Eigenfinanzierungsquote wesentlich erhöht. Ebenso hat die ÖDP von dieser nach altem Recht noch zulässigen Möglichkeit erstmals im Rechnungsjahr Gebrauch gemacht. Dies führte für diese Parteien dazu, daß bei der letztmals nach altem Recht durchzuführenden Staatsquotenprüfung die Eigeneinnahmen höher lagen als die Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung, so daß keine Rückforderungsansprüche des Staates entstanden sind. Parallel zu den Einnahmen sind auch die Ausgaben der Parteien im wahlarmen Rechnungsjahr 1992 weiter gesunken. Die wichtigste und umfangreichste Ausgabe bleibt bei fast allen Parteien immer noch diejenige Ausgabe für die politische Tätigkeit, d.h. die Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Information sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen. Sie machen bei den Bundestagsparteien durchschnittlich einen Anteil von über 33 % aus. Den zweitgrößten Posten stellen aber bereits die Personal- und Verwaltungskosten dar. Die meisten Ausgaben verbuchte die SPD mit 233,3 Mio. DM (Vorjahr: 253,9 Mio. DM) und die CDU mit 198,0 Mio. DM (Vorjahr: 210,5 Mio. DM). Fast alle Parteien konnten im Rechnungsjahr 1992 ein positives Einnahme-/Ausgabeverhältnis ausweisen. Das Vermögen der meisten Parteien wuchs im Rechnungsjahr 1992 weiter an. Das Niveau liegt bei den meisten Parteien weit über den Vermögenswerten aus den Jahren vor der Wiedervereinigung. Noch in den Vorjahren bestehende Überschuldungen einzelner Parteigliederungen konnten größtenteils zurückgeführt werden. Andererseits mußten wiederum bei einer kleinen Partei (DVU) massive Überschuldungen festgestellt werden. Das höchste Reinvermögen, trotz einer Halbierung des Wertes, verzeichnet nach wie vor die PDS mit 438,7 Mio. DM (Vorjahr: 964,2 Mio. DM). Das Vermögen steht allerdings unter treuhänderischer Verwaltung durch die Treuhandanstalt, und es ist ungewiß, ob die PDS das von ihr ausgewiesene Vermögen in diesem Umfang zurückerhält. Das zweitgrößte Vermögen weist die SPD mit 276,8 Mio. DM (Vorjahr: 248,1 Mio. DM) aus, gefolgt von der CDU mit 109,2 Mio. DM (Vorjahr: 91,8 Mio. DM). Die DVU konnte ihre Überschuldung (,,negatives Reinvermögen") von 11,3 Mio. DM nicht zuletzt durch eine im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Spende des Parteivorsitzenden und seiner Ehefrau in Höhe von 1,2 Mio. DM auf nunmehr 9,4 Mio. DM verringern. Die Parteienfinanzierung in Deutschland ist Anfang des Jahres durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), das zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, grundlegend reformiert worden. Eine Reform war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 1992 (2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264 ff.) wesentliche Teile der alten Regelung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, diese verfassungswidrigen Regelungen bis Ende 1993 zu beseitigen. Die bisherigen Regelungen über die Wahlkampfkostenerstattung und den Chancenausgleich im Parteiengesetz, dem Europawahlgesetz sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Länder sind durch die Regelung einer staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien ersetzt worden. Ferner sind die steuerliche Begünstigung von Spenden und Beiträgen sowie die Publizitätsgrenze erheblich reduziert und die Regelungen über die Rechenschaftslegung modifiziert worden. Die staatlichen Leistungen an alle Parteien dürfen in Zukunft nicht höher liegen als sie bisher gelegen haben (,,absolute Obergrenze", 230 Mio. DM im Jahr). Maßstab für die Verteilung der Mittel sind der Erfolg, den eine Partei beim Wähler erzielt hat, sowie das Spenden- und Beitragsaufkommen bis zu einer Höhe von 6000 DM je natürlicher Person. 2.Berichtspflicht nach § 23 Abs. 5 PartG Nach § 23 Abs. 5 PartG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 147) erstattet ,,der Präsident des Deutschen Bundestages dem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht". Diese gesetzliche Verpflichtung besteht unverändert seit 1983. Der vorliegende Bericht betrifft das Rechnungsjahr 1992. Die Berichte nach § 23 Abs. 5 PartG sowie die Rechenschaftsberichte der Parteien für die Jahre seit 1984 sind wie folgt als Bundestagsdrucksachen1) veröffentlicht worden: Rechnungsjahr Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht des Bundestagspräsidenten gemäß § 23 Abs. 5 PartG BT-Drs. BT-Drs. 1984 10/4104 10/4626 10/5091 1985 10/6194 10/6803 10/6820 1986 11/9770 11/1660 11/2007 1987 11/3315 11/4814 1988 11/5993 11/6303 11/6885 1989 11/8130 12/7200 12/1100 1990 12/2165 12/3113 1991 12/3950 12/4475 12/5575 1992 12/6140 12/6863 13/1400 3.Die Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) ist die Parteienfinanzierung grundlegend reformiert worden. Das Gesetz ist rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Neuregelung der Finanzierung der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln im Rahmen des Artikels 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung seiner jüngsten Entscheidung vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 ff.). Durch das Gesetz werden die bisherigen Regelungen über die Wahlkampfkostenerstattung und den Chancenausgleich im Parteiengesetz, dem Europawahlgesetz sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Länder durch die Regelung einer staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien ersetzt. Ferner werden die steuerlichen Begünstigungen von Spenden und Beiträgen sowie die Publizitätsgrenze erheblich reduziert und die Bestimmungen über die Rechenschaftslegung modifiziert. Die Neuregelung der Parteienfinanzierung hat zwar keinen unmittelbaren Einfluß auf die hier zu kommentierende Rechenschaftslegung der Parteien für das Jahr 1992. Gleichwohl sind die wesentlichen Änderungen wegen ihrer Auswirkungen auf die künftige Rechenschaftslegung und die Finanzierung der Parteien in diesen Bericht eingearbeitet worden. Um einen kurzen Überblick über die zentralen Punkte der Neuregelung zu ermöglichen, werden im folgenden das Gesetzgebungsverfahren und die Leitlinien, aber auch die Kritikpunkte an der neuen Parteienfinanzierung kurz dargestellt. Einzelfragen der Umsetzung der Neuregelung sind unter den entsprechenden Gliederungspunkten eingearbeitet worden. 3.1 Gesetzgebungsverfahren Die Neuregelung der Parteienfinanzierung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung Teile der alten Regelung, die die unmittelbare staatliche Finanzierung und die mittelbare (steuerliche) Begünstigung betrafen, für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, bis Ende 1993 die verfassungswidrigen Bestimmungen zu beseitigen. Gleichzeitig hatte das Gericht dem Gesetzgeber erlaubt, von der zweckbestimmten Wahlkampfkostenerstattung abzugehen und den Parteien allgemeine staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Ausführungen in meinem Bericht über die Rechenschaftsberichte 1990, Drucksache 12/3113, S. 44 ff.). Nachdem eine vom Bundespräsidenten eingesetzte Kommission unabhängiger Sachverständiger dem Deutschen Bundestag Empfehlungen zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen vorgelegt hatte (Drucksache 12/4425)2), brachten die Fraktionen von CDU/CSU, F.D.P. und SPD am 28. September 1993 im Deutschen Bundestag einen interfraktionellen Gesetzentwurf (Drucksache 12/5774) ein, der federführend dem Innenausschuß und zur Mitberatung an den Rechts-, den Finanz- und den Haushaltsauschuß überwiesen wurde. Unter Einbeziehung einer öffentlichen Sachverständigenanhörung (Stenographisches Protokoll des Innenausschusses über die 77. Sitzung vom 18. Oktober 1993) wurde der Gesetzentwurf3) am 12. November 1993 mit den Stimmen der CDU/CSU, F.D.P. und Teilen der Fraktion der SPD angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 17. Dezember 1993 mehrheitlich zugestimmt. Schleswig-Holstein lehnte das Gesetz ab (vgl. Plenarprotokoll der 664. Sitzung vom 17. Dezember 1993, S. 629 und 648). Der Bundespräsident hat das ihm zur Ausfertigung nach Artikel 82 Abs. 1 GG vorgelegte Gesetz einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Dabei ist er auf ein ,,erhebliches Maß verfassungsrechtlicher Grenzfragen" gestoßen. Gleichwohl hat er es als seine Pflicht angesehen, das Gesetz zu unterzeichnen, da er ,,nicht zur Überzeugung gelangt ist, daß das Gesetz ganz offenkundig und zweifelsfrei die Grenzen zur Verfassungswidrigkeit überschreitet". Nach Auffassung des Bundespräsidenten könne über Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes mit bindender Wirkung für alle und mit klärender Begründung für den Gesetzgeber nicht der Bundespräsident, sondern nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Zitate aus der Pressemeldung des Bundespräsidialamtes vom 28. Januar 1994). 3.2 Leitlinien der Neuregelung der Parteienfinanzierung 3.2.1Direkte staatliche Zuschüsse (§§ 18 bis 22 PartG) Das neue Gesetz sieht vor, daß die Parteien jährlich entsprechend dem Grad ihrer Verwurzelung in der Gesellschaft Zuschüsse erhalten. Maßstab der Verwurzelung und damit Verteilungskriterien sind zum einen die Wählerstimmen, zum anderen das Beitrags- und Spendenaufkommen. Im einzelnen erhalten die Parteien jährlich für die bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten gültigen Zweitstimmen bis zu einer Gesamtzahl von fünf Mio. Stimmen 1,30 DM je Stimme sowie für die darüber hinaus erzielten Stimmen 1,00 DM je Stimme (,,degressive Staffelung"). Spenden und Beiträge werden bis zu einer Höhe von 6000 DM je natürlicher Person zusätzlich mit einem Betrag von 0,50 DM je Beitrags- und Spendenmark bezuschußt (§ 18 Abs. 3 PartG). Von den für die Gesamtpartei errechneten Mitteln erhalten die Landesverbände je 1,00 DM für die bei der entsprechenden Landtagswahl für die Partei abgegebenen Stimme (§ 18 Abs. 8 PartG). Die übrigen Mittel erhalten die Bundesverbände der Parteien, gegebenenfalls gekürzt im Hinblick auf die sog. relative und absolute Obergrenze (siehe unten). Um in den Genuß staatlicher Mittel zu gelangen, müssen die Parteien, mit Ausnahme solcher nationaler Minderheiten, eine bestimmte Anzahl von Zweitstimmen erlangt haben. Bei Bundestags- bzw. Europawahlen liegt dieses Quorum, wie bei der bisherigen Wahlkampfkostenerstattung, bei 0,5%. Bei den Landtagswahlen wurde das Quorum nunmehr ländereinheitlich auf 1% festgelegt (§ 18 Abs. 4 PartG). Erhält die Partei staatliche Mittel, dürfen diese ihre Eigeneinnahmen (im wesentlichen Beiträge und Spenden) nicht überschreiten (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). Mit dieser ,,relativen Obergrenze" wird sichergestellt, daß die Parteien nicht überwiegend vom Staat finanziert werden (Vorrang der Selbstfinanzierung der Parteien vor der Staatsfinanzierung, vgl. BVerfGE 85, 264 ff. [293]). Die Gesamthöhe der für alle Parteien errechneten staatlichen Zuschüsse darf nicht höher als die ,,absolute Obergrenze" von z. Z. jährlich 230 Mio. DM sein. Diesen Betrag hatten die Parteien 1989 bis 1992 durchschnittlich pro Jahr insgesamt erhalten. Wird die relative oder die absolute Obergrenze überschritten, erfolgt eine entsprechende anteilige Kürzung für die Bundesverbände der Parteien (§ 18 Abs. 5 Satz 2 und § 19 Abs. 6 PartG). Die absolute Obergrenze kann durch Gesetz geändert werden. Vorschläge hierzu erarbeitet eine vom Bundespräsidenten erneut einzusetzende Kommission unabhängiger Sachverständiger (§ 18 Abs. 6 PartG). Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt die staatlichen Mittel für alle anspruchsberechtigten Bundes- und Landesverbände der Parteien jährlich zum 1. Dezember fest (§ 19 Abs. 2 PartG) und zahlt die auf die Bundesverbände entfallenden Beträge an diese aus. Den Präsidenten der Landesparlamente als den für die Gewährung der staatlichen Mittel auf Landesebene zuständigen Behörden teilt der Präsident des Deutschen Bundestages die an die Landesverbände zu leistenden Mittel verbindlich mit. Die Parteien erhalten auf Antrag drei Abschlagszahlungen in Höhe von 25% der im Vorjahr erfolgten Festsetzung (15. Februar, 15. Mai und 15. August), die mit der Festsetzung zum 1. Dezember verrechnet werden (§ 20 Abs. 1 PartG). Die Parteien, die im Hinblick auf eine nunmehr nicht mehr erfolgende Wahlkampfkostenerstattung in den vergangenen Jahren bis einschließlich 1993 Abschlagszahlungen erhalten hatten, die geringer als die durchschnittliche jährliche Finanzierung waren, erhalten die Differenzbeträge zum jährlichen Mittel im Rahmen einer Abschlußzahlung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 PartG). Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Verhältnis der ihnen zustehenden Beträge zu kürzen, wenn sie zusammen mit den in den Jahren 1991 bis 1993 gewährten Wahlkampfkostenerstattungen die Summe von 690 Mio. DM (3 x 230 Mio. DM) überschreiten. Die Abschlußzahlungen sind im wesentlichen Anfang 1994 ausgezahlt worden. Die Einzelheiten der Berechnung sind der Aufstellung in Anhang 1 zu entnehmen. Für die Rechnungsjahre 1992 und 1993 gewährt das Gesetz den Parteien 1994 und 1995 zusätzlich Chancenausgleichsbeträge (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 PartG). Die Anfang 1994 für das Jahr 1992 ausgezahlten Beträge ergeben sich aus der Aufstellung in Anhang 15. Da das Spenden- und Beitragsaufkommen (6000 DM je natürlicher Person) bisher noch nicht in den Rechenschaftsberichten ausgewiesen ist, hat der Gesetzgeber für die Berechnung des staatlichen Zuschusses 1994 dieses Spenden- und Beitragsaufkommen mit 60% des durchschnittlichen Spenden- und Beitragsaufkommens der Jahre 1991 und 1992 zugrunde gelegt (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 PartG). Eine vorläufige Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung aufgrund der Übergangsregelung unter Zugrundelegung der jeweils letzten Wahlergebnisse auf Europa-, Bundes- und Länderebene sowie der durchschnittlichen Eigeneinnahmen der Jahre 1991 und 1992 ist in der Tabelle im Anhang 2 dargestellt. 3.2.2Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Beiträgen nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (EStG, KStG) Das Einwerben von Spenden und Beiträgen durch die Parteien wird grundsätzlich wie bisher mittelbar durch eine steuerliche Abzugsfähigkeit beim Spender staatlich begünstigt. Der Kreis der Begünstigten und der Umfang der Abzugsfähigkeit sind jedoch erheblich reduziert worden. Spenden natürlicher Personen sind nunmehr nur noch bis zur Höhe eines für den Durchschnittsverdiener zu ermöglichenden Betrages (6000 DM bzw. 12000 DM bei Zusammenveranlagung) steuerlich abzugsfähig (§ 10 b Abs. 2, § 34g Satz 2 EStG). Spenden von Körperschaften sind nach der ausdrücklichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr steuerlich abzugsfähig (§ 9 KStG), um eine Umgehung der Beschränkung bei natürlichen Personen durch zusätzliche Spenden mittels einer Körperschaft zu verhindern. Das gilt auch für solche Berufsverbände, die von der Körperschaftsteuer befreit sind: Spenden sie an Parteien, werden die Spenden mit 50% besteuert. Verwendet der Berufsverband mehr als 10% seiner Einnahmen zur Unterstützung politischer Parteien, verliert er seine Steuerbefreiung insgesamt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG). 3.2.3 Rechenschaftspflicht der Parteien (§§ 23 bis 31 PartG) Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen die Parteien gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich wie bisher Rechenschaft ablegen. Um die Rechenschaftsberichte möglichst übersichtlich und damit für jeden transparent zu machen, gibt § 24 Abs. 2 bis 4 PartG vor, wie die Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensrechnung aufzugliedern ist. Neu ist die gesonderte Ausweisung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 6000 DM je Person. Sie ist notwendig, um die Höhe entsprechender staatlicher Zuschüsse nachzuweisen. Die Publizitätsgrenze für Großspenden ist dem Ur- teil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend mit Wirkung vom 9. April 1992 von 40000 DM auf 20000 DM herabgesetzt worden. Eine Erleichterung bei der Rechnungslegung gewährt das PartG nunmehr den kleineren und finanzschwächeren Parteien, die die Voraussetzungen einer staatlichen Teilfinanzierung nicht erfüllen. Bisher mußten auch diese Parteien, genauso wie jene, die staatliche Mittel erhielten, ihre Rechenschaftsberichte durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Dies hatte in der Vergangenheit nicht selten dazu geführt, daß mit dem Hinweis, das Entgelt für die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer übersteige die finanziellen Möglichkeiten der Partei, kein Rechenschaftsbericht abgegeben worden war (vgl. meine entsprechenden Hinweise im letzten Bericht [Drucksache 12/5575, S. 9]). Der Aufbau und die Gliederung der Rechenschaftsberichte muß spätestens für das Rechnungsjahr 1994 (Abgabe bis 30. September 1995) den geänderten Vorgaben folgen. 3.3 Kritik an der Neuregelung der Parteienfinanzierung Im Gesetzgebungsverfahren waren von den daran beteiligten Verfassungsorganen vereinzelt Bedenken gegen einige Regelungen geäußert worden. Die Kritik richtete sich unter anderem gegen die degressive Staffelung. Diese führe zu einer rechtswidrigen Bevorzugung kleinerer Parteien, die aufgrund ihrer geringeren Stimmenzahl durchschnittlich mehr staatliche Mittel je errungener Wählerstimme erhalten. Wegen dieser Konsequenz sei die degressive Staffelung mit dem Sockelbetrag vergleichbar, der wegen der nicht gerechtfertigten Bevorzugung kleinerer Parteien vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war. Zudem sei das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung verletzt, da die Stimmen der Wähler kleinerer Parteien einen durchschnittlich höheren staatlichen Zuschuß auslösten als die größerer Parteien. Weiterhin wurde geltend gemacht, daß der steuerlich absetzbare, staatliche Mittel auslösende Betrag von 6000 DM zu hoch für einen Durchschnittsverdiener sei und dadurch ebenfalls das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung verletzt werde. Im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Verbot von Durchlaufspenden mittels ,,Strohmännern", sei es geboten, Spenden von Berufsverbänden absolut zu verbieten. Hinsichtlich der Regelung des Chancenausgleichs wurde beanstandet, daß diese auch noch in den Jahren 1994 und 1995 Anwendung finden solle. Bei aller Kritik an der Neuregelung der Parteienfinanzierung wird aber auch von den Gegnern eingeräumt, daß die nunmehr getroffenen Regelungen gegenüber der bisherigen Rechtslage eine erhebliche Verbesserung darstellen. Zwischenzeitlich sind gegen Teilaspekte der Neuregelung je eine Organklage der REP (2 BvE 3/94) und der GRÜNEN, Landesverband Berlin (2 BvE 4/94) sowie eine Verfassungsbeschwerde der Freien Wählervereinigung Weinheim e.V. (2 BvR 1790/94) erhoben worden. Der Ausgang der Verfahren ist noch nicht abzusehen. 4.Die verfassungsrechtliche Pflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung Seit seinem Inkrafttreten begründet das Grundgesetz für die Parteien in Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 die Pflicht, ,,über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft (zu) geben". Der Verfassungsgeber wollte, vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Weimarer Republik und der Zeit der Nazi-Diktatur, die Parteien verpflichten, sichtbar zu machen, wer hinter ihnen steht, um sie durch öffentliche Kontrolle gegen undemokratische Einflüsse zu sichern. In Erweiterung dieses Verfassungsgebotes müssen die Parteien seit 1984 über die Einnahmen hinaus auch über ,,die Verwendung ihrer Mittel sowie ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben" (Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG). Diese Rechenschaftslegung wurde eingeführt, da die Gewährung öffentlicher Mittel an die Parteien, sei es durch direkte staatliche Leistungen, sei es durch in- direkte Zuwendungen in Gestalt von Steuervergünstigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden, eine umfassende, auch die Ausgaben und das Vermögen einschließende Kontrolle zur Folge haben muß. Die Parteien sollen mit dieser detaillierten Rechenschaftslegung zudem angehalten werden, die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und ihr Finanzgebaren einer öffentlichen Kontrolle zu unterstellen. Bereits die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte als Bundestagsdrucksache dient dieser Kontrolle. Die Veröffentlichung ermöglicht nämlich eine öffentliche Diskussion auffälliger Sachverhalte, etwa bestimmter Zuwendungen an eine Partei, eines besonderen Ausgabeverhaltens oder außergewöhnlicher Finanzschwankungen. Das Bundesverfassungsgericht maß bereits in seiner früheren Rechtsprechung zur Parteienfinanzierung diesem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot eine zentrale Bedeutung für das Funktionieren der Demokratie zu, da es darauf abziele, den Prozeß der politischen Willensbildung für den Wähler durchschaubarer zu machen und ihm offenzulegen, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen. Die Offenlegung der Parteienfinanzen soll der Öffentlichkeit allgemein wie auch dem einzelnen steuerzahlenden und wahlberechtigten Bürger ermöglichen zu erkennen, wer hinter einer Partei steht und wie eine Partei gewirtschaftet hat. Zugleich soll sie der Chancengleichheit im Parteienwettbewerb dienen. Das Verfassungsgebot der öffentlichen Rechenschaftslegung hat eine umfangreiche gesetzliche Ausgestaltung in den §§ 23 bis 31 des Parteiengesetzes gefunden. Bereits nach der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage mußten die deutschen Parteien so umfassend wie wohl in keinem anderen Land ihre Finanzen öffentlich bis in die unteren Gliederungen darlegen und erläutern. Im Rahmen der Novellierung des Parteiengesetzes sind diese detaillierten Vorschriften weiter spezifiziert worden. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist dabei, eine weitgehende Vereinheitlichung der vorzulegenden Berichte sowie eine bessere Übersichtlichkeit im Sinne ordnungsgemäßer Buchführung zu erreichen (vgl. auch 3.2.3 Rechenschaftspflicht der Parteien). Auch von Kritikern der Parteienfinanzierung wird anerkannt, daß die öffentliche Transparenz der Rechenschaftsberichte der deutschen Parteien einen internationalen Vergleich nicht zu scheuen braucht. Die Rechenschaftslegung nach unserem Recht dient nicht selten anderen Staaten als Anregung und Vorlage für eigene gesetzliche Regelungen. Diese Umstände sollten bei der immer wieder geäußerten Kritik an den Parteien und insbesondere an deren Finanzgebaren nicht vergessen werden. Die Parteien tun gleichwohl gut daran, ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung gewissenhaft, ja offensiv und lückenlos nachzukommen, da sie eine unerläßliche Voraussetzung darstellt, um die Glaubwürdigkeit des Parteiverhaltens in der Finanzierungsfrage zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Diätenentscheidung (BVerfGE 40, 296 [327]) hervorgehoben, daß ,,die parlamentarische Demokratie auf dem Vertrauen des Volkes (basiert); Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich". Eine hohe Transparenz der Parteienfinanzen ist ein wesentlicher Schritt, um der in der Öffentlichkeit viel diskutierten Politik- und Parteienverdrossenheit aktiv entgegenzutreten. 5.Rechenschaftsberichte 5.1 Veröffentlichte Rechenschaftsberichte Nach § 23 Abs. 2 PartG sind die Parteien gehalten, die Rechenschaftsberichte ,,bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages" in seiner Behördeneigenschaft als ,,mittelverwaltende Stelle" einzureichen. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängert werden. Auch im Rechnungsjahr 1992 habe ich -- wie in den Vorjahren -- einigen Parteien, auf deren begründeten Antrag hin, die Frist zur Abgabe des Rechenschaftsberichtes bis zum 31. Dezember 1993 verlängert. Zum Stichtag 30. September 1993 bzw. zum 31. Dezember 1993 sind die Berichte der nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Parteien eingegangen. Die im Rechnungsjahr 1992 im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (im folgenden als ,,Bundestagsparteien" bezeichnet) sind dabei zur besseren Übersicht vorangestellt. Zu den ,,Bundestagsparteien" sind 1992 auch die Parteien DIE GRÜNEN, BÜNDNIS 90 und NEUES FORUM gezählt worden, da von jeder Gruppierung zumindest ein Mitglied in den 12. Deutschen Bundestag gewählt worden ist. Die vom 14. bis 16. Mai 1993 auf dem Vereinigungsparteitag durch den Zusammenschluß von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN gegründete Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird im vorliegenden Bericht für das Rechnungsjahr 1992 letztmalig getrennt nach BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN geführt. Rechenschaftsberichte der Bundestagsparteien BÜNDNIS 90 Bü 90 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU*) Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. CSU *) DIE GRÜNEN GRÜNE*) Freie Demokratische Partei e.V. F.D.P.*) NEUES FORUM FORUM Partei des Demokratischen Sozialismus PDS*) Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD*) *)Eingang zum 30. September 1993 Der erste Teil der Rechenschaftsberichte ist am 11. November 1993 als Drucksache 12/6140 veröffentlicht worden. Der zweite Teil enthält im wesentlichen die Rechenschaftsberichte der Parteien, denen auf Antrag Fristverlängerung gewährt worden ist; er wurde am 14. Februar 1994 als Drucksache 12/6863 bekanntgemacht. Rechenschaftsberichte der Sonstigen Parteien Bürgerbewegung Solidarität -------*) Bund für Gesamtdeutschland Ostdeutsche, Mittel- und Westdeutsche Wählergemeinschaft DIE NEUE DEUTSCHE MITTE BGD Bund Sozialistischer Arbeiter BSA David gegen Goliath/Umweltliste unabhängiger Bürgerinnen und Bürger DaGG Deutsche Kommunistische Partei DKP*) DEUTSCHE SOLIDARITÄT ÖKO-Union DEUTSCHE VOLKSUNION DVU DIE GRAUEN Graue Panther DIE GRAUEN*) DIE GRÜNEN in Sachsen -------*) DIE REPUBLIKANER REP Hamburger Liste für Ausländerstopp HLA Kommunistische Partei Deutschlands KPD Marxistische Partei DIE NELKEN DIE NELKEN Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD Neues Bewußtsein die spiri- tuell orientierte Bewegung Bewußtsein Ökologisch-Demokratische Partei ÖDP Partei Bibeltreuer Christen PBC Südschleswigscher Wählerverband SSW *)Eingang bis 30. September 1993 Die CDU hat -- in Fortsetzung ihrer Berichte von 1990 und 1991 -- über die Entwicklung des Treuhand-Abwicklungs- Sondervermögens des ehemaligen Parteihauptvorstandes-Ost für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 berichtet (Drucksache 12/6140, S. 49 ff.). DIE GRÜNEN in Sachsen sind erst am 30. April 1992 dem Bundesverband BÜNDNIS 90 beigetreten. Finanztechnisch vollzog sich der Beitritt zum 31. Mai 1992. Der Rechenschaftsbericht umfaßt aus diesem Grunde den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Mai 1992 (vgl. Drucksache 12/6140, S. 224). Eine Vielzahl von Parteien und Vereinigungen hat ihre Rechenschaftsberichte für die Rechnungsjahre 1990 und 1991 erst im Laufe des Jahre 1993 bzw. Anfang 1994 nachgereicht. Für das Rechnungsjahr 1990 haben folgende Parteien und Vereinigungen einen Rechenschaftsbericht eingereicht: Bund für Gesamtdeutschland Ostdeutsche, Mittel- und West- deutsche Wählergemeinschaft DIE NEUE DEUTSCHE MITTE BGD Demokratie Jetzt DJ Initiative für Frieden und Menschenrechte IFM Kommunistische Partei Deutschlands KPD Marxistische Partei DIE NELKEN DIE NELKEN NEUES FORUM FORUM Für das Rechnungsjahr 1991 wurden von folgenden Parteien und Vereinigungen Berichte vorgelegt: Bund für Gesamtdeutschland Ostdeutsche, Mittel- und West- deutsche Wählergemeinschaft DIE NEUE DEUTSCHE MITTE BGD Kommunistische Partei Deutschlands KPD Marxistische Partei DIE NELKEN DIE NELKEN Darüber hinaus wurden mir von der Verwaltung des Thüringer Landtages mit Schreiben vom 12. Januar 1994 folgende Rechenschaftsberichte der in der Linken Liste/PDS in Thüringen zusammengeschlossenen Parteien und Vereinigungen für die Rechnungsjahre 1990, 1991 und 1992 zugeleitet: Freie Deutsche Jugend e.V. FDJ Kommunistische Partei Deutschlands KPD Marxistische Partei DIE NELKEN DIE NELKEN Vereinigte Linke ------- Sämtliche für die Rechnungsjahre 1990 und 1991 nachgereichten Berichte sind unter dem Hinweis auf die Verspätung im zweiten Teil der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte für das Rechnungsjahr 1992 veröffentlicht worden (Drucksache 12/6863, S. 2, 108 ff.). Die Vereinigung ,,Deutsche Liga" hat Ende April 1994 einen Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 1991 eingereicht. Ebenfalls im April 1994 hat mir der Landesverband der PDS in Brandenburg einzelne Rechenschaftsberichte von Teilen der dort bei den letzten Landtagswahlen angetretenen Listenvereinigung PDS/LL, nämlich von Landesverbänden des USPD, der FDJ e.V. und der marxistischen Partei DIE NELKEN, für die Rechnungsjahre 1990 (2.Halbjahr), 1991 und 1992 übermittelt. Die Vereinigung ,,Ökologische Linke" hat im Juni 1994 einen Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 1992 vorgelegt. Diese Berichte werden in Kürze mit der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte für das Rechnungsjahr 1993 bekanntgemacht werden. 5.2Nicht veröffentlichte oder fehlende Rechenschaftsberichte Auch für das Rechnungsjahr 1992 muß festgestellt werden, daß immer noch zu wenige Parteien ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaftslegung nachgekommen sind. Von den zum 31. Dezember 1992 beim Bundeswahlleiter registrierten 68 politischen Vereinigungen, die gemäß § 6 Abs. 3 PartG bei diesem Parteiunterlagen hinterlegt haben und die größtenteils auch zum Kreis derjenigen gehören, deren Spenden und Mitgliedsbeiträge im Rechnungsjahr laut Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 1992 gemäß § 10b Abs. 2, § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) sowie § 9 Nr. 3b Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerlich abzugsfähig waren, haben lediglich 21 einen Bericht eingereicht, der von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert war. Darüber hinaus haben fünf Vereinigungen einen Rechenschaftsbericht vorgelegt, die nicht bzw. noch nicht beim Bundeswahlleiter registriert waren. Ferner haben vier Landesverbände von politischen Vereinigungen einen Bericht vorgelegt. Insgesamt ist dadurch die Zahl der abgegebenen veröffentlichungspflichtigen Rechenschaftsberichte gegenüber dem Vorjahr zwar um ein Viertel von 24 auf 30 gestiegen. Gleichwohl muß auch für 1992 festgestellt werden, daß weit weniger als die Hälfte der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Parteien oder politischen Vereinigungen, denen direkt oder indirekt staatliche Mittel zufließen, Rechenschaftsberichte eingereicht haben (vgl. Anhang 3). Einige politische Vereinigungen, wie die Bayernpartei, Die Mitte, die Menschlich Demokratische Allianz, die Liberalen Demokraten und der Unabhängige Frauenverband haben zwar Rechenschaftsberichte vorgelegt, diese beinhalteten aber erhebliche formelle Fehler. Insbesondere waren sie nicht von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden. Wegen dieser erheblichen Mängel habe ich davon abgesehen, diese Berichte zu veröffentlichen. Für die Zukunft behalte ich mir jedoch vor, auch diese Berichte mit dem Hinweis auf das fehlende Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zu veröffentlichen, um eine größtmögliche Transparenz auch in diesem Bereich zu erreichen. Andere Vereinigungen, wie die Autofahrer und Bürgerinteressen Partei, die Frauenpartei, die Naturgesetz Partei, die Mündigen Bürger und die Deutsche Jugend Partei beantragten zwar eine Fristverlängerung für die Vorlage ihrer Berichte oder gaben vor, einen solchen in Kürze einzureichen, eine Vorlage erfolgte bisher jedoch nicht. Bereits in meinen früheren Berichten hatte ich darauf hingewiesen, daß nicht verkannt wird, daß die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern für kleine und kleinste Parteien und Vereinigungen erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringt. Trotz der finanziellen Hürde konnten diese Organisationen von ihrer gesetzlichen Rechenschaftspflicht jedoch nicht befreit werden. Beim Gesetzgeber hatte ich angeregt, sich der Problematik bei der Neuregelung der Parteienfinanzierung anzunehmen. Der Gesetzgeber hat diese Empfehlung aufgegriffen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 PartG kann nunmehr bei Parteien, die keinen Anspruch auf unmittelbare staatliche Teilfinanzierung haben, die Prüfung des Rechenschaftsberichts auch durch einen vereidigten Buchprüfer erfolgen. 5.3Rechenschaftspflicht und Parteieigenschaft In meinem Vorjahresbericht habe ich darauf aufmerksam gemacht, daß einige politische Vereinigungen und Organisationen einen Rechenschaftsbericht eingereicht oder einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben, bei denen die Parteieigenschaft zweifelhaft ist (vgl. Drucksache 12/5575, S. 14 ff.). In diesem Zusammenhang hatte ich auch erwähnt, daß einige rechtsradikale Gruppierungen angesichts eines drohenden Vereinsverbots durch den Bundesminister des Innern einen Rechenschaftsbericht oder einen Antrag auf Fristverlängerung vorgelegt haben, um auf diese Weise einen angeblichen Parteistatus zu dokumentieren und dem drohenden Verbot entgegenzutreten. Auch im Rechnungsjahr 1992 haben einige Organisationen, bei denen unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Parteienbegriffs nach § 2 PartG die Parteieigenschaft zweifelhaft ist, Fristverlängerungen beantragt, ungeprüfte Rechenschaftsberichte eingereicht oder aber auch von Wirtschaftsprüfern testierte Berichte vorgelegt. Diese Vereinigungen sind größtenteils auch beim Bundeswahlleiter in seiner Übersicht registriert. Ferner haben wiederum zwei rechtsextremistische Organisationen, nämlich die FAP und die NL, durch die Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung versucht, einen Parteistatus und die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung zu dokumentieren. Gegenüber diesen beiden Vereinigungen, gegen die beim Bundesverfassungsgericht jeweils ein Verbotsverfahren anhängig ist, habe ich verdeutlicht, daß allein durch die Einreichung eines Rechenschaftsberichtes bzw. die Ankündigung, einen solchen vorzulegen, nicht der Eindruck erweckt werden kann, auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen. Trotz der vorhandenen Zweifel an der Parteieigenschaft einiger Organisationen wurden auch im Rechnungsjahr 1992 alle eingereichten und von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten Berichte veröffentlicht. Dies geschah in erster Linie, um dem Anliegen der Öffentlichkeit nach möglichst hoher Transparenz Rechnung zu tragen, zumal Mitgliedsbeiträge und Spenden an diese Organisationen überwiegend steuerlich abzugsfähig sind, diese also insoweit indirekt an der staatlichen Steuerprivilegierung teilhaben. Andererseits sind aber auch die Teile von Listenvereinigungen, die als Bestandteil der Listenvereinigungen BÜNDNIS 90/GRÜNE/NEUES FORUM/Unabhängiger Frauenverband (UFV) und PDS/Linke Liste bei den Landtagswahlen in den neuen Bundesländern sowie bei der ersten gesamtdeutschen Wahl angetreten sind und sich teilweise als Parteien, teilweise als politische Vereinigungen verstanden wissen wollen, ausdrücklich aufgefordert worden, ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte einzureichen. Diese Listenvereinigungen waren größtenteils aufgrund einschlägiger landesgesetzlicher Regelungen anspruchsberechtigt für die Gewährung von Abschlagszahlungen auf zukünftige Wahlkampfkostenerstattungen. Auf Bundesebene ermöglichte erst das Gesetz über besondere Maßgaben für die Anwendung des Parteiengesetzes vom 8. November 1993 (BGBl. I S. 1862) die Gewährung von Abschlagszahlungen auf die nächste Wahlkampfkostenerstattung für die Bundestagswahl 1994. Dieses Gesetz bestimmte gleichzeitig, daß Listenvereinigungen auch den Vorschriften über die Rechenschaftslegung unterliegen. Bei der Neuregelung des Parteiengesetzes wurden diese rechtlichen Vorgaben aufgegriffen, indem klargestellt wurde, daß auch Listenvereinigungen grundsätzlich Abschlußzahlungen erhalten können (§ 39 Abs. 1 PartG). Bestand und besteht insoweit für die Listenvereinigungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene die Möglichkeit, staatliche Mittel in Form von Abschlußzahlungen zu erhalten, so sind diese andererseits, ebenso wie Parteien, verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht einzureichen. Diese Verpflichtung hat natürlich um so mehr Gültigkeit, als sich Teile der Listenvereinigungen als eigenständige Parteien verstehen. Die Mehrheit der Listenpartner der oben genannten Listenvereinigungen ist dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Bei den im BÜNDNIS 90/GRÜNE/NEUES FORUM/UFV zusammengeschlossenen Listenpartnern standen noch ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte des UFV für die Jahre 1990, 1991 und 1992 aus. Der UFV hatte zwar bei mir Berichte vorgelegt, diese waren aber nicht wie vom Gesetz vorgegeben von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern lediglich von einem Steuerberater geprüft und testiert worden. Die Testate wurden zwischenzeitlich nachgeholt, so daß die Berichte in Kürze veröffentlicht werden können. Bei den Partnern der Listenvereiningung PDS/LL fehlten teilweise noch ordnungsgemäße Berichte der Marxistischen Partei DIE NELKEN, der USPD, der FDJ e.V. und der Vereinigten Linken (vgl. im einzelnen auch unter 5.7 Beanstandungen und Empfehlungen). 5.4Rechenschaftspflicht und Steuervergünstigung In meinen Vorjahresberichten (zuletzt Drucksache 12/5575, S. 20) habe ich wiederholt darauf hingewiesen, daß die vorgeschriebene Rechenschaftspflicht als solche wie auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist zur Einreichung der Rechenschaftsberichte von zu wenigen Parteien beachtet wird. Auch wenn dies in der Regel nur für kleinste Parteien gilt, die bereits wegen ihres geringen Stimmenanteils keinen Anspruch auf staatliche Mittel haben und die daher von der einzigen Sanktionsvorschrift des § 23 Abs. 4 PartG nicht erfaßt waren, sind sie der Publizitätspflicht genauso wie alle übrigen Parteien unterworfen. Nicht zuletzt müssen auch sie gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 den ,,Rechenschaftsbericht der Partei (...) dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung (vorlegen)". Da der bloße Appell, der gesetzlichen Verpflichtung Folge zu leisten, in der Vergangenheit nicht dazu beitragen konnte, in diesem Bereich eine Transparenz der Parteienfinanzierung zu schaffen bzw. zu erhöhen, habe ich beim Gesetzgeber, zuletzt mit Schreiben vom 20. Oktober 1993, angeregt, Überlegungen anzustellen, ob weitere Sanktionen erforderlich sind. Insbesondere habe ich vorgeschlagen, das Steuerprivileg in bezug auf Spenden und Mitgliedsbeiträge davon abhängig zu machen, daß die begünstigte Partei einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht eingereicht hat. Der Gesetzgeber hat diese Anregung nicht aufgegriffen. Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1993, gestützt auf einen Bericht des Bundesministers der Finanzen, erklärt, daß er die vorgeschlagene Änderung, die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Prüfung der Veröffentlichung des letzten Rechenschaftsberichtes der Parteien abhängig zu machen, für nicht praktikabel halte. Der Vorschlag würde zu einem unvertretbaren Verwaltungsmehraufwand führen. Wenn ein zusätzlicher Sanktionsmechanismus gesucht werde, so müsse dieser im Parteiengesetz zu Lasten der Parteien und nicht im Steuerrecht zu Lasten der Spender geregelt werden. Dem Vernehmen nach ist auch in den Wahlausschüssen die notorische Verletzung der Rechnungslegungspflicht bei der Zulassung der Parteien zu den zahlreichen Wahlen im Jahre 1994 erörtert worden. Wohl in Ermangelung eindeutiger gesetzlicher Vorgaben wurde davon abgesehen, die Zulassung zu verweigern, obwohl die betreffenden Parteien zum Teil noch nie einen Rechenschaftsbericht eingereicht hatten. Auch wenn letzteres als Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der jeweiligen Partei bewertet worden ist, sahen sich die Wahlausschüsse offenbar gehindert, alleine deswegen die Zulassung zu verweigern. Der Gesetzgeber und die ihm zuarbeitende Kommission unabhängiger Sachverständiger (vgl. § 18 Abs. 6 und 7 PartG und Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994, BGBl. I S. 142 ff., 148)4) sollten bei nächster Gelegenheit den gesetzgeberischen Handlungsbedarf nochmals prüfen. 5.5Unentgeltliche Leistungen der Parteimitglieder Nach § 26 Abs. 1 PartG ist eine Einnahme, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 2 PartG) nichts besonderes gilt, jede der Partei von außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. § 27 Abs. 3 PartG bestimmt, daß bei der Einnahmenrechnung Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen oder die einen Einnahmewert von 1000 DM nicht übersteigen, unberücksichtigt bleiben können. Im Umkehrschluß zu dieser Bestimmung war es durchaus zulässig, derartige Leistungen in der Einnahmerechnung aufzunehmen. Dies wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1986 (BVerfGE 73, 70 [89]) bestätigt. In meinen Vorjahresberichten habe ich diese besondere Problematik der Einbeziehung unentgeltlicher Leistungen der Parteimitglieder in die Einnahmenrechnung eingehend thematisiert (Drucksache 12/3113, S. 8 ff. und 12/5575, S. 19 ff.) und auf die besonderen Gefahren des Mißbrauchs gerade für kleine Parteien hingewiesen. Ziel dieser kleinen Parteien war es, ,,buchmäßig" die Eigeneinnahmen erhöhen zu können, um so einer Verrechnung nach § 18 Abs. 7 PartG wegen Überschreitens der sog. Staatsquote von 50 % zu entgehen. Die Prüfung nach § 18 Abs. 7 PartG a.F. hatte bei den REP 1990 dazu geführt, daß ihnen im Wege der Verrechnung fast 15 Mio. DM nicht ausgezahlt worden sind. Zu den Einzelheiten sei auf die Ausführungen in meinem letzten Bericht ausdrücklich hingewiesen. Wie im Vorjahr haben die Parteien DIE GRAUEN und REP unentgeltliche Leistungen ihrer Parteimitglieder in die Einnahmenrechnung aufgenommen. Die GRAUEN weisen Eigenleistungen in Höhe von 1,5 Mio. DM von 21 namentlich aufgeführten Vorstandsmitgliedern aus (Drucksache 12/6140, S. 213f.). Die Einzelleistungen belaufen sich von 6600 DM bis auf 360000 DM (für die Parteivorsitzende Trude Unruh). Der durchschnittliche Betrag beläuft sich auf über 70000 DM. Die REP verbuchen 1992 knapp 9,7 Mio. DM für unentgeltliche Eigenleistungen (Drucksache 12/6863, S. 28 f.). Hiervon entfallen ca. 6,1 Mio. DM auf regelmäßige Leistungen von Funktionären der Partei (Vorsitzender bis Redakteur) und 3,6 Mio. DM auf unregelmäßige Einzelleistungen, die individuell abgerechnet worden sind. Erstmals hat auch die ÖDP von der nach altem Recht noch möglichen Einbeziehung unentgeltlicher Leistungen in die Einnahmenrechnung Gebrauch gemacht. Die Partei hat in Form einer Nebenrechnung insgesamt 1,3 Mio. DM an unentgeltlichen Eigenleistungen bilanziert (Drucksache 12/6863, S. 86 f.) Die Eigenleistungen betragen zwischen 750 und 44960 DM. Bereits im Vorfeld der Rechenschaftslegung für das Vorjahr waren die GRAUEN und die REP wie auch deren Wirtschaftsprüfer mehrfach und eindringlich darauf hingewiesen worden, daß in diesem Bereich die Gefahr des Mißbrauchs und des Ausstellens von Gefälligkeitsbescheinigungen sehr groß ist und die Verantwortlichen der Partei hier besonders gewissenhaft darauf zu achten haben, daß die als Einnahmen in Ansatz gebrachten Leistungen tatsächlich erbracht und durch Einzelnachweis lückenlos belegt worden sind. Ebenso wurde auch die ÖDP im Hinblick auf die Rechenschaftslegung 1992 auf diese Gefahren ausdrücklich hingewiesen. Allen Parteien wurde deutlich gemacht, daß gerade den Wirtschaftsprüfern hier eine besondere Pflicht zur gewissenhaften materiellen Prüfung der Rechenschaftsberichte obliegt. Bei den GRAUEN wurde zwischenzeitlich von Privatpersonen Strafanzeige erstattet. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft in Bonn anhängig. Mit Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer wurde die Thematik Ende 1993 nochmals ausführlich diskutiert. Dabei wurde die Mißbrauchsgefahr in diesem Bereich intensiv erörtert. Für die Bilanzierung dieser unentgeltlichen Leistungen wurde es als sachgerecht angesehen, diese Leistungen eigenständig außerhalb der eigentlichen Rechenschaftslegung im Rahmen der Erläuterungen zum Rechenschaftsbericht unter Hinweis auf die Regelung des § 18 Abs. 7 PartG a. F. aufzuführen. Dies schließt eine weitere Erläuterung über die Art der Leistung mit ein. Allein die ÖDP hat daraufhin die unentgeltlichen Leistungen in Form einer Nebenrechnung bilanziert. Bei den GRAUEN und den REP, die ihren Rechenschaftsbericht schon vorgelegt hatten, sind die Leistungen noch in der Einnahmenrechnung ausgewiesen worden. Gleichzeitig wurden die Leistungen innerhalb der Erläuterungen nochmals seperat angeführt, so daß sie ohne großen Aufwand aus den Einnahmen herausgerechnet werden können (vgl. unter 7.2.2 Spenden der Sonstigen Parteien und 8.2.1 Personalausgaben der Sonstigen Parteien). Aus diesem Grunde konnte auf eine Korrektur der Berichte verzichtet werden. In meinem letzten Bericht hatte ich angeregt, daß sich der Gesetzgeber dringend dieser Problematik bei der Neuregelung der Parteienfinanzierung annehmen und den mißlichen Zustand beseitigen sollte. Dieser Anregung ist er gefolgt, indem er in § 26 Abs. 4 PartG hervorgehoben hat, daß die Mitarbeit von Bürgern in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolgt und Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, nunmehr als Einnahmen unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig bestimmt § 18 Abs. 5 PartG für die jährliche Prüfung der relativen Obergrenze, daß die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten darf. Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber verhindern, daß die Eigeneinnahmen einer Partei künstlich erhöht werden, in dem üblicherweise unentgeltliche Leistungen als Einnahmen verbucht werden. Der Gesetzgeber hat es lediglich als zulässig erachtet, daß derartige Leistungen aus Transparenzgründen im Rechenschaftsbericht aufgelistet werden. Bei der Ermittlung der Einnahmen der Parteien bleiben sie jedoch unberücksichtigt (vgl. Beschluß und Bericht des federführenden Innenausschusses des Deutschen Bundestages, Drucksache 12/6090, S. 23). In Zukunft bleiben die den Parteien gewährten unentgeltlichen Sach-, Werk- und Dienstleistungen sowohl in der Einnahmenrechnung als auch bei der Berechnung der relativen Obergrenze unberücksichtigt. Diese Grundentscheidung gilt schon für die Zahlungen auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 40 PartG. Zwar wird hierbei in Ermangelung konkreter Zahlen ,,übergangsweise" auf die Beiträge und Spenden der Rechnungsjahre 1991 und 1992 zurückgegriffen. Im Gegensatz zu den in § 39 PartG geregelten, ebenfalls erst 1994 zahlbaren Abschlußzahlungen für die vergangenen Jahre, handelt es sich aber bei den Zahlungen nach § 40 PartG um die staatliche Teilfinanzierung nach neuem Recht. Damit sind die nach dem bisherigen PartG für die Staatsquotenberechnung nach § 18 Abs. 7 PartG a. F. einbeziehbaren unentgeltlichen Sach-, Werk- und Dienstleistungen bei der Anwendung des neugefaßten Parteiengesetzes für die jährlich festzusetzenden staatlichen Mittel nicht zu berücksichtigen, und zwar weder bei der Berechnung des Anteils der den staatlichen Zuschuß auslösenden Beiträge und Spenden in den Jahren 1991 und 1992, noch bei der Prüfung der Überschreitung der relativen Obergrenze. Eine Berücksichtigung der unentgeltlichen Leistungen der Parteimitglieder in der Einnahmenrechnung ist somit letztmalig bei der nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG geforderten Staatsquotenberechnung nach altem Recht möglich (vgl. auch 7.3 Staatsquotenprüfung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG). Die REP haben am 10. Juli 1994 wegen der Neuregelung über die Nichteinbeziehung der unentgeltlichen Leistungen in die Einnahmerechnung bzw. in die Berechnung der staatlichen Mittel beim Bundesverfassungsgericht Organklage erhoben (2 BvE 3/94). Über die weitere Entwicklung kann noch nichts berichtet werden. 5.6Rechenschaftslegung der PDS Die Richtigkeit der Rechenschaftslegung der PDS, insbesondere jene für das Rechnungsjahr 1990, ist Anfang des Jahres sowohl in den Medien als auch von einigen Mitgliedern der ,,Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR" (UKPV) bezweifelt worden. Dabei wurde aus der UKPV vorgetragen, daß die PDS Gelder in Höhe von über 14 Mio. DM als Spende unter dem Titel ,,Unterstützung linker Bewegungen im Ausland" in ihrem Rechenschaftsbericht 1990 ausgewiesen habe, diese Gelder jedoch tatsächlich auf einem Luxemburger Konto für Eigenzwecke ,,geparkt" und damit dem Zugriff der treuhänderischen Verwaltung entzogen habe. Hinsichtlich der Rechenschaftsberichte der Jahre 1991 und 1992 wurde der Verdacht geäußert, die Partei habe ihre untersten Parteigliederungen, die sog. Basisorganisationen, nicht mit in die Rechenschaftslegung einbezogen. Die Partei habe bei einigen Landesverbänden in den neuen Bundesländern lediglich über den Vorstand des Landesverbandes und diesem nachgeordnete Kreis- oder Bezirksverbände Rechenschaft gelegt. Bei anderen Landesverbänden sei hingegen von Landesverbänden und diesen nachgeordneten Gebietsverbänden die Rede. Die Basisorganisationen der Partei seien, so die Vermutung der Kommission, bei dieser Bilanzierung teilweise nicht mit erfaßt. In meinem letzten Bericht hatte ich darauf hingewiesen, daß die Rechenschaftsberichte der PDS so eingehend wie bei kaum einer anderen Partei geprüft worden sind (vgl. Drucksache 12/5575, S.18). Im Rahmen dieser Prüfung sind sowohl die UKPV als auch die Treuhandanstalt Direktion Parteivermögen mehrfach im Wege der Amtshilfe beteiligt worden. Diese Prüfung führte nicht zuletzt dazu, daß die Partei ihren Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 1990 vollständig überarbeiten mußte. Gleichzeitig hat die Partei dabei nochmals öffentlich und urkundlich versichern müssen, daß sie auf ihr gesamtes Auslandsvermögen verzichtet. Während der Prüfung des Berichtes, die weit über ein Jahr gedauert hat, sind keine staatlichen Leistungen, seien es Wahlkampfkostenerstattungen oder Chancenausgleichszahlungen, für die die Partei grundsätzlich anspruchsberechtigt war, geflossen. Weder im ursprünglichen Rechenschaftsbericht für das Jahr 1990, der noch nach DDR-Kriterien erstellt worden war, noch in dem vollständig überarbeiteten, den Erfordernissen des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsbericht war ein Betrag von 14 Mio. DM als ,,Unterstützung linker Bewegungen" ausgewiesen worden. Dies war nach den gesetzlichen Vorgaben auch nicht erforderlich. Durch das ,,Entdecken" des Betrages auf dem Luxemburger Konto war daher der Rechenschaftsbericht nicht unrichtig geworden. Die Prüfung der Berichte für die Rechnungsjahre 1991 und 1992 machte Korrekturen und Nachbesserungen erforderlich. Auch hierbei sind die UKPV und die Treuhandanstalt eingehend beteiligt worden. Im Rahmen der Prüfung ist auch die Rechenschaftslegung betreffend der Basisorganisationen hinterfragt worden. Die Partei hat dabei mit Bestätigung ihres Wirtschaftsprüfers versichert, daß Einnahmen, Ausgaben und Vermögen der Basisorganisationen selbstverständlich in der Rechnungslegung enthalten seien. Die Positionen seien in den Angaben zum Kreis- bzw. Bezirksverband enthalten. Auf die Prüfung der Rechenschaftsberichte der in den Listenvereinigungen PDS/Linke Liste zusammengeschlossenen Parteien und Vereinigungen wird unten im Gliederungspunkt 5.7 Beanstandungen und Empfehlungen eingegangen. Vor dem Hintergrund der von Mitgliedern der Kommission und Teilen des Sekretariats der UKPV nunmehr vor Abschluß eines beabsichtigten Vergleichs erneut erhobenen Vorwürfe, insbesondere zum Rechenschaftsbericht 1990, ist die Partei sowie deren Wirtschaftsprüfer Anfang des Jahres 1994 nochmals um Stellungnahme gebeten worden. Die Partei trägt unwidersprochen vor, daß die Bilanzierung der 14 Mio. DM als Ausgaben der Rechtslage entsprochen habe. Sie habe das Geld einem Treuhänder zur Unterstützung linker Bewegungen im Ausland gegeben. Damit hätte sie keine Verfügungsgewalt mehr über das Geld gehabt. Warum der Treuhänder das Geld nicht zweckentsprechend ausgezahlt habe, sei ihr nicht bekannt. Nach ihrem Willen könne es nach wie vor diesem Zweck zugeführt werden. Wenn dies wegen der Beschlagnahme durch die UKPV bzw. Treuhandanstalt nicht mehr möglich sei, handele es sich um Auslandsvermögen, auf das sie -- unstreitig -- verzichtet habe. Es seien auch keine Gelder von etwaigen ausländischen Konten in die Partei geflossen. Da mir in meiner Funktion als mittelverwaltende Behörde anders als der UKPV keine eigenständige Ermittlungsbefugnis zukommt, muß ich die von der PDS gemachten und von ihrem Wirtschaftsprüfer bestätigten schlüssigen und nicht falsifizierten Erklärungen als wahr zugrunde legen. Ob tatsächlich finanzielle Mittel über ausländische Konten eines Treuhänders der Partei in die Partei zurückgeführt wurden, kann mit den mir rechtlich gegebenen Mitteln nicht überprüft werden. Dies ist Aufgabe der UKPV. 5.7Beanstandungen und Empfehlungen Nach § 23 Abs. 3 PartG habe ich zu prüfen, ob die Rechenschaftsberichte den Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes entsprechen. Dabei handelt es sich um eine Schlüssigkeitsprüfung. Der Gesetzgeber ging bei der Abwägung zwischen der verfassungsmäßig gewährleisteten Parteienfreiheit sowie dem damit einhergehenden Recht auf ,,Staatsfreiheit" einerseits und dem Gesichtspunkt einer möglichst hohen Transparenz andererseits davon aus, daß mit der materiellen Prüfung der Rechenschaftsberichte durch unabhängige Wirtschaftsprüfer, durch die Veröffentlichung der Berichte als Bundestagsdrucksache sowie durch den Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages über diese Berichte und die Entwicklung der Parteienfinanzen eine hinreichende öffentliche Kontrolle gewährleistet sei. Die diesseitige Schlüssigkeitsprüfung schließt es nicht aus, daß bei von Amts wegen bekanntgewordenen Unstimmigkeiten und bei unvollständigen Angaben eine Abklärung erfolgt. Dabei wird die betroffene Partei -- ggf. unter Einbeziehung ihres Wirtschaftsprüfers -- zur Stellungnahme aufgefordert. Dies ist auch in früheren Jahren geschehen. Als Gesamtergebnis der Prüfung aller Rechenschaftsberichte für das Rechnungsjahr 1992 kann festgehalten werden, daß die eingereichten und veröffentlichten Berichte überwiegend den Vorschriften des Sechsten bzw. nunmehr Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes entsprechen. Die Prüfung der Berichte für das Rechnungsjahr 1992 hat gleichzeitg deutlich gemacht, daß die Parteien bei der Rechnungslegung sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen sind. Ein Vergleich mit den Rechenschaftslegungen in der Vergangenheit zeigt ferner, daß die Qualität der Rechenschaftsberichte in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. Die meisten Parteien und Vereinigungen haben viel Mühe und Arbeit aufgewandt, um ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen und eine möglichst hohe Transparenz zu erzielen. Diese in den letzten Jahren kontinuierlich verbesserte Rechenschaftslegung zeigt zugleich, welchen hohen Stellenwert die Darlegung der Finanzverhältnisse für die einzelnen Parteien selbst besitzt. Im Gegensatz zu den Vorjahren waren insoweit auch nur relativ wenige und weitgehend geringfügige Beanstandungen vorzunehmen. Abgesehen von den nicht durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Berichten entsprechen lediglich die Rechenschaftsberichte der Marxistischen Partei DIE NELKEN sowie die Berichte von weiteren Teilen der Listenvereinigung PDS/LL wie Vereinigte Linke, FDJ e.V. und USPD noch nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes. Sämtliche betroffene Parteien und Vereinigungen sind angehalten worden, ihre Berichte entsprechend zu überarbeiten. Im einzelnen waren im Rahmen meiner Prüfung folgende Beanstandungen und Empfehlungen gegenüber einzelnen Parteien zu treffen. Einhaltung der Frist zur Abgabe des Rechenschaftsberichts Wie bereits oben zu Punkt 5 erwähnt, habe ich auch im Rechnungsjahr 1992 einigen Parteien auf deren begründeten Antrag die Frist zur Abgabe des Rechenschaftsberichts bis zum 31. Dezember 1993 verlängert. Während die meisten Parteien innerhalb des Verlängerungszeitraums ihren Rechenschaftsbericht eingereicht haben, ist diese Frist von einigen Parteien und Vereinigungen wiederum nicht beachtet worden. Die Berichte der Parteien, die Anfang 1994 eingegangen waren, konnten zum Teil noch in der zweiten Veröffentlichung bekanntgemacht werden. Bei den übrigen Vereinigungen stehen die Berichte noch aus. Eine unmittelbare Rechtsfolge wurde bisher an einen verspätet eingereichten Rechenschaftsbericht nicht geknüpft. Das Parteiengesetz sah zwar in § 23 Abs. 4 PartG a. F. vor, daß staatliche Zahlungen in Form der Wahlkampfkostenerstattung oder des Chancenausgleichs nicht erfolgen dürfen, ,,solange ein den Vorschriften des Sechsten Abschnittes (des Parteiengesetzes) entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist". Doch konnte ein solcher Anspruch wieder aufleben, sobald der Bericht -- auch über den Zeitraum der Fristverlängerung hinaus -- eingereicht wurde. Eine Ausschlußfrist bestand nicht. Manche Partei, so z.B. die Bayernpartei und die Autofahrer- und Bürgerinteressenpartei, sah sich aus diesem Grunde erst dann zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts veranlaßt, als sie Aussicht auf staatliche Leistungen hatte oder sich zumindest Chancen auf solche Leistungen ausrechnete. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung besteht jedoch unabhängig von der Gewährung direkter staatlicher Zuwendungen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 hatte ich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung der Parteienfinanzierung den federführenden Innenausschuß sowie die mitberatenden Ausschüsse nochmals auf diese mißliche Gesetzeslage aufmerksam gemacht. Hierbei hatte ich angeregt, einen Anspruchsverlust sowohl für staatliche Mittel auf Zuwendungen als auch auf Wählerstimmen vorzusehen, wenn der fällige Rechenschaftsbericht einer Partei nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres vorliegt. Der Gesetzgeber hat diese Anregung teilweise aufgenommen und eine gestufte Ausschlußfrist für die Abgabe der Rechenschaftsberichte normiert. Nach dem nunmehr geltenden § 23 Abs. 4 PartG darf der Präsident des Deutschen Bundestages staatliche Mittel für eine Partei nach §§ 18 und 19 PartG nicht festsetzen, solange ein den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist. Maßgeblich für Zahlungen nach § 18 PartG ist jeweils der für das vorangegangene Jahr vorzulegende Rechenschaftsbericht. Hat eine Partei diesen Rechenschaftsbericht nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres eingereicht, erfolgt die staatliche Festsetzung ohne Berücksichtigung der Zuwendungen an die Partei, die ihren Rechenschaftsbericht nicht eingereicht hat (§ 19 Abs. 4 Satz 2 PartG). Wird der Bericht auch nicht bis Ende des darauffolgenden Jahres eingereicht, verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel insgesamt, also auch im Hinblick auf die erzielten Wählerstimmen (§ 23 Abs. 4 Satz 3 PartG). Gliederung des Rechenschaftsberichtes Die vom Parteiengesetz in § 24 Abs. 1 Nr. 1 PartG vorgegebene Gliederung der Einnahmen wurde von einer politischen Vereinigung (BGD) nicht eingehalten. In den Berichten der Partei für die Rechnungsjahre 1990, 1991 und 1992 wurden neben den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen von Gliederungen ,,Einnahmen aus Spenden der Privateigentumssicherung" sowie ,,Bürgschaften und Privateinlagen" bilanziert. Derartige Einnahmekategorien kennt das Parteiengesetz nicht. Die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 PartG vorgenommene Aufgliederung der Einnahmepositionen ist insoweit abschließend. Nach Rückfrage bei der Vereinigung konnten diese Positionen den Vorgaben des Parteiengesetzes entsprechend zugeordnet werden. Vorlage von Rechenschaftsberichten einzelner Landesverbände Teile der in der Listenvereinigung PDS/LL verbundenen Organisationen haben bei mir bzw. bei einigen Landtagen in den neuen Bundesländern jeweils für einen Landesverband Rechenschaftsberichte eingereicht. Rechenschaftsberichte einer Gliederung sind jedoch lediglich ein Bestandteil des nach § 23 PartG einzureichenden Rechenschaftsberichtes der Gesamtpartei. Nach § 23 Abs. 1 PartG hat der Vorstand einer Partei über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. In den Bericht der Gesamtpartei sind nach § 24 Abs. 1 PartG die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Sofern weitere Landesverbände bestehen und ein Bundesverband existiert, ist allein der Bericht der Gesamtpartei maßgeblich. Durch die Vorlage des Berichtes lediglich eines Landesverbandes wird der Berichtspflicht nur unvollständig nachgekommen. Lediglich wenn ein Listenpartner nicht Partei im Sinne des PartG ist, sondern eine sonstige politische Vereinigung, ist eine Rechenschaftslegung nur bezogen auf diese Landesgliederung zulässig. Zwischenzeitlich haben die KPD und DIE NELKEN einen Gesamtbericht vorgelegt. Bei anderen Vereinigungen (fdj, USPD, Vereinigte Linke) sind die Berichte vor kurzem teilweise eingegangen. Sie konnten noch nicht abschließend geprüft werden. Zahlungen nach § 39 Abs. 1 PartG sind daher an diese Gruppierungen noch nicht erfolgt. Ausweisung der Mitgliederzahl Einige politische Vereinigungen (KPD, DIE NELKEN) hatten in ihren Rechenschaftsberichten entgegen der in § 24 Abs. 6 PartG enthaltenen Verpflichtung, die ,,Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Jahresende (...) zu verzeichnen" keine Angaben über die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder gemacht. Die KPD hat die Angaben der Mitgliederzahlen nachgereicht. Diese konnten bei der Veröffentlichung der Berichte berücksichtigt werden. Publizitätspflicht von ,,Großspenden" Nach § 25 Abs. 2 PartG sind Spenden an eine Partei oder an einen bzw. mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20000 DM übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Einige Parteien haben in ihren Rechenschaftsberichten trotz relativ hoher Spendeneinnahmen keine Angaben zu dieser Position gemacht, so daß grundsätzlich davon ausgegangen werden konnte, daß keine derartigen publizitätspflichtigen Spenden eingegangen sind. Dies wurde durch Nachfragen im Einzelfall auch bestätigt. Gleichwohl wäre es für die zukünftige Rechenschaftslegung wünschenswert, wenn eine Partei, die keine publizitätspflichtige Spende erhalten hat, dies auch im Rechenschaftsbericht dokumentiert. Nachmeldung von ,,Großspenden" Auch im Rechnungsjahr 1992 kam es wiederum bei einigen Parteien (GRÜNE, F.D.P.) zu einer Nachmeldung einer veröffentlichungspflichtigen Spende aus dem Vorjahr. Darüber hinaus meldete die CDU eine Spende für das Rechnungsjahr 1989 nach. Der Grund für die Nachmeldungen lag -- wie in der Vergangenheit -- darin, daß verschiedene Einzelspenden an unterschiedliche Gliederungen geleistet wurden, die erst in der Addition eine veröffentlichungspflichtige Spende ergaben. In den Gesamtspenden des Rechenschaftsberichts von 1989 bzw. 1991 waren diese Spenden allerdings bereits enthalten. Die Spenden aus den Jahren 1991 und 1989 sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei veröffentlicht worden (Drucksache 12/6140, S. 47, 96, 127). Bilanzierung von Forderungen als Rückstellungen Bei der NPD mußte festgestellt werden, daß die Forderungen der Bundesrepublik Deutschland auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen auf die Wahlkampfkostenerstattungen für die Bundestagswahl 1990 unter dem Gliederungspunkt ,,Rückstellungen" innerhalb der Vermögensrechnung verbucht worden waren. Unter diesem Gliederungspunkt sind jedoch nur solche Forderungen zu bilanzieren, deren Bestehen oder Fälligkeit noch nicht genau spezifiziert werden kann. Bei der NPD steht diese Forderung auf Rückzahlung der staatlichen Leistungen an die Bundesrepublik Deutschland jedoch durch rechtskräftiges Urteil des VG Köln vom 28. November 1991 (Az.: VG Köln 16 K 390/91) spätestens mit Rechtskraft des Urteils Anfang 1992 fest. Aus diesem Grunde hätte die Forderung unter dem Gliederungspunkt ,,Sonstige Verbindlichkeiten" aufgeführt werden müssen. Diese Ansicht wird auch von der Wirtschaftsprüferkammer geteilt. Die Partei ist unter Einbeziehung ihres Wirtschaftsprüfers daher aufgefordert worden, diesbezügliche Angaben in ihrem Bericht zu überprüfen und insoweit zu korrigieren. Die Partei hat ihre Angaben zwischenzeitlich mit Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers nachgebessert. In diesem Zusammenhang sei nochmals der Hinweis gegeben, daß Änderungen des Rechenschaftsberichts von dem Wirtschaftsprüfer ebenfalls geprüft und bestätigt werden müssen. Erläuterung der ,,Sonstigen Einnahmen" § 27 Abs. 2 Satz 3 PartG, wonach ,,Sonstige Einnahmen" im Rechenschaftsbericht aufzugliedern und zu erläutern sind, soweit sie bei einer Parteigliederung 5 % der Gesamteinnahmen ausmachen, ist lediglich bei einer Partei nicht beachtet worden (CSU). Nachdem die betroffene Partei um Korrektur ihrer Angaben gebeten worden war, konnte dieser Mangel unmittelbar abgestellt und die Korrektur bei der Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts berücksichtigt werden. Identität der Summen der Zuschüsse von und an Gliederungen Wie in der Vergangenheit stimmten die Zahlenangaben für die Zuschüsse an Parteigliederungen bei den Einnahmen und für die Zuschüsse von diesen bei den Ausgaben bei einer Partei (PDS) nicht überein. Sie wiesen hier eine Differenz von 35536,18 DM aus. Da es sich bei den Zuschüssen an bzw. von Gliederungen um einen rein innerparteilichen Geldtransfer handelt, müßten diese Zahlungen im Regelfall identisch sein. Sind sie es nicht, sollte die Abweichung erläutert werden. Die betreffende Partei ist auf diese Unstimmigkeit der Rechenschaftslegung aufmerksam gemacht und um entsprechende Erläuterung der Differenzen gebeten worden. Die Partei begründet die Zahlenunterschiede damit, daß Gliederungen der Partei Zuschüsse von anderen Gliederungen zur Finanzierung gemeinsamer politischer Aktivitäten erhalten und vereinnahmt haben, die in den mitfinanzierenden Gliederungen als Ausgaben für Öffenlichkeitsarbeit ausgewiesen wurden. Diese Erläuterung wurde in den betreffenden Rechenschaftsbericht eingearbeitet. Die Partei wurde nochmals eindringlich darauf hingewiesen, daß eine solche falsche Verbuchung in Zukunft zu vermeiden sei. Kundgabe politischer Äußerungen in der Rechenschaftslegung Eine politische Vereinigung (BGD) hat in ihren Rechenschaftsberichten unter dem Gliederungspunkt ,,Erläuterungen" in nicht unerheblichem Maße politische Willensäußerungen kundgetan, die in keinem Zusammenhang mit der hier geforderten Rechenschaftslegung standen. Insbesondere wurden unter diesem Gliederungspunkt politische Inhalte und Ziele propagiert, die einerseits einen Parteistatus begründen, andererseits wohl zur Verbreitung allgemeinpolitischer Ansichten der Partei beitragen sollten. Das Parteiengesetz ermöglicht zwar in § 24 Abs. 8 PartG (§ 24 Abs. 7 a. F.) den Parteien, ihren Rechenschaftsberichten kurzgefaßte Erläuterungen beizufügen. Derartige Erläuterungen sind allerdings nur im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung zu sehen. Sinn und Zweck der Rechenschaftslegung ist es wie oben dargelegt (vgl. unter 4. Die verfassungsrechtliche Pflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung), die Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei sowie darüber, wer hinter einer Partei steht, zu informieren. Die Darstellung politischer Ansichten und Ziele sollte unterdessen im Rechenschaftsbericht unterbleiben. Gehen die politischen Äußerungen gar soweit, daß darin möglicherweise eine aktive Verbreitung einer mit dem Grundgesetz im Widerspruch stehenden Aussage verbunden ist, so liegt darin ein rechtsmißbräuchliches Handeln. Derartige Äußerungen können insoweit als gegenstandslos betrachtet werden (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluß vom 5. Oktober 1993, in: NJW 1994, S. 1077). Die entsprechenden Passagen in einem der vorgelegten Rechenschaftsberichte wurden dementsprechend nicht mitveröffentlicht. Rechenschaftslegung für das Rechnungsjahr 1990 Bereits in meinem Bericht über die Rechenschaftsberichte der Parteien für das Rechnungsjahr 1989 hatte ich darauf hingewiesen, daß sich die Rechenschaftspflicht auch im Jahr der Wiedervereinigung auf das gesamte Rechnungsjahr 1990 beziehen muß (vgl. Drucksache 12/1100, S. 42 f.). Teile der Listenvereinigung PDS/LL haben jedoch für das Rechnungsjahr 1990 lediglich Berichte für das zweite Halbjahr vorgelegt. Die Rechenschaftslegung für das Rechnungsjahr 1990 ist insoweit unvollständig. Die Rechenschaftspflicht nach dem Parteiengesetz erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr. Auch wenn nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 910, Anlage 1 Kapitel 2 Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 1) das Parteiengesetz der Bundesrepublik Deutschland erst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts, nämlich am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, ändert dies nichts daran, daß nach § 23 Abs. 1 PartG der Vorstand einer Partei ,,über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, ... in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben hat". Von den betroffenen Vereinigungen hat bisher lediglich die KPD für das gesamte Rechnungsjahr 1990 einen entsprechenden Bericht vorgelegt. Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bei Teilen der Listenvereinigung PDS/LL mußte festgestellt werden, daß der Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen entsprach. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Wirtschaftsprüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, ,,daß nach pflichtgemäßer Prüfung aufgrund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1 PartG) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht". Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Einzelne Prüfvermerke auf den Rechenschaftsberichten von Teilen der Listenvereinigungen beziehen sich jedoch lediglich darauf, daß sich das Zahlenwerk des jeweiligen Rechenschaftsberichtes aus den Buchungsunterlagen nachweisen läßt. Damit wird den strengen Anforderungen an das Parteiengesetz nicht genüge getan. Die vorgelegten Rechenschaftsberichte der KPD sind daraufhin von der Vereinigung nochmals überarbeitet worden. Die Korrekturen konnten bei der Veröffentlichung der Berichte berücksichtigt werden. Bei anderen Vereinigungen stehen die Korrekturen teilweise noch aus. 6.Die Finanzlage der Parteien 6.1Gesamtentwicklung im Rechnungsjahr Die Finanzlage der Bundestagsparteien hat sich gegenüber dem Ausnahmejahr 1990 und in Fortsetzung der Entwicklung aus dem Vorjahr weiter normalisiert. Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben war im Rechnungsjahr bei den meisten Parteien weiter rückläufig (vgl. Anhang 4 und Anhang 5). Damit hat sich der Trend auch im zweiten Jahr nach der Wiedervereinigung weiter fortgesetzt. Allein die GRÜNEN konnten im Berichtszeitraum einen Anstieg ihrer Einnahmen verbuchen, so daß die Partei erstmals seit 1989 bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben wieder einen Einnahmeüberschuß bilanzieren konnte. Als einzige Bundestagspartei weist die PDS immer noch weit mehr Ausgaben als Einnahmen aus (vgl. Anhang 6). Bei dieser Partei sank das Niveau der Einnahmen und Ausgaben erheblich und führte letztlich zu einer Kürzung der Positionen um fast zwei Drittel. Die Entwicklung bei den übrigen Bundestagsparteien läßt bei den Einnahmen und Ausgaben nur geringfügige Veränderungen erkennen. Mußten in den Vorjahren bei einigen Bundestagsparteien teilweise hohe Verbindlichkeiten festgestellt werden, so gelang es diesen Parteien weitgehend, ihren Schuldenbestand abzubauen oder aber zumindest nicht weiter ansteigen zu lassen. Gleichwohl mußten bei einigen Landesverbänden auch weiterhin Verschuldungen festgestellt werden. Insgesamt weisen aber alle Bundestagsparteien positive Vermögensbilanzen aus. Erhebliche Verschuldungen sind aber wie in den Vorjahren bei einigen kleineren ,,sonstigen" Parteien zu verzeichnen. Dies gilt insbesondere für die DVU, die ihre hohen Verbindlichkeiten aus den Vorjahren von mehr als 11 Mio. DM nur geringfügig auf ca. 9,6 Mio. DM reduzieren konnte. Dies geschah im wesentlichen durch eine Spende des Parteivorsitzenden Dr. Frey und seiner Frau von über 1,1 Mio. DM (vgl. unter 7.2.2 Spenden sonstiger Parteien). Das Rechnungsjahr 1992 war mit nur zwei Landtagswahlen ein wahlarmes Jahr. Aus diesem Grunde blieben bei den meisten Parteien die Ausgaben zur Finanzierung von Wahlkämpfen sehr gering. Auch die Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung fielen weit niedriger aus als noch im ,,Rekordwahljahr" 1990. Gegenüber dem ebenfalls wahlarmen Vorjahr blieben die Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung bei den meisten Parteien jedoch relativ konstant. Lediglich bei den GRÜNEN kam es fast zu einer Verdoppelung dieser Einnahmen. Ein Grund für diesen Anstieg dürfte darin liegen, daß staatliche Zahlungen aus dem Vorjahr erst im Jahre 1992 zur Auszahlung gelangt sind. Darüber hinaus dürften aber auch die guten Wahlergebnisse der Partei bei den letzten Landtagswahlen ausschlaggebend gewesen sein. Die Staatsquote, der Anteil der staatlichen Zuwendungen in Form von Wahlkampfkostenerstattung an den Gesamteinnahmen, lag bei den größeren Bundestagsparteien unter 30 % (vgl. Anhang 7). Auch die Einbeziehung der Zahlungen aus dem Chancenausgleich als staatliche Leistung führt nur zu einer geringfügigen Veränderung der Quote. Ebenso überwiegen bei den ,,sonstigen" Parteien die Eigeneinnahmen. Allerdings gelang dies den REP, den GRAUEN und der ÖDP nur durch die nach altem Recht noch mögliche Erhöhung ihres Eigenanteils durch die Einbeziehung unentgeltlicher Leistungen von Parteimitgliedern in die Einnahmenrechnung (vgl. unter 5.5 Unentgeltliche Leistungen der Parteimitglieder). 6.2Vergleichbarkeit der Angaben in den Rechenschaftsberichten Der unterschiedliche Aufbau der Parteiorganisationen und die verschiedenen Strukturen der Rechenschaftsberichte der einzelnen Parteien ermöglichten in der Vergangenheit nur einen eingeschränkten Vergleich des vorliegenden Zahlenmaterials. Auch für das Rechnungsjahr 1992 müssen gewisse Einschränkungen gemacht werden. Wie in den Vorjahren wurden in diesem Bericht nicht nur die Angaben aus den Rechenschaftsberichten 1992, sondern auch die des Zeitraumes seit 1984 berücksichtigt. Die Parteien müssen seit dieser Zeit über ihre Ausgaben und ihr Vermögen berichten. Der Vergleich der Finanzlage der Parteien über einen längeren Zeitraum gibt Aufschluß über parteispezifische Entwicklungen und Tendenzen. Gerade vor dem Hintergrund von Ausnahmejahren wie dem Rechnungsjahr 1990 ermöglichen diese Durchschnittswerte über einen längeren Zeitraum eine Relativierung der Zahlen und bieten insoweit genauere Erkenntnisse. Im Einzelfall war es sachgerecht, nicht den gesamten Zeitraum seit 1984 einzubeziehen, sondern auf den Zeitraum der letzten Wahlperiode abzustellen. Während in meinem Bericht für das Rechnungsjahr 1990 eine gesonderte Aufstellung nach Parteigliederungen in den alten und neuen Bundesländern erfolgt war, wurde für diesen Bericht die Entwicklung der Gesamtparteien mit ihren östlichen und westlichen Gliederungen zur Grundlage gemacht. Bei den Angaben für das Rechnungsjahr 1990 wurde, soweit für das erste Halbjahr 1990 in den neuen Bundesländern in Mark der DDR bilanziert wurde, eine Umrechnung der letzten Ost-Beträge im Verhältnis 2:1 vorgenommen. Die Finanzstrukturen der in den Deutschen Bundestag gewählten und der sonstigen Parteien weichen -- von wenigen Ausnahmen abgesehen -- wie in den Vorjahren zu sehr voneinander ab, um vergleichbar zu sein. Daher wird im folgenden zu den sonstigen Parteien wieder gesondert Stellung genommen. Bei ihnen wird in erster Linie auf solche eingegangen, die staatliche Zuwendungen in Form der Wahlkampfkostenerstattung oder des Chancenausgleichs erhalten haben bzw. solche staatlichen Leistungen zurückzahlen müssen. Auch zwischen den ,,alten Bundestagsparteien" und der PDS, dem BÜNDNIS 90 und dem NEUEN FORUM bestehen erhebliche Unterschiede in der Finanzstruktur, die eine Vergleichbarkeit nur unter Vorbehalt ermöglichen. Bei der PDS ist zudem zu beachten, daß das gesamte Vermögen unter der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt steht. Ob in Zukunft eine andere Unterteilung sachgerechter ist, etwa nach solchen Parteien, die staatliche Mittel erhalten bzw. nicht erhalten, bleibt der weiteren Entwicklung vorbehalten. Zur Entwicklung der Finanzen in den verschiedenen Gliederungsebenen der Bundestagsparteien enthält der Bericht nur einige Randbemerkungen. Der unterschiedliche Organisationsaufbau der Parteien, die vielfältige Beteiligung der Gliederungsebenen an den Einnahmen und Ausgaben sowie ihre sonstigen Finanzstrukturen lassen Vergleiche unter den Bundestagsparteien nicht zu. Bei den sonstigen Parteien wird auf Erläuterungen der Finanzentwicklung auf den Gliederungsebenen verzichtet. Die Ausführungen beziehen sich insoweit auf die Gesamtpartei. Bei der Ermittlung der prozentualen Anteile von Einnahme- und Ausgabearten an den Gesamteinnahmen bzw. -ausgaben der Gesamtpartei (Spalte 9 der Einnahmen- und Spalte 7 der Ausgabenrechnung) müssen die innerparteilichen Zuschüsse von und an Gliederungen außer Ansatz bleiben, da sie zum innerparteilichen Geldtransfer gehören und sich nur bei den jeweiligen Gliederungen auswirken. In der Fachwissenschaft wurde in der Vergangenheit zum Teil negativ vermerkt, daß die Rechenschaftsberichte der Parteien ,,Zahlenfriedhöfe" seien, die nicht mehr zu durchschauen seien. Auf diese Kritik bin ich bereits in meinem letzten Bericht eingegangen (vgl. Drucksache 12/5575, S. 68). In diesem Zusammenhang wird auch die Kommentierung der Entwicklung der einzelnen Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögenspositionen in meinem Bericht kritisiert. Hierzu wird vorgetragen, daß die Kommentierung der Entwicklungen der Parteienfinanzen sowie die statistische Aufbereitung des Zahlenmaterials in den einzelnen Tabellen zu ausführlich sei und letztlich zu Lasten einer größtmöglichen Transparenz führen würde. Dieser Kritik soll im folgenden dadurch Rechnung getragen werden, daß die Kommentierung des Zahlenmaterials auf das Wesentliche beschränkt wird, gleichzeitig aber dem interessierten Leser im Anhang die Möglichkeit gegeben wird, sich aus den Tabellen umfassend zu informieren. 7.Einnahmen 7.1Bundestagsparteien Nach § 24 Abs. 2 PartG sind in den Rechenschaftsberichten Aufstellungen zu acht Einnahmearten zu fertigen. Die wichtigsten Einnahmearten sind Mitglieds- und andere regelmäßige Beiträge, Spenden sowie staatliche Zuwendungen in Form der Wahlkampfkostenerstattung und des Chancenausgleichs. Diese machen zusammen bei fast allen Bundestagsparteien ca. 90 % der Gesamteinnahmen aus (vgl. Anhang 8). 7.1.1Mitgliedsbeiträge und sonstige regelmäßige Beiträge Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen regelmäßigen Beiträgen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 PartG setzen sich bei den meisten Parteien aus den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, den Sonderbeiträgen bzw. Umlagen und den sog. Mandatsträgerabgaben zusammen. Vor allem den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen bei den großen Mitgliederparteien kommt eine herausragende Rolle zu. Sie bilden, nach Auffassung der unabhängigen Sachverständigenkommission zur Parteienfinanzierung, das eigentliche ,,Rückgrat" der gesamten Finanzausstattung und erweisen sich sowohl in verfassungsrechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als unproblematisch (Drucksache 12/4425, S. 30). Auch Sonderzahlungen der Mitglieder, die aus speziellem Anlaß oder zu besonderen Zwecken erhoben werden, spielen eine nicht unerhebliche Rolle. Sie finden wie die Mitgliedsbeiträge ihre Grundlage in den Satzungen oder Finanzordnungen der Parteien, erfordern aber in jedem Einzelfall besondere Entscheidungen der zuständigen Parteigremien. Bei den sog. Mandatsträgerabgaben handelt es sich um be- sondere Beiträge von Mandatsträgern, welche die Parteigliederungen nicht zuletzt deshalb erheben, weil sie vielerlei geldwerte Leistungen für ihre Abgeordneten und Ratsmitglieder erbringen. Fast alle Bundestagsparteien konnten im Rechnungsjahr 1992 eine leichte Steigerung ihrer Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und ähnlichen regelmäßigen Beiträgen verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahr fiel die Steigerung aber bei allen Parteien geringer aus. Lediglich bei der PDS ging diese Einnahmequelle auch nominal zurück. Die SPD bleibt als traditionelle Mitgliederpartei mit Einnahmen von 152,6 Mio. DM und einer Wachstumsrate von 0,6 % die Partei mit dem mit Abstand höchsten Beitragsaufkommen. Sie ist damit die einzige Partei, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen die Ausgaben für Personal und den laufenden Geschäftsbetrieb mehr als abdecken kann (vgl. unter 8.1.1 und 8.1.2 Ausgaben der Bundestagsparteien für Personal und Verwaltung). Das zweithöchste Beitragsaufkommen verzeichnet die CDU mit 94,2 Mio. DM. Dies ist eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 1,1 % (vgl. Anhang 9). Im einzelnen entwickelte sich das Beitragsaufkommen im Zeitraum 1991/1992 wie folgt: Der prozentuale Anteil der Beitragseinnahmen an den Gesamteinnahmen wuchs gegenüber dem Vorjahr überwiegend geringfügig an. Nur bei den GRÜNEN, die ihre Gesamteinnahmen vor allem durch ein Anwachsen der Wahlkampfkostenerstattung stark vergrößern konnten, sank der Prozentanteil. Ein umgekehrter Trend ist bei der PDS zu beobachten, wo das Beitragsaufkommen um 3,6% gesunken ist, der prozentuale Anteil an den Gesamteinnahmen sich aber mehr als verdoppelt hat; nämlich von 24 % auf 62 %. Der Grund für diese Entwicklung ist darin zu sehen, daß andere Einnahmequellen, nämlich die Einnahmen aus Vermögen und aus der Wahlkampfkostenerstattung stark abgenommen haben (vgl. Anhang 8). Im gesamten Zeitraum seit 1984 stellen die Mitgliedsbeiträge vor allem bei den großen Mitgliederparteien SPD und CDU mit 49,5 % und 41,8 % im Durchschnitt die wichtigste Einnahmequelle dar. Bei der CSU, der F.D.P. und den GRÜNEN rangieren die Mitgliedsbeiträge hinter der Wahlkampfkostenerstattung und den Spendeneinnahmen mit 27,8%, 22,4 % bzw. 19,5 % erst an dritter Stelle (vgl. Anhang 8). Konnte die Mehrheit der Parteien somit im Rechnungsjahr ein höheres Beitragsaufkommen verzeichnen, so liegen die Gründe für diese Entwicklung wohl in erster Linie in der Anhebung von Mitgliedsbeiträgen und Mandatsträgerabgaben und der Erhebung von Sonderumlagen. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen hätte demgegenüber eher auf einen negativen Trend in diesem Bereich gedeutet (vgl. Anhang 11). Hatte die Veränderung der Parteienlandschaft vor dem Beitritt der neuen Bundesländer und die Konsolidierung der Parteienstruktur nach der Wiedervereinigung gerade bei Parteien, die sich mit ehemaligen Blockparteien der DDR zusammengeschlossen haben, noch zu einem erheblichen Anstieg ihrer Mitgliederzahlen geführt, so setzte sich die negative Entwicklung des Vorjahres bei allen Parteien weiter fort. Zwei Jahre nach dem durch die Wiedervereinigung bedingten außergewöhnlich hohen Mitgliederzuwachs gingen die Mitgliederzahlen bei allen Parteien weiter zurück (siehe Tabelle Seite 22 oben). Die F.D.P., die noch 1990 gegenüber dem Vorjahr einen Mitgliederzuwachs von 158% verbuchen konnte, mußte einen weiteren Rückgang ihrer Mitgliederzahl von 168217 Mitgliedern im Jahre 1990 über 140031 1991 auf 103505 im Rechnungsjahr hinnehmen. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Abnahme von 26,1 %. Auch die PDS hat im Rechnungsjahr einen relativ hohen Mitgliederschwund von 15,0 % zu verzeichnen. Bei den übrigen Parteien fiel der Mitgliederrückgang geringer aus. Mitgliederstärkste Partei ist auch im Rechnungsjahr 1992 die SPD mit 885958 beitragspflichtigen Mitgliedern. Aber auch sie mußte im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang von 3,7 % hinnehmen. Pressemeldungen zufolge wird sich dieser negative Trend bei den Mitgliederzahlen auch im Rechnungsjahr 1993 fortsetzen (vgl. Anhang 11). Untersucht man das Verhältnis zwischen der Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder und dem Beitragsaufkommen bei den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, so ist im Rechnungsjahr 1992 bei allen Parteien eine Steigerung der jährlichen Beitragsrate zu verzeichnen. Das Beitragsniveau entwickelte sich bei den Bundestagsparteien im einzelnen im Jahre 1991/1992 wie folgt: Die Gründe für das steigende Beitragsniveau und die damit verbundene Zunahme bei den Beitragseinnahmen trotz sinkender Mitgliederzahlen sind wie oben angedeutet vielfältig. Der Zuwachs bei der SPD beruht u.a. auf den auch 1992 geleisteten Sonderzahlungen der Parteimitglieder für den Aufbau der Parteiorganisation in den neuen Bundesländern. Des weiteren wurde das vorher sehr geringe Beitragsniveau in den neuen Ländern 1992 stark angehoben (zwischen 10% [SPD] und 40% [F.D.P.]) und vermehrte dadurch das Beitragsaufkommen. Vermutlich wurde auch die Höhe der Mandatsträgerabgaben angepaßt, die von Mandatsträgern einer Partei regelmäßig an diese aufgrund der jeweiligen Parteisatzung geleistet werden und daher unter den Einnahmeposten der Mitgliedsbeiträge fallen. Vor allem bei den GRÜNEN kann eine solche Steigerung bei den Mandatsträgerabgaben angenommen werden, da sie im Vergleich zu den anderen Parteien ein zwei- bis dreifach höheres Beitragsniveau haben (vgl. Anhang 12). Die unabhängige Sachverständigenkommission zur Parteienfinanzierung hatte im Interesse einer größtmöglichen Transparenz angeregt, neben dem Gliederungspunkt ,,Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und sonstige regelmäßige Beiträge" die Rubrik ,,Einnahmen aus Amts- und Mandatsträgereinnahmen" wieder einzuführen, da die Mandatsträgerabgaben nicht selten Beträge von 1000 DM und mehr pro Monat und nach Schätzungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger mit ca. 20 % bis 25% aller Mitgliedsbeiträge einen sehr hohen Anteil ausmachen (Drucksache 12/4425, S. 18, 42 f.). Dieser Anregung ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Ein Vergleich des Beitragsniveaus mit den Beitragssätzen, die die Parteien in ihren Beitragsordnungen vorschreiben, läßt den Gedanken aufkommen, daß die Mitglieder ihre Beiträge im Wege der ihnen meist eröffneten Selbsteinschätzung eher zu niedrig entrichten. Das Beitragsniveau bei CDU und SPD würde sich nämlich aus einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca. 2000 DM, das der F.D.P. gar aus einem von nur 1500 DM errechnen. Das Niveau der CSU errechnet sich nach ihrer Beitragsordnung aus einem Nettoeinkommen von ca. 3000 DM. Den Anregungen, auf mehr Beitragsehrlichkeit hinzuwirken, wird entgegengesetzt, das Einfordern der Beiträge entsprechend den satzungsrechtlichen Vorgaben würde de facto als Beitragserhöhung empfunden, was zu einer Austrittswelle führen würde. Auch wenn diese Befürchtung nachvollziehbar ist, erscheint es fraglich, ob dies als durchgreifendes Argument gesehen werden darf, satzungswidriges Verhalten zu sanktionieren. 7.1.2Spenden Spenden von Förderern sind neben den Mitgliedsbeiträgen eine zweite wichtige Einnahmequelle der Parteien, die den Eigenmitteln zuzurechnen ist. Im Gegensatz zu den Mitgliedsbeiträgen können die Spenden jedoch als insgesamt unregelmäßige Einnahmen bezeichnet werden, die insbesondere vor und in Bundestagswahljahren einen hohen Stellenwert einnehmen. Die Spendenbereitschaft nimmt gerade vor wichtigen Wahlen erfahrungsgemäß erheblich zu und geht in den Folgejahren deutlich zurück. 1992 war mit zwei Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg ein wahlarmes Jahr, so daß sich bei fast allen Parteien der Rückgang der Spendeneinnahmen aus dem Vorjahr weiter fortsetzte. Im betreffenden Rechnungsjahr fiel die Abnahme mit 3% bis 12% aber nicht mehr so stark wie im Vorjahr aus. Andererseits konnten die CSU und vor allem die PDS ein Anwachsen ihrer Spendeneinnahmen verbuchen: Verringerte sich das Spendenaufkommen 1992 bei fast allen Parteien, so blieb der Rückgang aber geringer, als man für ein so wahlarmes Jahr hätte erwarten können. Die Gründe für diese Entwicklung dürften wohl in erster Linie in der Reaktion einzelner Spender auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 ff.) zu sehen sein. Das Gericht hatte zum einen gefordert, daß im Rahmen einer zukünftigen Parteienfinanzierung die Eigeneinnahmen der Parteien in Form von Spenden und Beiträgen ein Gradmesser für die gesellschaftliche Verwurzelung seien und daher auch Maßstab für die Höhe der staatlichen Zuwendungen sein müßten. Zum anderen hatte das Gericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die steuerliche Begünstigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen erheblich eingeschränkt. Das Gericht entschied, daß ab 1994 Spenden juristischer Personen nicht mehr steuerlich begünstigt werden dürften und Spenden natürlicher Personen nur noch in einem viel geringeren Umfang. Diese Einschränkungen dürften die Spendenbereitschaft im Rechnungsjahr 1992 nicht unwesentlich beeinflußt haben (vgl. Anhang 13). Unter den Parteien verteilt sich das Spendenaufkommen wie folgt: Die Regierungsparteien erhielten 67% der gesamten Spenden, davon die CDU 38%, die CSU 17%, die F.D.P. 12%. Lediglich 33% der Gesamtspenden an alle Bundestagsparteien gingen an die Oppositionsparteien. Hierbei entfielen auf die SPD 22%, DIE GRÜNEN 7% und die PDS 4% der Gesamtspenden. Auch die Bedeutung der Spenden für die Partei, indiziert durch den Anteil der Spendeneinnahmen an den Gesamteinnahmen der Partei, ist sehr unterschiedlich. Bei der (mitgliederstarken und daher beitragsreichen) SPD machen die Einnahmen aus den Spenden nur 8% aus. Bei der CDU haben die Spenden hingegen einen Anteil von 18% an den Gesamteinnahmen, bei den GRÜNEN 17%, bei der F.D.P. 26% und bei der CSU sogar 33%. Dabei nahm der Spendenanteil im Vergleich zum Vorjahr bei den GRÜNEN erheblich ab (von 24% auf 17%), während die anderen Parteien ihren Spendenanteil hielten oder leicht erhöhten (vgl. Anhang 8 und 10). Das Spendenaufkommen kam vor allen Dingen der Orts- und Kreisebene der Parteien zugute. Nur bei der PDS wurden 51% der Spendeneinnahmen von der Bundespartei verbucht, bei dem Landesverband der CSU waren es 39% und bei der CDU 20%. Die Parteizentrale der Bundespartei der F.D.P. nahm 12% der Spenden ein, die der SPD 4% und der GRÜNEN nur 0,4%. Bei den sogenannnten ,,Großspenden" ist zu beachten, daß die Parteien seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE85, 264 [318ff.]) verpflichtet sind, Spenden über 20000 DM mit Name und Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht offenzulegen. Die Angaben der Großspenden von 1992 sind somit nicht mit denen des Jahres 1991, als die Publizitätsgrenze noch 40000 DM betrug, vergleichbar. Wegen der niedrigeren Publizitätsgrenze hat sich die Zahl der Großspenden im Vergleich zum Vorjahr bei allen Parteien zwangsläufig vervielfacht (vgl. Tabelle Seite 24 oben). Die meisten Großspenden weist die CDU auf, ge- folgt von den GRÜNEN, bei denen aber durchschnittlich eine Großspende nur 29000 DM betrug (CDU 66000 DM). Die hohe Anzahl der Großspenden bei den GRÜNEN läßt sich wohl auch damit erklären, daß Mandatsträgerabgaben, die die Höhe von 20000 DM überschritten, auch unter den rechenschaftspflichtigen Spenden aufgeführt wurden. Das Problem einer Einflußnahme von außen auf die Partei durch Großspenden stellt sich dabei nicht. Der prozentuale Anteil der Summe der Großspenden an den Gesamtspendeneinnahmen ist bei den meisten Parteien relativ gering. Er betrug bei der CDU 15%, der CSU 13%, der F.D.P. 14%, der SPD 6% und bei der PDS 6%. Lediglich bei den GRÜNEN machten die Großspenden einen relativ hohen Anteil von 32% aus. Bemerkenswert ist, daß die höchste Einzelspende einer Privatperson keine Bundestagspartei erhielt, sondern die DVU, deren Parteivorsitzender Dr. Gerhard Frey sowie dessen Frau jeweils 558312,69 DM, mithin zusammen mehr als 1,1 Mio. DM spendeten. Derart hohe Spenden von natürlichen Personen sind sehr ungewöhnlich. Sie dürften im vorliegenden Falle in engem Zusammenhang mit der Neuregelung des Parteiengesetzes und der damit verbundenen Änderung der Verteilungskriterien stehen (vgl. hierzu eingehender unter Nr. 7.2.2 Spenden an sonstige Parteien). Während DIE GRÜNEN und die PDS überwiegend Spenden von natürlichen Personen erhalten haben, stammten die meisten Großspenden der übrigen Bundestagsparteien von juristischen Personen aus dem Bereich der Wirtschaft. Wie in den Vorjahren konnte dabei beobachtet werden, daß diese Großspender ihre Spenden auf mehrere Parteien verteilt haben. Die Daimler-Benz AG z.B. hat sowohl an die CDU gespendet (600000 DM) als auch an die SPD (500000 DM), an die CSU (400000 DM) und die F.D.P. (200000 DM). Wie in den Vorjahren läßt sich eine ähnliche Verteilung auch für Spenden von Industrieverbänden feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 [322]) festgestellt, daß der Gesetzgeber nicht nur für solche Spenden die Publizitätspflicht normieren darf, die möglicherweise auf die Gesamtpartei politischen Einfluß nehmen könnten, sondern bei der Bemessung der Publizitätsgrenze auch die Möglichkeit der Einflußnahme auf Untergliederungen der Parteien berücksichtigen muß. Daraufhin hatte die Kommission unabhängiger Sachverständiger empfohlen, den Parteien bei der Veröffentlichung von Großspenden auch die Pflicht aufzuerlegen zu veröffentlichen, an welche der Untergliederungen der Partei die Großspende geleistet wurde (Drucksache 12/4425 S. 43). Darüber hinaus war vorgeschlagen worden, die Publizitätsgrenze zu staffeln, und zwar ab 20000 DM für Bundesverbände, ab 10000 DM für Landesverbände und ab 5000 DM für Ortsverbände. Der Gesetzgeber hat diese Empfehlungen nicht aufgegriffen, sondern entsprechend den zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Publizitätsgrenze im neuen §25 Abs. 2 PartG von 40000 DM auf 20000 DM verringert. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß die Pflicht zur Publizität von Großspenden nicht nur bei Spenden über 20000 DM an die Partei, sondern auch bei Spenden an die einzelnen Abgeordneten zur Finanzierung ihrer politischen Zwecke besteht. Die Unabhängigkeit der Abgeordneten gemäß Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt eine öffentliche Benennung des Spenders, auch um eine Umgehung der Rechenschaftspflicht der Partei gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG zu verhindern. § 44 a Abs. 2 Nr. 3 AbgG i.V.m. §4 Abs. 2 der Verhaltensregeln über die Anzeige von Spenden über 10000 DM ist daher verfassungskonform dahin gehend auszulegen, daß Spenden ab 20000 DM an Abgeordnete nach erfolgter Anzeige vom Präsidenten des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden müssen. Hierauf sind die Abgeordneten von mir hingewiesen worden. 7.1.3Wahlkampfkostenerstattung Im Rechnungsjahr 1992 sind die Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung gegenüber dem Vorjahr erwartungsgemäß weiter zurückgegangen. Gerade gegenüber dem Rekordwahljahr 1990 zeigt sich, daß bei der Entwicklung der staatlichen Zuwendungen eine weitere Normalisierung eingetreten ist. Der Anteil an den Gesamteinnahmen der Bundestagsparteien liegt bei allen Parteien weit unter der gesetzlich normierten Höchstgrenze von 50 % (,,Staatsquote"). Er macht im Rechnungsjahr bei allen Parteien durchschnittlich weniger als 24% aus. Ein Vergleich der Entwicklung der Staatsquote seit 1984 zeigt, daß diese über die Jahre hinweg relativ konstant geblieben ist. Lediglich in ausgesprochenen ,,wahlreichen Jahren" hat sich die Quote etwas erhöht. Durchschnittlich machen die staatlichen Zahlungen bei allen Bundestagsparteien über den gesamten Zeitraum seit 1984 nur ein Drittel der Gesamteinnahmen aus (vgl. Anhang 8 und 14). Die höchste Einnahme aus der Wahlkampfkostenerstattung erzielte 1992 wiederum die SPD mit 57,2 Mio. DM. Sie mußte dabei jedoch einen Rückgang in Höhe von 7,3 Mio. DM verzeichnen, der mit 11,4% aber weit niedriger als im Vorjahr ausfiel (1991: 55%). Die einzige Regierungspartei, die ihre Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung erhöhen konnte, war die CDU mit 56,3 Mio. DM, die sich dadurch den von der SPD erzielten Werten annäherte. Die CDU konnte damit 6,5% mehr als 1991 verbuchen. Dagegen mußten die CSU und die F.D.P. Einbußen von 21,2% bzw. 12,9% gegenüber dem Vorjahr hinnehmen. Den größten Rückgang verzeichnete die PDS, deren Einnahmen um 86,4% sanken. Eine weitere Partei mit einer Zunahme der Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung sind die GRÜNEN. Sie konnten ihre Wahlkampfkosten- erstattung um 74,5% steigern. Ergänzend sei für den Zahlenvergleich darauf aufmerksam gemacht, daß die CDU und CSU sich nur zusammen auf das ganze Bundesgebiet erstrecken. Im einzelnen verteilen sich die Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung wie folgt: Die Gründe für den weiteren Rückgang der Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung sind aus der gesetzlichen Systematik der Wahlkampfkostenerstattung zu erklären. Grundsätzlich wurde diese nämlich nach der jeweiligen Wahl rückwirkend für den geführten Wahlkampf gezahlt. Auf eine zukünftig zu erwartende Wahlkampfkostenerstattung konnten die Parteien in jedem Jahr Abschlagszahlungen beanspruchen und zwar in Höhe von 15% bei einer fünfjährigen bzw. 20% bei einer vierjährigen Legislaturperiode. Die Abschläge waren damit um 5Prozentpunkte geringer als das jährliche Mittel der gesamten Wahlkampfkostenerstattung. Die sogenannte Schlußzahlung fiel dementsprechend mit 40% höher aus als der jährliche Durchschnittsbetrag. In dem sehr wahlarmen Jahr 1992 erhielten die Parteien in zwei Bundesländern sogenannte Schlußzahlungen auf die Wahlkampfkostenerstattungen. Im Vorjahr waren es noch vier Schlußzahlungen gewesen und im Rekordwahljahr 1990 sogar zehn, die zu einem erheblichen Anstieg der staatlichen Finanzierung geführt hatten (vgl. Anhang 14). Da 1993 mit der Bürgerschaftswahl in Hamburg lediglich eine Wahlkampfkosten auslösende Wahl stattfand, werden die staatlichen Einnahmen auch im nächsten Rechnungsjahr weiter zurückgehen. Erst für das Rechnungsjahr 1994 ist wieder mit einem Anstieg der staatlichen Zahlungen zu rechnen. Ursächlich hierfür sind jedoch nicht die Vielzahl von Wahlen, die im Rechnungsjahr 1994 Wahlkampfkostenerstattungen auslösen könnten, sondern die erstmals zu bilanzierende staatliche Teilfinanzierung nach der Neuregelung der Parteienfinanzierung sowie die sogenannten Abschlußzahlungen. Die Neuregelung zielt in Abkehr von den bisherigen Regelungen der Wahlkampfkostenerstattung auf eine allgemeine Finanzierung der Tätigkeit der Parteien, die über die Teilnahme an Wahlen hinausgeht. Der Wählerstimmenanteil stellt dabei nur eine Komponente für die Finanzierung dar. Daneben bilden die Spenden und Beiträge von natürlichen Personen bis zu einer Höhe von 6000 DM zwei weitere Gradmesser für die Verwurzelung einer Partei in der Gesellschaft. Diese allgemeine Staatsfinanzierung wird in der Zukunft zu relativ konstanten jährlichen Zahlungen führen (vgl. im einzelnen zur Neuregelung unter 3. Die Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung). Der Anteil an der Wahlkampfkostenerstattung an den Gesamteinnahmen der Parteien betrug bei der CDU und CSU jeweils 26%, bei der F.D.P. 29%, bei der SPD 22%, bei den GRÜNEN 37% und der PDS 2%. Im Vergleich zum Vorjahr stieg dieser Anteil bei den GRÜNEN um 11%, während er bei der PDS und der CSU um 4% abnahm. Die Anteile der Wahlkampfkostenerstattung an den Gesamteinnahmen der CDU und der F.D.P. blieben annähernd gleich. Die SPD konnte eine leichte Zunahme um 3% verbuchen (vgl. Anhang 8 und 10). Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG entschieden, daß die Berechnung der sog. Staatsquote nach altem Recht gemäß § 18 Abs. 7 PartG a. F. letztmalig für den Zeitraum von 1990 bis 1992 erfolgt. Ohne diese Regelung wäre wegen der in den Dezember 1990 vorgezogenen Bundestagswahl das Jahr 1989 erneut in die Staatsquotenberechnung einbezogen worden. In der Zeit von 1990 bis 1992 betrug der Anteil der Wahlkampfkostenerstattung an den Eigeneinnahmen bei der F.D.P. 37%, den GRÜNEN 34% und bei der CDU und CSU 31 bzw. 32%. Die Staatsquote der SPD betrug 27%, die der PDS 7%. Die Zuwendungen aus dem Chancenausgleich nach § 22a PartG a.F. wurden nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Eigeneinnahme verstanden und daher unter diesem Punkt im Vorjahresbericht behandelt. Mit der jüngsten Entscheidung vom 9. April 1992 hat das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von seiner früheren Auffassung klargestellt, daß der Chancenausgleich unter die staatlichen Leistungen fällt und daher in Zukunft vom Gesetzgeber bei der Berechnung der Staatsquote auch als solche und nicht als Eigeneinnahme zu qualifizieren ist. Zählt man die Chancenausgleichszahlungen zu den staatlichen Leistungen, so führt dies bei den anspruchsberechtigten Parteien zu einer leichten Anhebung der Staatsquote um ca. 3% (vgl. Anhang 7). Im Zusammenhang mit der Staatsquote der Parteien werden von Kritikern der Parteienfinanzierung auch die staatlichen Zuwendungen an die Fraktionen und die politischen Stiftungen als indirekte staatliche Parteienfinanzierung angeprangert und den Zahlungen aus der Wahlkampfkostenerstattung hinzugerechnet. Hier komme ich wie in meinen Vorjahresberichten ebenfalls nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht. Das Gericht hat schon bisher sowohl die volle Alimentierung der Fraktionen aus Haushaltsmitteln als auch die staatlichen Zuschüsse an die parteinahen Stiftun- gen als verfassungsrechtlich zulässig angesehen (BVerfGE 3, 1 [31 ff.]; 20, 56 [104]; 80, 188 [219 ff.]). Beide Formen der staatlichen Zuwendungen werden vom Gericht ausdrücklich von der staatlichen Parteienfinanzierung getrennt. Auch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 85, 264 [289]). Der Begriff ,,Parteienfinanzierung" darf daher nicht mit dem Begriff Politikfinanzierung gleichgesetzt werden. Die Trennung der Parteienfinanzierung von der Fraktions- und Stiftungsfinanzierung bedeutet aber nicht, daß letztere nicht gesetzlich geregelt werden sollten. Mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 11. März 1994 (BGBl.I S.526) hat der Gesetzgeber auf Bundesebene den Bereich der Fraktionsfinanzierung zwischenzeitlich gesetzlich normiert. Das Gesetz stellt klar, daß die Fraktionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf die Gewährung von Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt haben (§ 50 des Abgeordnetengesetzes). Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag). Die Höhe dieser Leistungen legt der Deutsche Bundestag nach entsprechender Anwendung des § 30 des Abgeordnetengesetzes fest. Die staatlichen Leistungen dürfen nur für Aufgaben verwendet werden, die den Fraktionen nach dem Grundgesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig und damit rechtswidrig. Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über ihr Vermögen in einem Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben (§ 52 des Abgeordnetengesetzes). Dieser Bericht ist ähnlich wie bei den Parteien von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen und testieren zu lassen und als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. 7.1.4Chancenausgleich Der Chancenausgleich nach § 22a PartG a.F. soll zwischen den Parteien den Vorteil ausgleichen, der den Parteien mit relativ hohen Beitrags- und Spendenaufkommen aus dem Steuervorteil gegenüber den anderen Parteien im jeweiligen Rechnungsjahr erwächst. Die für seine Berechnung notwendigen Mitgliederzahlen stehen erst am Ende des jeweiligen Folgejahres zur Verfügung. Er wird daher im ersten Quartal des übernächsten Jahres festgesetzt und ausgezahlt. Die einschlägigen Angaben in den Rechenschaftsberichten 1992 betreffen deshalb in der Regel die Ist-Einnahmen aus dem Chancenausgleich für das Rechnungsjahr 1990. Die meisten Parteien weisen hiervon jedoch abweichend die Soll-Einnahmen für 1991 aus, da sie Ende 1992 als berechenbare Größe so gut wie feststanden. Ausgehend von einer durchschnittlichen steuerlichen Begünstigungsquote von 40% wird beim Chancenausgleich der entsprechende Pro-Kopf-Anteil der Beiträge je Mitglied und der Spenden je zurechenbarer Zweitstimme ermittelt. Die Partei, deren Zweitstimmenanteil bei der Bundestagswahl über 5% lag, und die den höchsten Pro-Kopf-Wert für Beiträge und/oder für Spenden hat, ist insoweit ,,Maßstabspartei" für die übrigen anspruchsberechtigten Parteien und erhält für den entsprechenden Bereich keinen Ausgleich. Beim Chancenausgleich für 1992 war die SPD mit rund 68 DM Steuerbegünstigung pro Mitglied Maßstabspartei für die Mitgliedsbeiträge, die CSU mit rund 2 DM Steuerbegünstigung je CSU-Zweitstimme Maßstabspartei für die Spenden geworden. Bei den übrigen anspruchsberechtigten Parteien wird zunächst die Differenz des Wertes der Maßstabspartei zum eigenen Pro-Kopf-Wert mit der Zahl der Mitglieder bzw. Zweitstimmen multipliziert und das Ergebnis aus den Werten für den Beitrags- und Spendenausgleich errechnet. Der sich daraus ergebene rechnerische Chancenausgleichsbetrag darf nach § 22 a Abs. 2 letzter Satz PartG a. F. ,,10 vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsberechtigten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht übersteigen". Die Chancenausgleichsregelung war vom Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 [296 ff.]) für unvereinbar mit dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) erklärt worden. Um den Parteien nicht einen wesentlichen Teil ihrer finanziellen Basis zu entziehen, hatte das Gericht es noch für hinnehmbar angesehen, daß die Regelung noch bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 1993 angewendet werden könne. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber im neuen § 39 Abs. 1 Nr.2 PartG dahin gehend umgesetzt, daß der Chancenausgleich letztmalig für das Jahr 1993 durchzuführen ist. Damit ist der Chancenausgleich für die Jahre 1992 und 1993 noch in den Jahren 1994 und 1995 auszuzahlen. Dies wird insbesondere damit begründet, daß der Chancenausgleich systematisch immer dem Jahr zuzuordnen sei, in dem er entstanden sei. Dem wird von Kritikern entgegengehalten, daß eine rückwirkende Gewährung über das Jahr 1993 hinaus für die Jahre 1992 und 1993 nur dann anzuerkennen sei, wenn der Chancenausgleich wirklich Ausgleichscharakter gehabt hätte. Eben dies sei vom Bundesverfassungsgericht aber verneint worden. Die Zahlung des Chancenausgleichs über 1993 hinaus würde zudem dazu führen, daß sein Volumen im Ergebnis zum zweiten Mal an die Parteien gezahlt werden würde. Sein Volumen sei nämlich bereits bei der Berechnung der absoluten Obergrenze berücksichtigt. Das Präsidium des Deutschen Bundestages hat gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 PartG n. F. i.V.m. § 22a PartG a.F. die in vorstehender Tabelle aufgeführten Chancenausgleichszahlungen für das Jahr 1992 festgesetzt. Von den sonstigen Parteien erhielten die REP 0,6Mio.DM und DIE GRAUEN 0,3Mio.DM an Chancenausgleichsleistungen für das Rechnungsjahr 1992 (Anhang 15). Die Beträge sind Anfang 1994 ausgezahlt worden. Bei der Festsetzung waren die aus Anhang 11 ersichtlichen Mitgliederzahlen zum 31. Dezember 1992 zugrunde zu legen. Darüber hinaus waren folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Der CDU und CSU gehören Vereinigungen an, die nach den Statuten der Parteien konstitutive Teile der Gesamtpartei sind. Teilweise sind die Mitglieder dieser Vereinigungen formal jedoch nicht zugleich Mitglieder der Partei. Die Mitglieder der Vereinigungen, die nicht zugleich auch Parteimitglieder sind, sind in den oben erwähnten Mitgliederzahlen nicht enthalten. Da die Mitglieder der Vereinigungen jedoch auch ,,Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge" entrichten, die in den Rechenschaftsberichten der Parteien enthalten sind, wurden sie bei der Ermittlung des Chancenausgleichs aus dem Mitgliedsaufkommen herausgerechnet und bei den Spendenanteilen erfaßt. Bei der CDU wurden für die Mitgliedsbeiträge 91873927 DM und für Spenden 39830701 DM zugrunde gelegt. Bei der CSU wurden für die Berechnung des Chancenausgleichs Mitgliedsbeiträge in Höhe von 14943066 DM und Spenden in Höhe von 16864903 DM angerechnet. Den höchsten Anteil an den Gesamteinnahmen einer Partei hatte der Chancenausgleich bei der F.D.P. mit 7,1%. Bei den übrigen Parteien bewegte sich der Anteil zwischen 2% und 5%. 7.2Sonstige Parteien Das Einnahmenprofil der Parteien, die im Rechnungsjahr nicht im Deutschen Bundestag vertreten waren, ist zu unterschiedlich, als daß ein Zahlenvergleich aussagefähig wäre. Daher beschränkt sich die Darstellung auf einige punktuelle Hinweise. Ein Überblick über die Entwicklung der wichtigsten Einnahmen der sonstigen Parteien seit 1984 kann Anhang 16 entnommen werden. 7.2.1Mitgliedsbeiträge und sonstige regelmäßige Beiträge Die Mitgliedsbeiträge und die übrigen regelmäßigen Beiträge stellen bei den Gesamteinnahmen der sonstigen Parteien meist nur einen geringen Anteil dar. Eine Ausnahme bildet dabei die DKP, die im Rechnungsjahr 1,3 Mio. DM an Mitgliedsbeiträgen ausgewiesen hat. Damit stellte diese Einnahmequelle mit 45% die größte Position bei den Einnahmen dar. Verfolgt man die Entwicklung dieser Einnahmeart bei der Partei seit 1984, so wird deutlich, daß das Niveau seit der Wiedervereinigung erheblich gesunken ist. Vor der Einigung konnte die Partei durchschnittlich mehr als 9 Mio. DM an Mitgliedsbeiträgen verbuchen. Lediglich bei der NPD haben die Mitgliedsbeiträge mit 0,6 Mio. DM und 32% der Gesamteinnahmen einen vergleichbar hohen Anteil an den Gesamteinnahmen (vgl. Anhang 16 und 17). Im einzelnen entwickelte sich das Beitragsaufkommen 1991/92 bei den sonstigen Parteien wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Sowohl die DKP als auch die NPD verzeichnen im Vergleich zum Vorjahr einen Mitglieder- und damit verbundenen Einnahmerückgang bei den Beiträgen. Gleichwohl erhöhte sich das Beitragsniveau bei der DKP auf 202 DM und bei der NPD auf 115 DM. Bei der NPD ist dies wohl darauf zurückzuführen, daß die Partei im Hinblick auf ihre Rückzahlungsschuld versucht, die Verzugszinsen zu bezahlen und darüber hinaus auch die Hauptschuld abzutragen (vgl. im einzelnen unter 7.2.3 Wahlkampfkostenerstattung). Bei den REP, die ihr Beitragsaufkommen mit 1,2 Mio. DM fast dem der DKP angleichen konnten, machten die Mitgliedsbeiträge nur 8% ihrer Gesamteinnahmen aus. Ihr Beitragsniveau liegt bei 60 DM und ist damit um 5 DM niedriger als im Rechnungsjahr 1991 (vgl. Anhang 12). Wie die meisten sonstigen Parteien konnten auch die REP die Zahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder im Zeitraum 1991/1992 erhöhen: Mit Abstand die meisten Mitglieder weist hier wie in den Vorjahren die DVU aus (vgl. Anhang 11). Trotzdem besitzt sie nur ein sehr geringes Beitragsaufkommen, so daß sich für diese Partei ein äußerst niedriges durchschnittliches Beitragsniveau von jährlich 13 DM errechnet. Damit würde jedes Mitglied dieser Partei monatlich lediglich etwas mehr als 1 DM an Mitgliedsbeiträgen leisten. Im Rechenschaftsbericht der Partei wird dieser Umstand damit erläutert, daß ,,bei der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben (...) im wesentlichen dem Zu- und Abflußprinzip gefolgt (wird). Hierdurch erklären sich die im Vergleich zur Mitgliederzahl geringen Mitgliederbeiträge. Da eine Realisierung ausstehender Beitragsforderungen infolge der Mitgliederstruktur sehr unsicher ist, wurde auf einen Ausweis als Forderung verzichtet, um so zu einer realen Darstellung der Finanzlage zu gelangen." Bei der DVU drängt sich der Verdacht auf, daß die Abonnenten der vom Parteivorsitzenden herausgegebenen Zeitung als Parteimitglieder geführt werden. Allein aus steuerlichen Gründen -- der Mitgliedsbeitrag ist im Gegensatz zum Abonnementspreis steuerlich begünstigt -- wäre dies bereits rechtswidrig. Im Rahmen meiner beschränkten Kontrollmöglichkeiten ist es mir verwehrt, hier eigene Ermittlungen anzustellen. Die Entwicklung des Beitragsniveaus in den Jahren 1991/92 verlief bei den sonstigen Parteien wie folgt: 7.2.2Spenden Das Spendenaufkommen ist bei den kleineren Parteien nach wie vor die wichtigste Einnahmequelle. Im Rechnungsjahr 1992 machte der Anteil an den Gesamteinnahmen bei DVU, NPD und DKP jeweils mehr als 40% aus. Ragte bereits im Vorjahr das Spendenvolumen der Partei DIE GRAUEN aufgrund der Einrechnung der unentgeltlichen Leistungen der Parteimitglieder in diese Einnahmenposition mit 2,4 Mio. DM besonders hervor, so wurde von der Partei im Rechnungsjahr 1992 ein Umfang von 1,6 Mio. DM bilanziert. Unter Einbeziehung der unentgeltlichen Leistungen hätte auch bei dieser Partei der Anteil der Spendeneinnahmen an den Gesamteinnahmen bei mehr als 40% gelegen. Da, wie oben unter 5.5 Unentgeltliche Leistungen der Parteimitglieder ausgeführt, die Einbeziehung der unentgeltlichen Leistungen lediglich bei der sog. Staatsquotenberechnung nach altem Recht Berücksichtigung findet und eine Bilanzierung in Form einer Nebenrechnung außerhalb der Rechnungslegung zu erfolgen hat, sind diese Leistungen sowohl für das Vorjahr als auch für das Rechnungsjahr 1992 aus dem Spendenvolumen herausgerechnet worden. Ohne diese Leistungen reduzieren sich die Einnahmen aus den Spenden auf 0,15 Mio. DM und machen damit nur noch 14% der Gesamteinnahmen aus (vgl. Anhang 16 und 18). Bei der ÖDP haben die Spenden einen Anteil von 38%, bei den REP hingegen nur von 18% an den Gesamteinnahmen im Jahr 1992. Im einzelnen ergeben sich die Spendeneinnahmen in den Jahren 1991/1992 aus der vorstehenden Tabelle. Einen enormen Zuwachs bei den Spenden verzeichnete die DVU. Hatte die Partei im Vorjahr noch ein Spendenvolumen von 1,6 Mio. DM bilanziert, so stieg das Spendenaufkommen im Rechnungsjahr 1992 um 155,2% auf 4,1 Mio. DM. Ursächlich für diesen starken Anstieg ist vor allem eine sehr hohe Einzelspende des Parteivorsitzenden und seiner Frau an die eigene Partei. Mit insgesamt annähernd 1,2 Mio. DM macht diese Einzelspende mehr als ein Viertel der gesamten Spendeneinnahmen aus. Sie stellt gleichzeitig die höchste Spende natürlicher Personen an eine Partei in einem Rechnungsjahr dar. Die REP konnten ihre Spendeneinnahmen im Rechnungsjahr um 45,5% auf 2,6 Mio. DM steigern. Die Gründe für diese Entwicklung, insbesondere für die auffallend hohen Einzelspenden an die DVU, dürften wohl in einem engen Zusammenhang mit der Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung zu sehen sein. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 9. April 1992 hervorgehoben, daß bei einer zukünftigen Regelung der Parteienfinanzierung neben dem Erfolg einer Partei beim Wähler auch das Einwerben von Beiträgen und Spenden als Gradmesser für die Verwurzelung einer Partei in der Bevölkerung gelten sollte. Nachdem bereits die unabhängige Kommission zur Parteienfinanzierung eine Einbeziehung der Spendeneinnahmen gefordert hatte, setzte der Gesetzgeber diese Vorgabe dahin gehend um, daß nach der Neuregelung eine Partei für jede selbst eingenommene Spenden- und Beitragsmark einer natürlichen Person bis zu einer Höhe von 6000 DM einen Zuschuß von je 0,50 DM vom Staat erhalten kann (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG n.F.). Berechnungsgrundlage für die erste Festsetzung der staatlichen Mittel für das Rechnungsjahr 1994 sind nach der Übergangsregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 PartG 60% des Durchschnittsbetrages der Spenden- und Beitragseinnahmen von 1991 und 1992. Diese Übergangsregelung führt dazu, daß allein die Großspende des Ehepaars Frey an ihre eigene Partei einen Spendenzuschuß von 335000 DM auslöst. Aufschlußreich ist hier, daß gleichzeitig die extrem hohen ,,sonstigen" Verbindlichkeiten des Bundesverbandes der Partei von 11,3 Mio. DM im Jahre 1992 auf 9,3 Mio. DM im Rechnungsjahr gesunken sind. Im Gegensatz zu der in § 27 Abs. 2 Satz 3 PartG geregelten Erläuterungspflicht der ,,sonstigen Einnahmen5)" sieht das PartG für den Ausweis der ,,sonstigen Verbindlichkeiten" keine entsprechende Erläuterungspflicht vor. Daher kann nicht definitiv gesagt werden, ob hier ein Zusammenhang besteht. Es spricht jedoch vieles dafür, daß es sich bei diesen sonstigen Verbindlichkeiten um ein Privatdarlehen des Parteivorsitzenden an seine Partei handelt und die Spende nichts anderes ist als eine ,,Wertberichtigung" des Darlehens, das die Partei wegen ihrer massiven Überschuldung nicht zurückzahlen kann. 7.2.3Wahlkampfkostenerstattung Die Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung stellen auch für einige der sonstigen Parteien unverändert eine wichtige Einnahmequelle dar. Im Rechnungsjahr 1992 haben DVU, REP, ÖDP und der SSW staatliche Leistungen aus der Wahlkampfkostenerstattung für Landtagswahlen erhalten. Für die Bundestagswahl haben ÖDP, REP und DIE GRAUEN staatliche Mittel bezogen. Die DVU und die REP haben darüber hinaus Abschlagszahlungen auf die Europawahl bekommen. Der prozentuale Anteil der staatlichen Zuschüsse an den Gesamteinnahmen zeigt eine Spannbreite von 25% bei der DVU bis 63,7% bei den REP (vgl. Anhang 16 und 19). Die Entwicklung der Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung im Zeitraum 1991/92 ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 30 oben. In den Vorjahren wurde bereits mehrfach auf die erheblichen Probleme kleinerer Parteien hingewiesen, wenn sie Wahlkampfkostenerstattungsmittel für künftige Wahlen erhalten haben, diese aber zurückzahlen mußten, weil sie bei der Wahl die gesetzliche Hürde für die Gewährung der Wahlkampfkostenerstattung nicht übersprungen oder an der Wahl gar nicht erst teilgenommen hatten (vgl. § 20 Abs. 4 PartG a. F.). Betroffen waren in der Vergangenheit die NPD und die politische Vereinigung ,,Die Friedensliste Bonn". Auf entsprechenden Antrag hatten sie Abschlagszahlungen für die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 1989 erhalten, waren aber nicht in der Lage, die Beträge zurückzuzahlen, als sie den Entschluß gefaßt hatten, nicht an der Wahl teilzunehmen. Die NPD hat, wie in den letzten vier Berichten vermerkt, die ihr gewährten Abschlagszahlungen für die Europawahl 1989, wenn auch über einen längeren Zeitraum verteilt, vollständig zurückgezahlt. Die Friedensliste Bonn konnte der Rückzahlungsverpflichtung aber nicht nachkommen. Ein eingeleitetes Vollstreckungsverfahren blieb ohne Erfolg. Die Forderung mußte im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen unbefristet niedergeschlagen werden. Wie schon in meinen letzten Berichten ausgeführt, ist 1990 ein weiterer Rückforderungsanspruch gegen die NPD entstanden, weil es der Partei bei der letzten Bundestagswahl 1990 nicht gelungen ist, die erforderliche Mindeststimmenzahl für die Wahlkampfkostenerstattung zu erreichen. Der Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von ursprünglich 820674,42 DM wurde mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt (VG Köln 16 K 390/91). Wiederum stößt die Rückzahlung auf erhebliche Schwierigkeiten. Die Partei sieht sich nicht in der Lage, den Betrag zurückzuzahlen. Die Situation hatte sich durch das schlechte Abschneiden der Partei bei der Landtagswahl in Baden- Württemberg 1992 verschlechtert. Das Zweitstimmenergebnis lag dort unter der für die Wahlkampfkostenerstattung erforderlichen Grenze von 1%, so daß die gewährten Abschlagszahlungen in Höhe von ca. 440000 DM ebenfalls zurückgezahlt werden müssen. Ein von der zuständigen Landtagsverwaltung eingeleitetes Vollstreckungsverfahren blieb weitgehend erfolglos. Da eine Zwangsvollstreckung bei der NPD aufgrund der äußerst schlechten Vermögenslage der Partei wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wurde mit der Partei unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen ein Finanzkonzept zur Rückzahlung erstellt, um die Forderungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Partei noch zu realisieren. Inhalt dieses Konzeptes ist, daß die Partei monatlich einen Teilbetrag auf die angefallenen Zinsen sowie einen weiteren Betrag auf die Hauptschuld leistet. Auf die Hauptschuld hat die Partei bisher einen Betrag von 54500 DM und auf die aufgelaufenen Zinsen einen solchen in Höhe von 108819,52 DM gezahlt. Die Hauptschuld von 820674,42 DM konn- te damit zumindest geringfügig auf nunmehr 766174,42 DM verringert werden. In meinem Vorjahresbericht hatte ich den Gesetzgeber auf diese äußerst mißliche Rechtslage hingewiesen und angeregt, bei der Neuregelung der Parteienfinanzierung die Gewährung von Abschlagszahlungen in besonderen Fällen an entsprechende Sicherheitsleistungen zu knüpfen. Der Gesetzgeber hat diese Anregung aufgegriffen und in § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 PartG sowohl die Möglichkeit der Verhinderung einer Überzahlung als auch die Möglichkeit der finanziellen Absicherung zukünftiger Forderungen vorgesehen. Die Neuregelung eröffnet den mittelverwaltenden Behörden nunmehr die Möglichkeit, die Gewährung von Abschlagszahlungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, falls Anhaltspunkte für eine Rückzahlungsverpflichtung bestehen. Mit diesen Bestimmungen können zukünftige Verschuldungen einer Partei gegenüber dem Staat weitgehend verhindert werden. Bei der DVU ist von dieser Möglichkeit 1994 Gebrauch gemacht worden. Ihr wurden bei den Abschlagszahlungen aufgrund der zum 1. Dezember zu erwartenden Festsetzung 100509,60 DM überhaupt nicht ausgezahlt und darüber hinaus die Zahlung von 103777,23 DM unter den Vorbehalt einer Sicherheitsleistung gestellt. Aufgrund dieser Vorsichtsmaßnahmen fiel die tatsächliche Überzahlung mit 7399 DM relativ gering aus. 7.3Staatsquotenprüfung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG (,,Staatsquote") Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 9. April 1992 in Weiterentwicklung seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt, daß die Selbstfinanzierung der Parteien Vorrang habe vor der Staatsfinanzierung. Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien gestatte daher die Zuführung staatlicher Mittel nur bis zu einer relativen Obergrenze, die für jede Partei nach dem Verhältnis der von ihr selbsterwirtschafteten zu den ihr unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen zu bestimmen sei. Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei dürfe die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten (BVerfGE 85, 264 [289]). Gerade kleinen Parteien, die durch einen überraschenden Wahlerfolg in den Genuß staatlicher Leistungen gekommen waren, bereitete die Einhaltung dieses verfassungsrechtlichen Gebotes in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten (vgl. meinen Vorjahresbericht, Drucksache 12/5575, S. 48). Der Gesetzgeber hat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Neuregelung durch die Einführung einer relativen Obergrenze in § 18 Abs. 5 PartG Rechnung getragen. Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung einer Partei darf nicht die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) überschreiten. Für die Ermittlung der relativen Obergrenze für die Übergangszeit legte der Gesetzgeber fest, daß für die selbsterwirtschafteten Einnahmen die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesenen Beträge zugrunde zu legen sind. Im Hinblick auf die ,,alte" Staatsquotenberechnung nach § 18 Abs. 7 PartG a. F. ist in der Abschlußregelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG n. F. normiert worden, daß für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 PartG a. F. vorgesehene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung die Jahre 1990 bis 1992 zugrunde zu legen sind. Damit ist meiner Anregung im Vorjahresbericht (Drucksache 12/5575, S. 40) insoweit gefolgt worden, als das Jahr 1989 nicht ein zweites Mal eingerechnet werden mußte. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, das Jahr 1993 in den Zeitraum einzubeziehen. Trotz der auf den ersten Blick klaren gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der unterschiedlichen Staatsquoten ergaben sich in der Praxis erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen. Zum einen stellte sich das Problem, wie bei Parteien zu verfahren ist, die erst 1992 gegründet worden sind und im Jahr 1994 Anspruch auf staatliche Mittel haben (STATT-Partei Hamburg, STATT-Partei Niedersachsen, Bund freier Bürger -- BFB --). Des weiteren mußte entschieden werden, welche Staatsquotenberechnung für die im Jahr 1994 gewährten Abschlußzahlungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 PartG sowie die Chancenausgleichszahlung nach §39 Abs. 1 Nr. 2 PartG zugrunde zu legen ist. Ferner wurde deutlich, daß das Rechnungsjahr 1993, das im Bemessungszeitraum der alten Staatsquotenberechnung nicht enthalten ist, auch nicht von der ab 1994 auszuweisenden relativen Obergrenze erfaßt wird. Sowohl die staatlichen Zuschüsse für dieses Jahr als auch die Eigeneinnahmen bleiben nach den gesetzlichen Vorgaben unberücksichtigt. Um dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsfreiheit der Parteien Rechnung zu tragen, sind die Regelungen verfassungskonform auszulegen. Zwingend ist dabei, daß die staatliche Teilfinanzierung (§§ 18 ff., 40 PartG) allein der relativen Obergrenze nach neuem Recht unterliegt. Sachgerecht dürfte es ferner sein, diesen Zahlungen die Anfang des Jahres 1994 geleisteten Chancenausgleichzahlungen hinzuzurechnen, da diese ebenfalls nur auf der Grundlage der Neuregelung möglich waren und das Bundesverfassungsgericht diese Zahlungen in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr zu den Eigeneinnahmen, sondern zu den staatlichen Zuwendungen an eine Partei rechnet (BVerfGE 85, 264 [285]). Ebenso werden die letzten Chancenausgleichszahlungen in 1995 bei der relativen Obergrenze für das Jahr 1995 zu berücksichtigen sein. Die Abschlußzahlungen hingegen sind bei der Staatsquotenberechnung nach altem Recht (vgl. § 39 Abs. 1 Nr.5 PartG) einzubeziehen. Diese Abschlußzahlungen sind anteilig den in den Rechenschaftsberichten ausgewiesenen Wahlkampfkostenerstattungen für die Jahre 1990 bis 1992 zuzurechnen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Abschlußzahlungen, die in erster Linie eine Angleichung der unterschiedlichen Abwicklungsstände bei der Gewährung von Wahlkampfkostenerstattungen auf Bundes- und auf Länderebene in der Vergangenheit bewirken sollten. Es handelt sich insoweit um Zahlungen für einen vergangenen Zeitraum. Diese Rechtsansicht wird auch dadurch belegt, daß parallel dazu die 1994 geleisteten Abschlußzahlungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 7 PartG nicht in die absolute Obergrenze eingerechnet werden, sondern ebenfalls für den vorangegangenen Zeitraum Berücksichtigung finden. Darüber hinaus war zu klären, welche Eigeneinnahmen den staatlichen Leistungen gegenüberzustellen sind. Nach der Abschlußregelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 PartG n.F. i.V.m. § 18 Abs. 7 PartG a. F. sind den Wahlkampfkostenerstattungen im Zeitraum 1990 bis 1992 die entsprechenden Eigeneinnahmen gegenüberzustellen. Zu den Eigeneinnahmen durften nach der alten Regelung die Leistungen aus dem Chancenausgleich und die unentgeltlichen Leistungen der Parteimitglieder gezählt werden (siehe hierzu unter 5.5 Unentgeltliche Leistungen der Parteimitglieder). Bei der Berechnung der relativen Obergrenze nach der Übergangsregelung des § 40 Abs.1 PartG i.V.m. § 18 Abs. 5 PartG müssen dagegen die unentgeltlichen Leistungen herausgerechnet werden, da hier nicht mehr das alte, sondern das neue Recht anzuwenden ist, nach dem nur noch die selbsterwirtschafteten Eigeneinnahmen zugrunde zu legen sind (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 2 PartG). Ferner sind die Leistungen aus dem Chancenausgleich nicht mehr den Eigeneinnahmen, sondern den staatlichen Leistungen zuzurechnen. Legt man diese Vorgaben zugrunde, so ergibt sich für die letzte Staatsquotenberechnung das in Anhang 20 ersichtliche Bild. 7.4Staatliche Zuwendungen an Listenvereinigungen In meinem Vorjahresbericht vom 19. August 1993 über die Rechenschaftsberichte der Parteien für das Rechnungsjahr 1991 (Drucksache 12/5575, S. 42 f.) habe ich auf den interfraktionellen Entwurf eines ,,Gesetzes über besondere Maßgaben für die Anwendung des Parteiengesetzes" hingewiesen. Der Gesetzgeber wollte hiermit die gesetzlichen Bedingungen dafür schaffen, daß Listenvereinigungen, die die Voraussetzungen für die Erstattung von Wahlkampfkosten bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag erfüllt hatten, endgültig verbleibende Leistungen analog den Abschlagszahlungen nach § 20 PartG a.F. erhalten können. Nachdem der Gesetzentwurf am 2. Juli 1993 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden war und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte, ist das Gesetz am 8. November 1993 im Bundesgesetzblatt (BGBl.I S. 1862) bekanntgemacht worden. Mit der Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber meine Erwägungen im Bericht über die Rechenschaftsberichte 1989 (Drucksache 12/1100, S.24) aufgegriffen, in dem ich auf die m. E. unbefriedigende Situation bei der Gewährung von Abschlagszahlungen an Listenvereinigungen bei der ersten gesamtdeutschen Wahl hingewiesen hatte. Das Gesetz normierte neben der Einbeziehung der Listenvereinigungen in die Regelungen der Abschlagszahlungen auch eine Pflicht der jeweiligen Listenvereinigung zur Rechenschaftslegung analog den Vorschriften für die Rechenschaftslegung der Parteien in § 23 ff. PartG. Voraussetzung für die Gewährung von Abschlagszahlungen war das Vorliegen eines den Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsberichtes. Die Rechenschaftslegung konnte sowohl durch das Vorlegen eines gemeinsamen Berichtes der gesamten Listenvereinigung als auch durch die Vorlage von Rechenschaftsberichten der einzelnen Listenvereinigungspartner erfolgen. Ferner legte das Gesetz fest, daß die Antragstellung durch alle Partner der Listenvereinigung gemeinsam zu erfolgen hat. Zu einer Gewährung von Abschlagszahlungen an die einzige bei der Bundestagswahl angetretene Listenvereinigung BÜNDNIS 90/GRÜNE/NEUES FORUM/UFV war es bis vor kurzem noch nicht gekommen, da einerseits kein gemeinsamer Antrag aller Listenpartner vorlag und die vorgelegten Rechenschaftsberichte des UFV für die Jahre 1990 bis 1992 noch nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprachen. Bei der Neuregelung der Parteienfinanzierung hat der Gesetzgeber diese Problematik nochmals auf- gegriffen. Nach dem neugefaßten § 39 Abs. 1 Nr. 6 PartG können ebenso wie die Parteien auch die bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl angetretenen Listenvereinigungen Abschlußzahlungen auf die ihnen verbleibenden Abschlagszahlungen erhalten. Ebenso ermöglicht § 39 Abs. 1 Nr. 1 PartG die Gewährung von Abschlußzahlungen an Listenvereinigungen, die in einigen neuen Bundesländern an den dortigen Landtagswahlen teilgenommen haben und die nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen überwiegend anspruchsberechtigt für die Zahlung von Abschlagszahlungen auf die künftige Wahlkampfkostenerstattung waren. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen bleibt es bei dem Erfordernis einer gemeinsamen Antragstellung aller Listenpartner und der Vorlage eines den Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftberichtes. Beide Voraussetzungen wurden auf Bundesebene sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen im September 1994 erfüllt, so daß die entsprechenden Abschlußzahlungen erfolgen konnten. Auf Bundesebene wurde für die Jahre von 1991 bis 1993 ein Betrag von 2492319,52 DM angewiesen. Die von den Ländern auszuzahlenden Beträge wurden mit insgesamt 1016641,17 DM errechnet. Hier stehen noch Zahlungen an die zweite brandenburgische Listenvereinigung sowie an die Listenvereinigung in Sachsen aus. Die Zahlungsvoraussetzungen der von der PDS und der Linken Liste in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gebildeten Listenvereinigungen liegen noch nicht vor (vgl. auch oben unter Gliederungspunkt 5.7 Beanstandungen und Empfehlungen). Ich gehe davon aus, daß dies in Kürze der Fall sein wird. 8.Ausgaben Die Parteien sind seit 1984 gehalten, in den Rechenschaftsberichten auch ihre Ausgaben zu erläutern. Von sieben Ausgabepositionen, über die berichtet werden muß, sind im folgenden die wichtigsten aufgeführt: die Personalausgaben, die Verwaltungsausgaben und die Ausgaben für politische Tätigkeit, die sich aus den Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Information sowie aus den Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen zusammensetzen. 8.1Bundestagsparteien 8.1.1Personal Wie in den Vorjahren verläuft die Entwicklung der Personalausgaben bei den Bundestagsparteien auch im Rechnungsjahr 1992 sehr unterschiedlich. Während die Ausgaben bei einigen Parteien leicht anstiegen, konnten andere ihre Kosten konstant halten bzw. teilweise erhebliche Rückgänge in diesem Bereich verbuchen. Blieben bei CDU, CSU und GRÜNE die Ausgaben überwiegend unverändert, vermeldete die F.D.P. einen Rückgang der Personalausgaben gegenüber dem Vorjahr um 8,3%. Allein die SPD hatte wie bereits im Vorjahr eine weitere Zunahme der Personalausgaben zu verbuchen. Ein erheblicher Rückgang der Personalausgaben ist bei der PDS zu verzeichnen. Hatte die Partei laut Rechenschaftsbericht 1990 noch Personalausgaben in Höhe von 301,1 Mio. DM und waren diese bereits 1991 auf 57,6 Mio. DM gesunken, so verringerten sich diese Ausgaben im Rechnungsjahr 1992 auf nur noch 15,1 Mio. DM. Im Vergleich zum Einigungsjahr machen diese Ausgaben nur noch ein Zwanzigstel der damaligen Personalkosten aus. Die Entwicklung der Personalkosten bei den Bundestagsparteien 1991/1992 zeigt die nachfolgende Tabelle auf Seite 33, oben. Bei der CDU und der SPD stellen die Personalkosten von 72,4 bzw. 91,0 Mio. DM mit einem Anteil von 36,5% bzw. 39,3% an den Gesamtausgaben den größten Ausgabeposten dar. Bei der CSU und den GRÜNEN folgen die Personalausgaben mit 13,4 bzw. 10,7 Mio. DM und einem Anteil von 30,2% bzw. 31,5% erst an zweiter Stelle nach den Ausgaben für die politische Tätigkeit. Die FDP hatte Personalkosten von 12,0 Mio. DM, die mit einem Anteil von 27,6% an den Gesamtausgaben erst an dritter Stelle nach den Ausgaben für die politische Tätigkeit und die Verwaltung folgen. Eine Ausnahmestellung nimmt auch zwei Jahre nach der Wiedervereinigung immer noch die PDS ein. Mit 15,1 Mio. DM wendet die Partei fast die Hälfte ihrer Ausgaben (47,6%) für Personalkosten auf (vgl. Anhang 21 bis 23). Ein Vergleich über den gesamten Berichtszeitraum zeigt, daß die Personalausgaben bei allen Parteien zwischen 1984 und 1992 -- unterschiedlich stark -- gestiegen sind. Eine Differenzierung kann dabei hinsichtlich des Zeitraums vor und nach Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden. Während die Entwicklung der Personalkosten bei den meisten Parteien mit Ausnahme der GRÜNEN bis zum Einigungsjahr 1990 eine relativ gradlinige leichte Steigerung aufwies, schnellten die Personalkosten infolge der Wiedervereinigung und der damit verbundenen Übernahme bestehender bzw. dem Aufbau neuer Parteiorganisationen in den neuen Bundesländern bei einigen Parteien ab 1990 hoch. Während sich bei der SPD zwischen 1989 und 1991 die Personalkosten nur um 15% erhöhten (die CDU erhöhte im Vergleich dazu in demselben Zeitraum ihre Personalaufwendungen um 17%), betrug die prozentuale Erhöhung von 1989 bis 1992 dann 29% (bei der CDU 16% ). Damit gab die SPD 1991 9 Mio. DM und 1992 20 Mio. DM mehr als die CDU für ihr Personal aus. Grund für diese weitere Erhöhung dürfte in erster Linie der Aufbau von Parteiorganisationen in den neuen Ländern gewesen sein, wo die SPD 47% (2,2 Mio. DM) mehr Mittel aufwendete als im Vorjahr. Im Gegensatz dazu verringerten die F.D.P. und die CDU die Personalausgaben in den neuen Bundesländern um 47% bzw. 25%, während die Personalausgaben im Westen annähernd gleich blieben. In den fünf neuen Bundesländern haben CDU und F.D.P. nach der Vereinigung mit ehemaligen Blockparteien einen besonders stark besetzten Personalbestand übernommen, der in den letzten Jahren wohl reduziert wurde. Wie die Personalausgaben sich auf die verschiedenen Gliederungsebenen der Partei verteilen, läßt Rückschlüsse auf die Organisation und Schwerpunktbildung der Partei zu. Bei der CSU entfallen fast 90% der Personalausgaben auf den (übergeordneten) Landesverband, bei der F.D.P. und der PDS jeweils ungefähr die Hälfte auf den Bundesverband. Bei der CDU und der SPD beträgt der Anteil des Bundesverbandes an den Personalausgaben 29%, bei den GRÜNEN hat der Bundesverband mit 21% den niedrigsten Anteil aller Bundestagsparteien: 8.1.2Verwaltung Die Entwicklung der Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes zeigt Parallelen zur Entwicklung der Personalausgaben. Auch bei dieser Ausgabenart läßt sich ein einheitlicher Prozeß nicht ableiten. Während einige Bundestagsparteien auch im Rechnungsjahr 1992 ein Anwachsen dieses Bilanzierungspostens verbuchen mußten, gelang es anderen Parteien durch Einsparung diese Ausgaben konstant zu halten bzw. sogar abzubauen. Bis auf die SPD konn- ten 1992 alle Parteien ihre Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb verringern. Die kleineren Bundestagsparteien gaben zwischen 7,5 Mio. DM (GRÜNE) und 12,8 Mio. DM (F.D.P.) für die Parteiverwaltung aus. Ähnlich der Entwicklung bei den Personalkosten sanken die Ausgaben für den Verwaltungsaufwand bei der PDS mit 67,0% am stärksten. Die CSU konnte eine Verringerung um 0,5%, GRÜNE um 2,8% und die F.D.P. um 3,8% verbuchen. Auch die CDU erreichte eine Senkung der Verwaltungskosten um 3,8% auf 47,9 Mio. DM. Einzig die SPD steigerte wiederum ihre Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb um 5,0% auf 49,1 Mio. DM (vgl. nachfolgende Tabelle auf Seite 34, oben). Seit 1984 sind die Verwaltungsausgaben der SPD um 70,1% gestiegen, die der CDU um 31%. Die hohe Steigerungsrate bei der SPD führte dazu, daß sich die Kosten für den Verwaltungsaufwand in diesem Zeitraum denen der CDU angeglichen haben, die noch 1984 mit 36, 7 Mio. DM einen höheren Stand als die SPD verzeichnete. Die höchste Steigerungsrate seit 1984 haben die GRÜNEN mit 220% zu verzeichnen, was in erster Linie auf den Neuaufbau der Parteiorganisation zurückzuführen ist. Eine starke Erhöhung seit 1984 verbuchte mit 80% auch die F.D.P. Dies ist durch die Übernahme der Parteistruktur in den neuen Bundesländern geschehen, die seitdem abgebaut wird. Während nämlich die Verwaltungskosten von 1984 bis 1989 lediglich um insgesamt 9% stiegen und seit 1990 bis 1992 um 14% fielen, verdoppelten sie sich von 1989 auf 1990 fast mit 90%. Bei der PDS sanken die Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb seit 1990 um 86 Mio. DM (88%), so daß sich damit die Höhe der Verwaltungsausgaben dem Niveau der kleineren Bundestagsparteien angeglichen hat. Die Verwaltungsausgaben machen bei der PDS 37,8% der Gesamtausgaben aus, bei der F.D.P. betrug der Anteil 29,6%. Die anderen Parteien CDU, CSU, SPD und GRÜNE verzeichneten jeweils ei- nen Anteil zwischen 21,0% und 24,2% (vgl. An- hang 21, 22 und 24). Der Anteil des jeweiligen Bundesverbandes der Bundestagsparteien an den Verwaltungsausgaben betrug: Wiederum fällt die Zentralisierung der Verwaltungsausgaben bei der Parteizentrale der CSU auf. Aber auch PDS und F.D.P. weisen für den Parteivorstand einen hohen Anteil aus. Bei den übrigen Parteien entfällt nur ein relativ geringer Teil der Verwaltungskosten auf die höhere Ebene der Partei, aber ein überwiegender Teil der Personalkosten (vgl. 8.1.1.). Dieser Vergleich zeigt, daß auf örtlicher Ebene ein Großteil der politischen Arbeit immer noch unentgeltlich geleistet wird. 8.1.3Politische Tätigkeit Die Ausgaben für die politische Tätigkeit sind im Rechnungsjahr bei allen Bundestagsparteien weiter zurückgegangen. Sie stellen gleichwohl immer noch bei den meisten Parteien den höchsten Ausgabeposten dar. Die Höhe der Ausgaben für politische Tätigkeit hängt von der Anzahl und Wichtigkeit der im Berichtsjahr durchgeführten Wahlen ab. Waren aufgrund der Vielzahl von Wahlen im Einigungsjahr bei sämtlichen Bundestagsparteien von 1989 auf 1990 die entsprechenden Ausgaben deutlich angewachsen, hat sich die Situation in Fortsetzung der Vorjahresentwicklung im wahlarmen Rechnungsjahr 1992 bei allen Parteien weiter ,,normalisiert" (vgl. die nachfolgende Tabelle). Die höchsten Ausgaben verbuchte wie im Vorjahr die SPD mit 73,2 Mio. DM, gefolgt von der CDU mit 65,8 Mio. DM. Den höchsten Rückgang bei dieser Ausgabeposition verbuchte die PDS mit 56,2%. Die prozentualen Anteile der Ausgaben für politische Tätigkeit an den Gesamtausgaben sind bei den meisten Parteien leicht gesunken. Sie bilden bei den kleineren Bundestagsparteien -- mit Ausnahme der PDS -- mit einem Anteil von 33% bis 43% aber immer noch den größten Ausgabeposten. Bei der CDU und der SPD lagen die Ausgaben hinter den Personalausgaben an zweiter Stelle. (vgl. Anhang 21, 22 und 25). Im Gegensatz zu den analysierten Personal- und Verwaltungsausgaben zeigen die Ausgaben für die politische Tätigkeit ein ständiges Auf und Ab in der Entwicklung seit 1984. Der Zyklus der Wahlen läßt einen gradlinien Prozeß nicht zu. Dürften die Ausgaben für die politische Tätigkeit im Jahr 1993 relativ konstant bleiben, so ist für das ,,Rekordwahljahr" 1994 mit einer erheblichen Steigerung zu rechnen, da dann vermehrte Öffentlichkeitsarbeit stattgefunden hat und hohe Aufwendungen für den Wahlkampf getätigt worden sind. Wie sich die Ausgaben für politische Tätigkeit im einzelnen zusammensetzen, kann anhand der Rechenschaftsberichte nicht ermittelt werden. Das Parteiengesetz gab den Parteien bisher auf, ihre Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Information sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen insgesamt auszuweisen. Innerhalb der jeweiligen Ausgabensparten war eine Differenzierung nicht vorgesehen. Für die Zukunft hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG die Ausgaben für die politische Tätigkeit dahin gehend spezifiziert, daß die Parteien zukünftig die Ausgaben einerseits für allgemeine politische Arbeit und andererseits für Wahlkämpfe ausweisen müssen. Die Bundestagsparteien haben ihre Ausgabenstruktur in ihren Gliederungsebenen für die politische Tätigkeit unterschiedlich organisiert. In wahlreichen Jahren, insbesondere in Bundestagswahljahren wie 1990, sind die Kosten für die politische Tätigkeit gerade bei den Parteizentralen konzentriert, da hier vor allem die Finanzierung der Wahlkämpfe erfolgt. In wahlarmen Jahren sinken diese Ausgaben wieder erheblich. Der Anteil der Parteizentralen betrug im Rechnungsjahr bei der SPD 26,6%, der CDU 35,9%, der CSU 61,1%, der F.D.P. 23,8%, der PDS 38,5% und bei den GRÜNEN 13,2.%. 8.2Sonstige Parteien Die sonstigen Parteien weisen ein von den Bundestagsparteien sehr verschiedenes Ausgabenprofil auf, das auch im Vergleich untereinander uneinheitlich verläuft. Gleichwohl lassen sich daraus Rückschlüsse über politische Trends entnehmen. Wie bei den Bundestagsparteien macht sich dabei auch bei den sonstigen Parteien im Rechnungsjahr 1992 ein Trend zur Sparsamkeit bemerkbar. Eine Ausnahme hiervon machten die ÖDP und die DVU (vgl. Anhang 26). 8.2.1Personal Ob eine der sonstigen Parteien Steigerungen oder Abnahmen bei den Personalausgaben verzeichnet, hängt zu einem Großteil davon ab, ob es sich um eine Partei mit bestehender oder im Aufbau befindlicher Parteistruktur und -organisation handelt. Letztere verzeichnet naturgemäß erhebliche Steigerungen der Ausgaben. Bei den sonstigen Parteien entwickelten sich die Personalkosten im Zeitraum 1991/1992 wie folgt: Die GRAUEN weisen in ihrem Rechenschaftsbericht einen um 1,5 Mio. DM höheren Betrag für Personalausgaben aus. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Partei die unentgeltlichen Leistungen ihrer Parteimitglieder mit diesem Betrag bewertet und als sogenannte Dienstleistungsspende als Einnahmen verbucht hat (vgl. oben unter 5.5 Unentgeltliche Leistungen der Parteimitglieder). Da der Partei entsprechende Bar- ,,Cash"-Einnahmen nicht zugingen, mußte sie die unentgeltlichen Dienstleistungen bei den Ausgaben wieder ,,ausbuchen". Dies geschah unter der Sparte ,,Personalausgaben". Für den Personalkostenvergleich zwischen den Parteien wurden diese Beträge außer Ansatz gelassen. Der Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben ist bei den sonstigen Parteien sehr unterschiedlich. Bei den GRAUEN und der DKP ist er mit ca. 19% relativ hoch, während er bei DVU, NPD und REP mit 4 bis 9% äußerst niedrig liegt (vgl. Anhang 26 und 27). 8.2.2Verwaltung Bei fast allen sonstigen Parteien sind die Verwaltungsausgaben im Rechnungsjahr 1992 im Gegensatz zum Vorjahr gestiegen. Die Entwicklung der Verwaltungsausgaben im Zeitraum 1991/1992 zeigt folgende Tabelle auf Seite 36, oben. Den höchsten Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben hatte die DKP mit 52,7%, gefolgt von der NPD mit 48,8% und den REP mit 37,3%. Die GRAUEN verzeichnen einen Anteil von 20,8%. Bei der DVU lag der Anteil bei 9,4%, bei der ÖDP bei 12,3% (vgl. Anhang 26 und 28). 8.2.3Politische Tätigkeit Bei den Ausgaben für die politische Tätigkeit läßt sich feststellen, daß hohe Ausgaben für die Verwaltung oder das Personal bei der DKP und der NPD zu Lasten der Ausgaben für die politische Tätigkeit gingen. Einen ausgesprochen hohen Anteil machen diese Ausgaben mit 58,4% bei den REP und sogar 88,0% bei der DVU aus (vgl. Anhang 26 und 29). Die Entwicklung der Ausgaben für die politische Tätigkeit 1991/1992 zeigt die nachfolgende Tabelle. Die Gründe für das starke Ansteigen der Ausgaben bei der DVU dürften wohl in erster Linie in den überproportional hohen Aufwendungen der Partei für die Landtagswahlen in Schleswig- Holstein zu sehen sein. Bei der Darstellung der wahlkampfbezoge- nen Einnahmen und Ausgaben für diese Wahl hat die Partei als Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen eine Summe von 2,2 Mio. DM ausgewiesen. 9.Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben Eine Auswertung der nach § 24 Abs. 2 und 3 PartG auszuweisenden Einnahmen und Ausgaben (Gliederungspunkte A und B der Rechenschaftsberichte) zeigt gegenüber dem Vorjahr keine besonderen Veränderungen. Während noch im Rechnungsjahr 1990 bei einigen Parteien die Ausgaben gegenüber den Einnahmen zum Teil mit erheblichen Differenzen überwogen, so kann für 1992 festgehalten werden, daß bei fast allen Bundestagsparteien -- mit Ausnahme der PDS -- die Einnahmen die Ausgaben übertreffen und somit alle Parteien eine positive Bilanz erzielten. Bei der SPD standen den Ausgaben von 233,9 Mio. DM Einnahmen in Höhe von 262,6 Mio. DM gegenüber. Die Partei konnte im Rechnungsjahr somit ein Plus von 28,7 Mio. DM verbuchen. Bei der CDU überstiegen die Einnahmen die Ausgaben um 14,8, Mio DM. Die CSU verzeichnet ein Plus von 5,5 Mio. DM. Die F.D.P. konnte im Rechnungsjahr 1992 ein Plus von 5,5 Mio. DM vermerken. Die GRÜNEN, die im Vorjahr noch ein negatives Einnahmen- /Ausgabenverhältnis von 3,0 Mio. DM hinnehmen mußten, konnten im Rechnungsjahr ein Plus von 4,0 Mio. DM bilanzieren (vgl. Anhang 6). Bei der Untersuchung des Verhältnisses von Einnahmen und Ausgaben ist von erheblicher Bedeutung, inwieweit die Parteien in der Lage sind, die Deckung ihrer Ausgaben durch reguläre Einnahmen sicherzustellen. Dies entspricht auch der Auffassung der Sachverständigen-Kommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung. Die staatlichen Zuwendungen müssen dabei als Einnahmefaktor außer Betracht bleiben. Wie in den vergangenen Jahren konnte wieder allein die SPD ihre Personal- und Verwaltungsausgaben vollständig aus den Mitgliedsbeiträgen bestreiten. Die CDU konnte zumindest noch rund 78,3%, die CSU rund 68,9%, die GRÜNEN rund 71,4% und die F.D.P. nahezu 53,2% dieser Ausgaben aus den Beiträgen finanzieren. Aus der Summe von Beitrags- und Spendenaufkommen vermögen aber alle im Bundestag vertretenen Parteien ihre Personal- und Verwaltungskosten zu bestreiten. 10.Vermögen 10.1Bundestagsparteien Die Aussagekraft der Vermögensbilanzen der Parteien ist eingeschränkt, da die Bilanzstrukturen der einzelnen Parteien auf den jeweiligen Gliederungsebenen sehr unterschiedlich sind. Die Rechenschaftsberichte erlauben jedoch zumindest die Feststellung, daß sämtliche Bundestagsparteien insgesamt positive Vermögensbilanzen vorweisen können. Allerdings ist die Entwicklung der Bestände des Reinvermögens -- dies sind die Besitzposten gemindert um die Schuldposten -- sehr unterschiedlich. Dies ergibt sich aus der Zusammenstellung der Zu- und Abnahmen des Reinvermögens zum jeweiligen Vorjahr (vgl. Anhang 30 und 31). Bei fast allen Parteien hat sich die Vermögenslage nach den teilweise nicht unerheblichen Zunahmen in den Rechnungsjahren 1990 und 1991 weiter verbessert. Das Niveau der Reinvermögen liegt bei den meisten Parteien weit über den Werten aus der Zeit vor der Wiedervereinigung. Die Steigerungen fielen jedoch geringer aus als noch in den Vorjahren. Allein CSU und GRÜNE weisen niedrigere bzw. nur leicht erhöhte Vermögenswerte auf als noch vor der Wiedervereinigung. Die PDS, die zwar mit über 439 Mio. DM immer noch das mit Abstand höchste Reinvermögen aller Parteien ausweist, bilanzierte als einzige Partei im Rechnungsjahr eine erhebliche Verringerung ihres Reinvermögens. Die Abnahme betrug mehr als 54%. Das PDS- Vermögen steht weiterhin unter treuhänderischer Verwaltung durch die Treuhandanstalt. Im einzelnen entwickelte sich das Reinvermögen im Zeitraum 1991/1992 wie folgt: Die Gründe für den weiteren Anstieg der Reinvermögen dürften wohl in erster Linie in der Verringerung der Ausgaben in dem wahlarmen Jahr 1992 zu sehen sein. Die Einsparungen bei den Ausgaben für die politische Tätigkeit und hier insbesondere bei den Wahlkampfausgaben führten zu einem Rückgang der Gesamtausgaben. Gleichzeitig gelang es einigen Parteien, ihre Eigeneinnahmen gegenüber dem Vorjahr durch die Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen, die Erhebung von Sonderumlagen und die Beibringung von Spenden zu steigern. Betrachtet man die Entwicklung der Vermögenslage der Parteien seit 1984, läßt sich feststellen, daß bei der CDU von 1984 bis 1989 das Vermögen von 106,1 Mio. DM auf 30,8 Mio. DM stetig abgenommen hat. Der Grund lag darin, daß die Schuldposten, vor allem des Bundesverbandes, stark angestiegen waren, während die Besitzposten ungefähr gleich geblieben waren. Im Zeitraum von 1989 bis 1992 konnte die CDU ihr Reinvermögen fast vervierfachen. Die Höhe des Reinvermögens lag im Rechnungsjahr 1992 mit 109,2 Mio. DM über dem Wert von 1984. Diese Entwicklung beruht in erster Linie in einem Schuldenabbau beim Bundesverband, während bei den Landesverbänden meist eine leichte Steigerung zu verzeichnen war. Die F.D.P., die bereits von 1986 auf 1987 mit 335,7% eine erhebliche Steigerung ihres Reinvermögens von 2,6 Mio. DM auf 11,6 Mio. DM verbuchen konnte, gelang im Zeitraum 1989 bis 1992 eine Steigerung um 169%. Die SPD, deren Reinvermögen seit 1984 kontinuierlich leicht angestiegen war, verzeichnete für den Zeitraum 1989 bis 1992 eine Steigerung um 73%. Dies begründet sich in erster Linie durch eine einmalige Wiedergutmachungszahlung durch die Treuhandanstalt in Höhe von 75 Mio. DM im Rechnungsjahr 1991. Die GRÜNEN konnten seit 1987 eine relativ konstante leichte Erhöhung ihres Reinvermögens von 50,1 Mio. DM auf 58,4 Mio. DM bilanzieren. Die CSU hatte ihr Vermögen im wahlreichen Rechnungsjahr 1990 gegenüber dem Vorjahr erheblich, von 34,3 Mio. DM auf 20,5 Mio. DM, verringert. In den Jahren 1991 und 1992 stieg das Vermögen aber wieder auf 29,7 Mio. DM und erreichte damit annähernd den Ausgangswert (vgl. Anhang 30 bis 32). Das Reinvermögen verteilte sich 1992 sehr unterschiedlich auf Bundes- und Landesverbände (vgl. vorstehende Tabelle). Einzige überschuldete Parteizentrale ist der Landesverband der CSU mit einem Reinvermögen von --4,7 Mio. DM. Bei der CDU und den GRÜNEN hat der Bundesverband nur einen geringen Anteil am Reinvermögen, während das Reinvermögen des Bundesverbandes der F.D.P. bzw. der SPD das der Landesverbände insgesamt stark bzw. leicht überwiegt. Eine ausgesprochene Zentralisierung des Reinvermögens ist bei der PDS zu verzeichnen, wo die Landesverbände nur ein Zehntel des Reinvermögens des Bundesverbandes ausweisen. Bei den Landesverbänden einiger Parteien sind vereinzelt Überschuldungen festzustellen. Eine erhebliche Verschuldung mit 18 Mio. DM mußte der Landesverband Nordrhein-Westfalen der SPD bilanzieren (vgl. Anhang 32). In meinem Vorjahresbericht hatte ich darauf hingewiesen, daß eine Überprüfung der Ausweisung des Reinvermögens auf Übereinstimmung mit der Ausweisung des Reinvermögens aus dem Vorjahr bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr (Reinvermögen 1992 = Reinvermögen 1991 + [Einnahmen 1992 ./. Ausgaben 1992]) bei einigen Parteien keine Übereinstimmung ergeben hatte (Drucksache 12/5575, S. 19). Auch im Rechnungsjahr 1992 mußten bei einigen Parteien derartige Differenzen festgestellt werden. Insbesondere die Rechenschaftslegung der PDS für die Rechnungsjahre 1991 und 1992 weist eine Differenz von minus 516 Mio. DM auf. Die Gründe für diese Differenzen liegen in erster Linie in einer unterschiedlichen Rechnungslegung. Einige Parteien haben ihre Rechnungslegung in Form einer sog. ,,Cash-Rechnung" gemacht. Bei dieser Rechnungslegung werden nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt, nicht aber Verluste (Abschreibungen) und Erträge (Entstehen von Forderungen). Dies führt dazu, daß Vermögenszu- oder - abnahmen, die in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden, sich lediglich bei der Vermögensrechnung niederschlagen, jedoch nicht zwingend in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Meine Anregung, diesem Mißstand durch verbindliche Richtlinien für die Rechenschaftslegung abzuhelfen, hat der Gesetzgeber leider nicht aufgegriffen. Die PDS begründet die Differenz damit, daß durch Beschlüsse der UKPV, durch Bescheide der Treuhandanstalt und Gerichtsentscheide Vermögenswerte nicht dem Vermögen der PDS zugerechnet werden konnten, da diese nicht materiell- rechtsstaatlich erworben worden seien. Deshalb seien einzelne Vermögenspositionen aus der Vermögensrechnung herausgenommen bzw. mit einem Errinnerungswert von 1 DM ausgewiesen worden. Das Reinvermögen kann zur besseren Beurteilung in kurzfristig verfügbare (liquide) Mittel und längerfristig gebundene Mittel sowie Besitzposten (Aktiva) und Schuldposten (Passiva) aufgegliedert werden. Zu den kurzfristig verfügbaren Mitteln können die Geldbestände und die Forderungen auf der Aktivseite und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf der Passivseite gezählt werden. Längerfristig gebundene Mittel sind in erster Linie Haus- und Grundvermögen sowie Geschäftsstellenausstattung und Finanzanlagen. In einer Gegenüberstellung der Besitz- und Schuldposten der Parteien ergibt sich aus den verschiedenen Gliederungsebenen auch im Rechnungsjahr 1992 kein einheitliches Bild. Die Besitzposten entwickelten sich bei den einzelnen Bundestagsparteien unterschiedlich. Bis auf die PDS und die CDU konnten alle Parteien eine Zunahme der Besitzposten verbuchen, wobei ein Großteil der Gewinne von den Landesverbänden erzielt wurde. Die Verluste der PDS beim Reinvermögen beruhen auf der starken Abnahme der Besitzposten um 539 Mio. DM, während die schon vorher geringen Schuldposten weiter auf 15 Mio. DM halbiert werden konnten. Die CDU mußte im Gegensatz zum Einheitsjahr 1990 im Rechnungsjahr starke Rückgänge bei den Besitzposten auf Bundesebene hinnehmen, während sich die Besitzposten der Landesverbände wieder auf dem Niveau von 1990 befanden (vgl. Anhang 30 bis 34 sowie die erste Tabelle auf Seite 39). Die Schuldposten der meisten Bundestagsparteien sind im Rechnungsjahr 1992 gegenüber dem Vorjahr gestiegen (vgl. entsprechende Tabelle auf Seite 39). Die Schuldposten bei den GRÜNEN sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Auch im Rechnungsjahr verzeichnete die Partei mit 88,8% die höchste Steigerungsrate. Demgegenüber konnten die Schuldposten bei der CDU seit der Wiedervereinigung weiter abgebaut werden. Der Partei gelang im Rechnungsjahr eine weitere Reduzierung der Verschuldung um 20,1 Mio. DM. Auch die PDS verringerte ihre Schuldposten in Fortsetzung der Entwicklung aus dem Vorjahr um 13,9 Mio. DM (vgl. Anhang 30, 35 und 36). Bei der Diskussion um die Schulden der Parteien wird häufig auf das Ausmaß der Bankkredite verwiesen. Wenn auch der Umfang der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten allein kein Kriterium für die Beurteilung der Vermögen der Parteien ist, sondern die Bankkredite in Relation zum Gesamtvermögen und zu den Einnahmen gestellt werden müssen, so sind sie gleichwohl Indikatoren dafür, ob und inwieweit es den Parteien gelungen ist, die Abhängigkeit von Banken zu vermeiden. Bis zum 31. Dezember 1983 galten Bankkredite noch als Einnahmen und waren als solche im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Um der Besorgnis die Grundlage zu entziehen, daß Parteien Kredite nur zu dem Zweck aufnehmen könnten, um die in ihren Rechenschaftsberichten auszuweisenden Eigeneinnahmen zu erhöhen und dadurch die Staatsquote zu senken, hat der Gesetzgeber festgelegt, daß ab dem 1. Februar 1984 die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten als Schuldposten in der Vermögensrechnung auszuweisen sind. Die Entwicklung der Verbindlichkeiten im Rechnungsjahr zeigt die nachfolgende Tabelle. Nach wie vor haben lediglich die GRÜNEN nahezu keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Die Bankschulden der CDU sind mit 41,0 Mio. DM dagegen immer noch hoch. Doch gelang der Partei wie in den Vorjahren ein weiterer Abbau von 23,9% um 12,9 Mio. DM. Die SPD, die ihre im Jahr 1984 bestehenden hohen Bankschulden in Höhe von 80,9 Mio. DM stetig zuletzt auf 24,0 Mio. DM abbauen konnte, mußte im Rechnungsjahr erstmals wieder einen leichten Anstieg der Verschuldung in Höhe von 4,6% bilanzieren. Bei der F.D.P. stiegen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Vorjahr wieder auf 2,9 Mio. DM an. Sie liegt damit weiterhin erheblich unter dem Höchststand von 1986 in Höhe von 13,6 Mio. DM (vgl. Anhang 37). Die Entwicklung der Geldbestände im Rechnungsjahr verlief ähnlich wie im Vorjahr. Während CDU, F.D.P. und PDS Rückgänge ihrer Geldbestände verbuchen mußten, stiegen die kurzfristig verfügbaren Mittel bei den übrigen Bundestagsparteien wiederum leicht an (vgl. Anhang 38). Im einzelnen entwickelten sich die Geldbestände bei den Bundestagsparteien in den Jahren 1991/1992 wie folgt: 10.2Sonstige Parteien Die Vermögensentwicklung der ,,Sonstigen Parteien" zeigt größtenteils keine Besonderheit. Die Mehrheit der Parteien kann eine positive Bilanz ausweisen. Eine Ausnahme bilden jedoch wie bereits in den Vorjahren die DVU und die NPD. Beide Parteien verzeichnen auch im Rechnungsjahr 1992 eine negative Vermögensbilanz. Bei der NPD stieg die Verschuldung von 0,1 Mio. DM im Vorjahr auf 0,6 Mio. DM im Rechnungsjahr. Der Parteivorstand der NPD ist dabei mit 0,8 Mio. DM verschuldet. Die DVU weist in ihrem Rechenschaftsbericht zum Jahresende ein negatives Reinvermögen von 9,3 Mio. DM aus. Die Verschuldung liegt damit nur geringfügig unter den Zahlen für die Rechnungsjahre 1989 bis 1991 (zwischen 11,3 und 11,5 Mio. DM). Die Schuldenlast fiel wie in den Vorjahren zum weitaus größten Teil beim Bundesverband an. Bereits in meinem Vorjahresbericht habe ich auf die besonderen rechtlichen Probleme hingewiesen, die sich ergeben können, wenn kleine Parteien derartig hohe Überschuldungen aufweisen (vgl. Vorjahresbericht Drucksache 12/5575, S. 64 ff.). Dabei habe ich deutlich gemacht, daß sich neben rechtlichen Fragen betreffend der Einleitung eines Konkursverfahrens gegen eine derartig überschuldete politische Partei, erhebliche Gefahren für die innerparteiliche Demokratie ergeben können, wenn diese Überschuldungen möglicherweise nur gegenüber einem Gläubiger bestehen. Diese Gefahren für die innerparteiliche Demokratie konkretisieren sich um so mehr, als beobachtet werden kann, daß der Parteivorsitzende der DVU sowie dessen Frau außergewöhnlich hohe Einzelspenden an die Partei leisten und daß gleichzeitig die Ausgaben der Partei für politische Tätigkeit im Rechnungsjahr ungewöhnlich hoch sind, obgleich die Partei lediglich an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Hier besteht die Befürchtung, daß Spenden an die Partei geleistet werden, um in den Genuß staatlicher Mittel zu gelangen, und anschließend wieder als Ausgaben der Partei verbucht und an die Spender zurückgeführt werden. Die Partei wird so instrumentalisiert und als Finanzierungsmodell genutzt. Dieses gilt um so mehr, als sich die Partei immer weniger an Wahlen beteiligt. Das Parteiengesetz enthält keine Regelungen, wie bei einer derartig erheblichen Überschuldung einer Partei oder Parteigliederung verfahren werden sollte. Auch die Bestimmungen des Vereinsrechts im BGB bilden keine ausreichende Handlungsgrundlage. Die beim Bundespräsidenten eingesetzte Kommission unabhängiger Sachverständiger hat in ihrem Vorschlag zur Begrenzung der Kreditaufnahme ausgeführt, daß ,,Parteien ... weder auf Gewinnerzielung ausgerichtete Wirtschaftsunternehmen noch sonstige Organisationen oder Personen (sind), deren Finanzbedarf durch Kredite, also anders als durch gesicherte laufende Einnahmen, abgedeckt werden müßte" (Drucksache 12/4425, S. 29). Insoweit müßte, so die Kommission, gefragt werden, ob den Parteien überhaupt gestattet sein sollte, sich zu verschulden und in der Erwartung künftiger Einnahmen Aufgaben in Angriff zu nehmen und Ausgaben zu tätigen, für die gegenwärtig (noch) keine Mittel vorhanden sind. Erkennt die Kommission zumindest vorübergehend einen berechtigten Kreditbedarf bei bestimmten Investitionen, Baumaßnahmen, Liegenschaftskäufen usw. an, so sollten Kredite von Parteien jedoch nur in beschränktem Umfang in Anspruch ge- nommen werden dürfen. Die Kommission begründet dies in erster Linie damit, daß die Gefahr einer Überschuldung noch immer zu den Schlüsselargumenten für eine Erhöhung des staatlichen Finanzierungsanteils gehöre. Hinzu kommt, daß insbesondere kleinere politische Parteien mit einem hohen Kreditbedarf leicht von ihren Gläubigern abhängig werden können. Beim Gesetzgeber hatte ich angeregt, sich dringend dieser Problematik anzunehmen. Der Gesetzgeber ist dieser Anregung nicht gefolgt. 11.Ausblick auf die zukünftige Entwicklung Mit dem Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze ist eine völlig neue Parteienfinanzierung geschaffen worden. Von der bisherigen Wahlkampfkostenerstattung ist auf eine allgemeine Bezuschussung umgestellt worden. Dem Gesetzgeber kam die im Detail nicht einfache Aufgabe zu, die Vorgaben und Auflagen des Bundesverfassungsgerichts, die eine völlige Neuorientierung im Bereich der staatlichen Finanzierung der Parteien erforderlich machten, umzusetzen. Die Forderung des Gerichts, die staatliche Teilfinanzierung konkret an die Verwurzelung der Parteien im Volk anzuknüpfen und die Parteien im Bemühen um Akzeptanz in der Bevölkerung anzuspornen, ist durch die Verknüpfung der staatlichen Zahlungen mit den von den Parteien tatsächlich erhaltenen gültigen Wählerstimmen und deren Beitrags- und Spendenaufkommen umgesetzt worden. Auch von Kritikern der Neuregelung wird anerkannt, daß das Gesetz in seiner Gesamtkonzeption einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Gesetzeslage darstellt und zu einer weiteren Transparenz der Parteienfinanzierung beiträgt. Zudem ermöglicht die Begrenzung der jährlichen staatlichen Zuwendungen in Form einer absoluten Obergrenze einen genauen Überblick über die Höhe der den Parteien insgesamt zugewendeten staatlichen Mittel. Zum 1. Dezember 1994 habe ich erstmals auf der Grundlage des neuen Parteiengesetzes die staatlichen Mittel 1994 für die Parteien festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte noch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 40 PartG. Die Festsetzung ist noch vorläufig, da zwei anspruchsberechtigte Parteien noch keine den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsberichte für die Jahre 1991 bis 1993 eingereicht haben. Diese Berichte werden für die Berechnung der endgültigen Festsetzung benötigt. Die Höhe der für die einzelnen Parteien errechneten Beträge kann der in Anhang 2 dargestellten Berechnung entnommen werden. Bei der erstmaligen Anwendung des novellierten Parteiengesetzes waren eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen und -praktischen Problemen zu lösen, die im wesentlichen auf dem Umstand der vollständigen Umstellung zweier Finanzierungssysteme gründeten. Die alte Wahlkampfkostenerstattung mußte abgewickelt und die neue staatliche Teil- finanzierung entwickelt werden. Neben der Bundesebene waren davon auch die Bundesländer betroffen. All diese Anfangsprobleme haben nicht zuletzt auch zu einer Verzögerung bei der Veröffentlichung dieses Berichtes beigetragen. Auch die Bekanntmachung der Rechenschaftsberichte der Parteien für das Rechnungsjahr 1993 mußte aufgrund dieser Gegebenheiten zurückstehen. Für die Parteien selbst führt das neue Finanzierungssystem ebenfalls zu erheblichen Umstellungen. Mit dem neuen Finanzierungsmodell befinden sich die Parteien nunmehr erstmals sowohl im Hinblick auf die Wählerstimmen als auch im Hinblick auf das Einwerben von Spenden und Beiträgen in einem unmittelbaren Konkurrenzkampf. Zum anderen macht gerade diese Bilanzierung des Zuwendungsanteils einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der einzelnen Spender- und Beitragsdaten erforderlich. Die Parteien tun gut daran, gerade bei dieser Ermittlung der Spenden und Beiträge äußerst gewissenhaft und sorgfältig zu handeln. Hierbei kommt den Parteien ebenso wie den unabhängigen Wirtschaftsprüfern eine hohe Verantwortung zu. Trotz dieser Anfangsprobleme kann festgehalten werden, daß das Gesetz seine erste Bewährungsprobe bestanden hat. Auch die gegen das Gesetz geführten Organklagen beziehen sich im wesentlichen auf Teilaspekte des Gesetzes. Die Grundkonzeption wird nicht angegriffen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz in Zukunft bewähren wird, insbesondere wenn erstmals die Zuwendungen natürlicher Personen bis 6000 DM zu bilanzieren sind und damit auch im Hinblick auf die Verwurzelung bei Mitgliedern und Spendern die Vorschriften endgültig umgesetzt werden. Nach § 18 Abs. 6 PartG hat der Bundespräsident eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu berufen. Diese Kommission wird zu Beginn ihrer Tätigkeit die Aufgabe haben, einen Warenkorb für diejenigen Güter und Leistungen der für die Parteien typischen Aufgaben festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes obliegt es der Kommission jährlich, erstmals zum Jahr 1995, bezogen auf das Jahr 1991 die Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen Ausgaben festzulegen. Das Ergebnis dieser Erhebung ist dem Deutschen Bundestag vorzulegen. Neben dieser Aufgabe obliegt es der Kommission, die Berechnungsgrundlagen und die Auswirkungen der Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung zu überprüfen und dem Deutschen Bundestag ebenfalls hierüber zu berichten (Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 20. Januar 1994, BGBl. I S.142, 148; vgl. Seite 13 Fußnote 4). Diese Kommission wird jeweils für die Amtszeit des Bundespräsidenten berufen. Ich gehe davon aus, daß die Kommission in Kürze eingesetzt wird. Bonn, den 19. Dezember 1994 Dr. Rita Süssmuth 1)Bezugshinweis auf der letzten Seite dieser Drucksache. 2)Veröffentlicht auch vom Bundespräsidialamt (Hrsg.) Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1994. 3)in der Fassung der Beschlußempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 12/6090. 4)Artikel 6 lautet: ,,Artikel 6 Überprüfung der Neuregelung Die vom Bundespräsidenten zu berufende Kommission unabhängiger Sachverständiger (§ 18 Abs. 6 Parteiengesetz) hat bis zum 31. März 1999 die Berechnungsgrundlagen und die Auswirkungen der Neuregelung der staatlichen Parteienfinanzierung zu überprüfen und dem Deutschen Bundestag hierüber zu berichten.". 5)§ 27 Abs. 2 PartG lautet wie folgt: ,,Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Einnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Ausweisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bleibt unberührt. Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit sie bei einer Gliederung mehr als 5 vom Hundert der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6 ausmachen." 21.12.1994 nnnn